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Superbonus – Segen oder Fluch?

Mehrere Auflagen sind zu erfüllen
Um den Superbonus in Anspruch nehmen zu können, bedarf es unter anderem der Wärmedämmung der Gebäudehülle.
Noch nie war eine energetische Sanierung so interessant wie heute. Die Energiesparmaßnahmen können dank des Superbonus zum Nullkostenpunkt durchgeführt werden.
Wer sein Wohngebäude schon immer mal einer energetischen Sanierung unterziehen wollte, für den ist jetzt der richtige Zeitpunkt gekommen. Die Sanierung kann dank der aktuell gültigen, staatlichen Förderungen, dem so genannten Superbonus, bestenfalls zum Nulltarif umgesetzt werden.
Den Superbonus gibt es aber nicht umsonst. Um diesen außergewöhnlich hohen Steuerabzug in Anspruch nehmen zu können, sind eine Reihe von Auflagen zu erfüllen. Eine der wichtigsten Auflagen besteht darin, dass das Gebäude, für welches der Superbonus in Anspruch genommen wird, im Zuge der Sanierungsmaßnahmen eine Energieeffizienzsteigerung von mindestens zwei Klassen erreichen muss.
Um in Erfahrung zu bringen, ob die geplanten Verbesserungsmaßnahmen ausreichen, um diesen Zwei-Klassen-Sprung zu erlangen, muss eine Berechnung durchgeführt werden. Dabei werden die nationalen Einstufungen herangezogen, welche von A4 (energieeffizienteste Klasse) bis G (schlechteste Klasse) reichen. Dieser Energieausweis, kurz APE (attestato per la prestazione energetica) genannt, wird von einem befähigten Techniker erstellt. Diese/r Techniker*in erstellt eine Berechnung vor und eine nach der Sanierung. Auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass die geplanten energetischen Sanierungsmaßnahmen ausreichen, um den geforderten Zwei-Klassen-Sprung einzuhalten. Zudem muss im Zuge der Sanierungsmaßnahmen eine Hauptmaßnahme umgesetzt werden. Zu diesen Hauptmaßnahmen zählt die Wärmedämmung der Gebäudehülle. Dabei müssen mindestens 25 Prozent der Außenfläche energetisch verbessert und die geforderten Mindestwärmedämmwerte eingehalten werden.

Als weitere Hauptmaßnahme zählt der Austausch der Heizanlage. Dabei muss die bestehende gemeinschaftliche Heizanlage durch eine Zentralheizung mit Brennwerttechnik, einer Wärmepumpe, einer Hybridanlage oder einer Geothermieanlage ersetzt werden. Auch der Einbau von Mikro-Kraft-Wärme-Koppelungsanlagen, der Einbau von Sonnenkollektoren und der Anschluss an ein Fernheizwerk sind prinzipiell zulässig. In speziellen Fällen kann sogar eine Biomasseanlage eingebaut werden.
Werden gleichzeitig mit einer Hauptmaßnahme auch andere Energiesparmaßnahmen umgesetzt, so kommen auch diese in den Genuss dieses außergewöhnlichen Steuerabzuges. Zu diesen Nebenmaßnahmen zählen z.B. der Austausch der Fenster und der Einbau von Verschattungselementen. Aber auch die Installation von Fotovoltaikanlagen und Ladestationen für Elektrofahrzeuge, sowie der Abbau von architektonischen Barrieren für Personen mit Handicap und Personen mit über 65 Jahren zählen zu den Nebenmaßnahmen.
110 Prozent Steuerabzug
Der Superbonus ermöglicht es für die verschiedenen Energiesparmaßnahmen und diverse Nebenmaßnahmen einen Steuerabzug in Höhe von 110 Prozent der Ausgaben in Anspruch zu nehmen. Ausgaben, welche 2021 bezahlt werden, müssen zu gleichen Teilen auf fünf Jahre und jene, die 2022 gezahlt werden, auf vier Jahre aufgeteilt werden. Der Begünstigte kann sich aber auch dafür entscheiden, den Steuerabzug an die ausführenden Handwerker und Dienstleister in Form eines Rechnungsrabattes abzutreten. Der Steuerabzug kann aber auch an eine Bank weitergegeben werden.
Bestenfalls können die umgesetzten Sanierungsmaßnahmen zum Nulltarif durchgeführt werden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass der Gesetzgeber pro Maßnahme unterschiedliche Höchstgrenzen vorsieht. Zusätzlich muss abgeklärt werden, ob die Angemessenheit der Kosten gegeben ist. Letzteres wird von Seiten eines befähigten Technikers bestätigt.Weiters sollte für die Inanspruchnahme des Superbonus im Vorfeld geklärt werden, ob das zu sanierende Gebäude überhaupt zum Superbonus zugelassen ist. Der Gesetzgeber unterscheidet hier nämlich zwischen verschiedenen Gebäudetypen und gibt auch hinsichtlich der Besitzverhältnisse, Funktionsweise und Zugangsmöglichkeiten einiges vor. So z.B. unterscheidet der Gesetzgeber zwischen Maßnahmen, die an den Gemeinschaftsanteilen von Wohngebäuden (Kondominien) durchgeführt werden, Maßnahmen für Einfamiliengebäude, die unabhängig funktionieren und für eine einzige Familie bestimmt sind, einzelne Wohneinheiten, die unabhängig funktionieren und einen getrennten Zugang haben und Wohneinheiten, die sich in einem Kondominium befinden.
Inanspruchnahme des Steuerabzuges
Um den Superbonus in Anspruch nehmen zu können, müssen, wie bei allen Steuerabzugsmöglichkeiten, auch hier sämtliche erforderlichen Meldungen, wie jene in der Gemeinde oder beim Arbeitsinspektorat termingerecht und ordnungsgemäß durchgeführt werden.
Diverse Bescheinigungen und Beglaubigungen in Zusammenhang mit dem Steuerabzug und der Angemessenheit der Kosten sind unumgänglich, um den Superbonus nutzen zu können. Auch die Berechnungen in Bezug auf die Energieeffizienz des Gebäudes (APE) stellen eine Mindestanforderung dar.
Die Zahlungen der Rechnungen müssen mittels spezieller Bank- oder Postüberweisung erfolgen. Auf den Belegen müssen die Eckdaten des Unternehmens oder Freiberuflers, sowie des Auftraggebers und die Rechnungsdaten samt Gesetzesbezüge angegeben werden.
Zudem muss innerhalb von 90 Tagen nach Fertigstellung der Arbeiten eine entsprechende Mitteilung in telematischer Form an die ENEA erfolgen.
Tipp: Vor Beginn der Arbeiten ist es empfehlenswert die bauliche Ausgangssituation zu überprüfen und ggf. zu korrigieren, da der Superbonus in mehrfacher Hinsicht in Bezug zur Ist-Situation steht (Anzahl Wohnungen, getrennte Eingänge, ...).
Mini-Checkliste der wichtigsten Punkte:
Abklärung, ob das Wohngebäude die Voraussetzungen für den Superbonus erfüllt (Gebäudetyp, Besitzverhältnisse, Zugänge, Funktionsweise)
Zwei-Klassen-Sprung bei der Energieeffizienz des Gebäudes (APE-Berechnungen)
Umsetzung einer Hauptmaßnahme: entweder Wärmedämmung der Gebäudehülle (mind. 25 Prozent) oder Austausch der Heizanlage
Definition der Nebenmaßnahmen, welche zeitgleich mit der Hauptmaßnahme umzusetzen sind
Zahlung mittels spezieller Bank- oder Postüberweisung
Bescheinigungen, Beglaubigungen
Mitteilung an die ENEA
Angabe in der Steuererklärung oder Weitergabe an Dritte (Unternehmen, Dienstleister, Bank)

