Sozialfürsorge

Neue Leistung für Minderjährige

Übergangslösung bis Ende Dezember 2021
Da der sogenannte „assegno unico“ nicht für alle Familien wie geplant ab 1. Juli 2021 startet, wurde für den Zeitraum 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 eine neue Leistung für Minderjährige eingeführt. Berechtigt sind jene Familien, die kein Anrecht auf das Familiengeld aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder Bezug des Arbeitslosengeldes NASpI haben und folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllen:
der Antragsteller muss italienischer Staatsbürger oder EU-Bürger oder Familienmitglied einer Person mit dauerhaften Aufenthaltsgenehmigung oder Nicht-EU-Bürger mit langer Aufenthaltsgenehmigung sein;
der Antragsteller muss in Italien steuerpflichtig sein;
der Antragsteller muss in Italien den Aufenthaltsort und den Wohnsitz haben und minderjährige Kinder, die steuerrechtlich zu Lasten sind;
der Antragstellung muss seit mindestens zwei Jahre (auch mit Unterbrechungen) in Italien regulär den Wohnsitz vorweisen können bzw. einen unbefristeten Arbeitsvertrag vorweisen bzw. einen befristeten Arbeitsvertrag von mindestens 6 Monaten;
im Besitz einer ISEE-Erklärung von weniger al 50.000 Euro sein.

Die Höhe der Übergangsleistung hängt von der Familienzusammensetzung und vom ISEE-Wert ab.
Der Antrag muss online mittels persönlichem SPID oder über das Patronat an die Versicherungsanstalt NISF/INPS gestellt werden. Zum Redaktionsschluss wurden die entsprechenden Rundschreiben noch nicht erlassen und die Antragstellung ist noch nicht möglich. Erfolgt die Antragstellung innerhalb 30. September 2021, stehen die Nachzahlungen für die Monate Juli, August und September zu. Wird der Antrag ab Oktober 2021 eingereicht, erfolgt die Zahlung ab dem darauffolgenden Monat der Antragstellung.

Sozialfürsorge

Arbeitslosengeld NASpI

Arbeitslosengeld ohne Reduzierung für das gesamte Jahr 2021
Das Unterstützungsdekret Bis, das sogenannte „decreto sostegni bis“, hat eine wichtige Neuerung für Bezieher des Arbeitslosengeldes NASpI eingeführt. Bis zum Ende des Jahres 2021 wird die volle monatliche Leistung NASpI ausbezahlt, ohne die bisher geltenden Reduzierung von drei Prozent ab dem vierten Monat.
Ab dem 1. Juni 2021 bis 31. Dezember 2021 erfolgt keine Kürzung mehr des Arbeitslosengeldes NASpI. Dies gilt für Leistungen, die bereits in Zahlung sind und für Neuanträge.
Bereits im ersten Unterstützungsdekret, das sogenannte „decreto sostegni“ wurde eingeführt, dass für die Berechtigung zum Arbeitslosengeld NASpI die Voraussetzung der 30 effektiven Arbeitstage in den 12 Monaten vor Arbeitslosigkeit für den gesamten Zeitraum Jahr 2021 nicht erfüllt werden müssen.