Sozialfürsorge

Fälligkeiten


Juli 2021
Überprüfung der Auszahlung der 14. Rentenrate
Sommer 2021
Verlängerung Familiengeld für Lohnabhängige, ausbezahlt auf dem Lohnstreifen
1. September 2021 bis 31. Dezember 2021
Verlängerung Landeskindergeld für das Jahr 2022
30. September 2021
Einzahlung des Jahresbeitrages der Hausfrauenrente
31. Oktober 2021
regionaler Beitrag für Kindererziehungs- und Pflegezeiten

Sozialfürsorge

ANF, das Familiengeld auf dem Lohnstreifen

Innerhalb 31. Dezember 2021 um Auszahlung ansuchen
Die Rahmenbedingungen zum sogenannten „assegno unico“, dem Einheitsscheck, wurden zwar gesetzlich genehmigt, doch startet die Anwendung nicht wie geplant für alle Familien ab dem 1. Juli 2021.
Jene Antragsteller, die Anrecht auf das Familiengeld auf dem Lohnstreifen haben, müssen für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 den Antrag wie üblich um Auszahlung des ANF persönlich mittels SPID über das INPS-Portal oder über das Patronat an die Versicherungsanstalt NISF/INPS stellen und zur Kenntnisnahme an den Arbeitgeber weiterleiten.
Das Familiengeld wird um 37,5 Euro pro Kind erhöht bzw. um 55 Euro pro Kind, wenn in der Familiengemeinschaft mindestens drei Kinder sind.
Arbeitnehmer*innen, die teilzeitbeschäftigt sind, bekommen das Familiengeld für die volle Arbeitswoche, wenn pro Woche nicht weniger als 24 Arbeitsstunden geleistet werden. Werden 24 Arbeitsstunden pro Woche nicht erreicht, wird das Familiengeld ausschließlich für die Arbeitstage gewährt.
Unverheiratete Elternteile bzw. Geschiedene oder Getrennte müssen um die Ermächtigung zum Bezug des Familiengeldes bei der Versicherungsanstalt NISF/INPS über das Patronat ansuchen.
Die Höhe des Familiengeldes hängt von folgenden drei Faktoren ab:
Anzahl der Familienmitglieder;
Art der Zusammensetzung der Familie;
Höhe des Gesamteinkommens. Mindestens 70 Prozent des Gesamteinkommens muss aus Arbeitnehmereinkommen stammen.
Notwendige Unterlagen
Steuernummerkärtchen/Gesundheitskärtchen aller Familienmitglieder;
Steuererklärungen 2021/2020 oder CU2021 mit steuerpflichtigem Einkommen Jahr 2020 aller Familienmitglieder;
falls keine Steuererklärung gemacht wurde, Katasterauszug aller Immobilien sowie Grund- und Besitzbogen, da auch die Eigentumswohnung und Liegenschaften als steuerpflichtiges Einkommen angeführt werden müssen;
Einkommen aus dem Ausland, das in der Steuererklärung nicht aufscheint;
Landeskindergeld und Landesfamiliengeld bezogen im Zeitraum Jänner bis Dezember 2020 nach dem Kassaprinzip;
das Einkommen irgendwelcher Natur, wenn 1032,92 Euro pro Jahr überschritten werden; dazu zählen unter anderem die Zivilinvalidenrenten, die Sozialgelder, die Blindenrenten, die Taubstummenrenten, Bankzinsen aus Ersparnissen, Zinsen aus Schatzscheinen, Einkommen aus dem Lotto, Studienbeihilfen ohne CU, Zahlungen für das soziale Mindesteinkommen der finanziellen Sozialhilfe der Autonomen Provinz Bozen usw.
Der Antrag um Auszahlung des Familiengeldes über den Lohnstreifen muss erneuert werden. Jetzt kann für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 mit dem Einkommen 2020 angesucht werden. Der Antrag für Arbeitnehmer*innen in der Privatwirtschaft muss online an die Versicherungsanstalt NISF/INPS übermittelt werden. Wurde der Antrag in der Vergangenheit trotz Anrecht nicht eingereicht, kann der Antrag rückwirkend für die letzten fünf Jahre nachgereicht werden. Der Antrag ist kostenlos.