TEXT: Christine Romen, dipl. Energieberaterin, Energieforum Südtirol (AFB)

Spezial

Neue Energielabel für Elektrogeräte

Neue Verordnung schafft Klarheit
Ab 1. März gibt es eine neue Einteilung der Energieeffizienzklassen für einige Elektrogeräte. Durch die veränderten Messverfahren schneiden einige Geräte künftig sehr viel schlechter ab.
Seit über 20 Jahren gibt es für einen Großteil der Elektrogeräte die Verpflichtung, diese mit einer Energieeffizienzkennzeichnung, dem so genannten EU-Label, auszustatten. Für einige der Geräte wurde im Laufe der Jahre bereits zusätzliche Klassen (A+++, A++) eingeführt. Nun steht wieder eine notwendige Änderung an.
Dieses Mal wurden die Messmethoden verändert und neue Einstufungen eingeführt. Durch das neue Messverfahren wird den Geräten ein anderer Verbrauch und somit eine andere Effizienzklasse zugeordnet. Die neuen Angaben zum Jahresverbrauch sind künftig etwas näher an der alltäglichen Nutzung als die alten.
Durch die veränderte Messmethodik kann es vorkommen, dass beispielsweise ein Kühlschrank vor dem 1. März die Effizienzklasse A+++ aufweist und danach nur mehr die Klasse E erreicht.
Zur Erinnerung: Geräte mit der Energieeffizienzklasse A+++ haben einen geringen Verbrauch und jene mit G einen hohen Verbrauch.
Folgende Haushaltsgeräte müssen durch ein Energielabel gekennzeichnet sein:
Kühl- und Gefriergeräte und entsprechende Kombinationsgeräte
Weinlagerschränke
Waschmaschinen und Wäschetrockner und entsprechende Kombinationsgeräte
Geschirrspüler
Elektrobacköfen und Dunstabzugshauben
Lampen und Leuchten
Raumklimageräte
Fernsehgeräte
Staubsauger
Warmwasserbereiter und -speicher.
Für den effektiven Verbrauch genau hinschauen
Zwar gibt das Effizienzlabel einen schnellen Aufschluss über den Stromverbrauch eines Elektrogerätes, dennoch sollte nicht nur auf die Einstufungsklasse, sondern auch den angegebenen Jahresverbrauch in Kilowattstunden (kurz kWh) geachtet werden. Dieser kann danach in der Praxis zwar abweichen, da der effektive Verbrauch von den Nutzungsgewohnheiten abhängig ist, aber als Vergleichszahl und somit als Entscheidungshilfe ist er auf jeden Fall geeignet.
Wer den Energieverbrauch für die Nutzung eines Elektrogerätes genau wissen will, der muss die Leistung des Gerätes (Watt oder Kilowatt) mit der Nutzungsdauer (Stunden) multiplizieren. Einige Elektrogeräte bringen dann auch noch einen Bereitschaftsverlust mit sich, der je nach Nutzung auch berücksichtigt werden sollte. Durch den Einsatz eines Strommessgerätes kann sowohl der Stromverbrauch während der Nutzung als auch jener im Stillstand erfasst werden. Werden diese Verbrauchswerte dann mit der Nutzungsdauer und mit den Energiekosten (Euro pro kWh) multipliziert, weiß man sogar wie teuer die Nutzung des Gerätes ist.
TEXT: Christine Romen, dipl. Energieberaterin, Energieforum Südtirol (AFB)