Editorial

Liebe Leserinnen, liebe Leser!

Die Digitalisierung verändert das Zusammenleben, die Gesellschaft und die Arbeit. Es ist ein Prozess, der schon länger begonnen hat. So langsam wird dem Großteil der Bevölkerung in den westlichen Ländern bewusst, dass große und unerwartete Veränderungen auf sie zukommen.
Nun mehren sich die Stimmen, dass dies nicht unkontrolliert geschehen darf. Nicht alles, was (technisch) möglich ist, ist auch gut. Der Prozess der Digitalisierung muss unter ethischen Vorgaben geschehen. Und diese können nur von Menschen kommen. In diese Richtung geht das Jahresthema des KVW fürs Arbeitsjahr Herbst 2020 bis Sommer 2021.
Die Digitalisierung ist nicht aufzuhalten, so wie vor 200 Jahren die Dampfmaschine nicht aufzuhalten war. Sie leitete die sogenannte Industrielle Revolution ein. Es kam zu einer enormen und dauerhaften Umgestaltung der Lebensumstände, der Arbeitsbedingungen, der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse.
Mit dieser umfassenden und alles beeinflussenden Umwälzung ist die Transformation durch die Digitalisierung vergleichbar. Wir wissen noch nicht, wohin die Reise genau geht. Wir wissen aber, dass die Veränderungen durch Menschen gemacht werden und dass sie deshalb von Menschen beeinflusst und gesteuert werden können.
Ingeburg Gurndin

Sozialfürsorge

Das Landeskindergeld

Um Verlängerung fürs Jahr 2021 ansuchen
Seit 1. September 2020 kann wieder um die Verlängerung des Landeskindergelds (ehemals Familiengeld der Region) für den Bezugszeitraum 2021 angesucht werden.
Ausbezahlt wird das Landeskindergeld an Familien mit
einem Kind unter sieben Jahren oder
mindestens zwei minderjährigen Kinder oder
einem behinderten Kind mit anerkannter Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent unabhängig vom Alter oder
zwei Kindern, die auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheinen, davon ein minderjähriges Kind.
Voraussetzung Wohnsitz
Der Antragsteller muss einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen vorweisen, beziehungsweise einen historischen Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches. Liegt ein Wohnsitz von weniger als fünf Jahren vor, aber ein andauernder Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren in Südtirol, besteht gegebenenfalls auch Anrecht aufs Landeskindergeld. Der ununterbrochene Aufenthalt kann durch einen Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Schulbesuch der Kinder usw. bewiesen werden.
Wenn die antragstellende Person diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss diese der Ehepartner besitzen.
Familienzusammensetzung
Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben. Dies muss aus dem Familienbogen hervorgehen. Ausnahmen gelten bei anvertrauten Kindern.
Den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind folgende Personen:
die volljährigen Kinder, falls eine Zivilinvalidität von mehr als 74 Prozent anerkannt wurde;
die minderjährigen Enkelkinder oder die volljährigen Enkelkinder, falls es sich um anerkannte Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent handelt;
die minderjährigen Geschwister, Nichten und Neffen, die Vollwaisen sind;
die Geschwister, Nichten und Neffen, falls es sich um anerkannte Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent handelt;
die vom Gericht oder mit Verwaltungsmaßnahme auf Vollzeit zur Betreuung überlassenen minderjährigen Kinder, auch wenn sie nicht auf dem Familienbogen der antragstellenden Person aufscheinen, die minderjährigen Kinder unter Vormundschaft der antragstellenden Person sowie behinderte Volljährige unter Vormund, Pfleg- oder Sachwalterschaft oder anderem Rechtsschutz der antragstellenden Person.
Damit das Kindergeld auch tatsächlich ausbezahlt wird, dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird durch die EEVE-Erklärung festgestellt, die in der Steuerabteilung CAF der KVW Service kostenlos abgefasst werden kann. Erfasst wird das Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2019. Das Finanzvermögen ist anzugeben, falls der Betrag von 5.000 Euro überschritten wird. Die ausführliche Checkliste ist im Internet abrufbar – www.mycaf.eu
Bitte beachten:
1. das Abfassen der EEVE für jedes Familienmitglied ist Voraussetzung für den Antrag ums Landeskindergeld;

2. jede Änderung der Familienzusammensetzung, des Wohnsitzes sowie der Bankdaten müssen innerhalb kürzester Zeit den Mitarbeiter*innen des Patronats KVW-ACLI mitgeteilt werden;
3. auch wenn im vergangenen Jahr kein Antrag um Landeskindergeld gestellt oder dieser abgelehnt wurde, soll der Antrag im Herbst eingereicht werden, wenn sich die Einkommens- und/oder Vermögenssituation und/oder Familienzusammensetzung geändert haben.
Das zuständige Amt führt Stichprobenkontrollen und alltägliche Kontrollen durch. Falscherklärungen werden mit Strafen und Widerruf der gesamten Begünstigung geahndet.
Das Landeskindergeld ist vereinbar, kann also gleichzeitig bezogen werden, mit dem Landesfamiliengeld in der Höhe von 200 Euro im Monat, dem staatlichen Familiengeld und den Familienzulagen auf dem Lohnstreifen.
Terminvereinbarung für die EEVE unter www.mycaf.eu
TEXT: Elisabeth Scherlin