Sozialfürsorge

Antworten des Patronats KVW-ACLI auf Fragen der LeserInnen

„Bonus bebè“ und Kita-Bonus
Ich habe gelesen, dass nun alle Familien Anrecht auf den sogenannten „bonus bebè“ in der Höhe von 80 Euro im Monat haben. Mein Kind ist im Jänner 2019 geboren und besucht eine Kita. Kann ich auch für das Jahr 2020 um den Kita-Bonus ansuchen?
____
Es stimmt, dass der sogenannte „bonus bebè“ ab Jänner 2020 auch zusteht, wenn der ISEE-Wert höher ist als 25.000 Euro. Leider kommen Sie aber nicht in den Genuss dieser Gesetzesänderung, da für Geburten ab 2018 das Kindergeld nur für höchstens 12 Monate ab Geburt ausbezahlt wird. Eltern, deren Kind im Jahre 2017 geboren ist, können für den Zeitraum bis zum 3. Lebensjahr den „bonus bebè“ beantragen, da für Geburten im Jahre 2017 das Kindergeld bis höchstens 36 Monaten ausgezahlt wird. Für den Antrag ist eine gültige ISEE-Erklärung notwendig. Je höher der ISEE-Wert ist, umso niedriger ist die monatliche Auszahlung des „bonus bebè“, der zwischen 80 und 192 Euro betragen kann.
Für das Jahr 2020 können Sie um den sogenannten Kita-Bonus ansuchen. Beachten Sie, dass für den Bezug dieser finanziellen Leistung ab Jänner 2020 neue Regeln gelten. Jeder Antragsteller muss für sich und seine Familienangehörigen die ISEE-Erklärung verfassen. Je niedriger der ISEE-Wert ist, umso höher ist der Kita-Bonus. Jede Familie erhält mindestens 1.500 Euro im Jahr, bei einem ISEE-Wert von bis zu 25.000 Euro werden 3.000 Euro im Jahr ausbezahlt, bei einem ISEE-Wert zwischen 25.001 Euro und 40.000 Euro hingegen 2.500 Euro im Jahr.
Zusatzrente - Region übernimmt Zahlung der Beiträge
Vor fünf Jahren wurde ich Mitglied bei Laborfonds. Während meines unbefristeten Arbeitsverhältnisses habe ich immer regelmäßig in die Zusatzrente einbezahlt. Im Sommer 2019 wurde der Betrieb geschlossen und ich entlassen. Nach einer Arbeitslosigkeit von vier Monaten habe ich eine Saisonsarbeit angenommen und zahle wieder in die Zusatzrente ein. Nun habe ich gehört, dass ich einen Beitrag erhalten kann. Was muss ich tun?
____
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld, während der Mobilität oder des Lohnausgleichs, bei Krankheitszeiträumen, die den entschädigten Zeitraum überschreiten, in schwierigen finanziellen Situationen der eigenen Familie aufgrund von Naturkatastrophen oder besonderen außerordentlich schwerwiegenden Umständen werden die Beiträge an den Zusatzrentenfonds von der Region Trentino-Südtirol übernommen.
Voraussetzungen für das Anrecht sind unter anderem der Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol seit mindestens zwei Jahren zum Zeitpunkt des Gesuchs, Mitglied in einem Rentenfonds seit mindestens zwei Jahren vor Eintreten der wirtschaftlichen Notlage, die Beitragszahlung in den Zusatzrentenfonds darf im Jahr vor Eintreten der wirtschaftlichen Notlage nicht freiwillig ausgesetzt worden sein, weiters darf die wirtschaftliche Lage laut EEVE-Erklärung einen je nach Familienzusammensetzung hohen Wert nicht überschreiten. Das Gesuch muss immer am Ende der Arbeitslosigkeit usw. gestellt werden, spätestens innerhalb des 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Für Arbeitslosenzeiten im Jahr 2018 muss der Antrag um Gewährung des Beitrags für den Zusatzrentenfonds innerhalb 30. Juni 2020 gestellt werden. Für die Arbeitslosenzeiten im Jahr 2019 kann auch schon jetzt angesucht werden!
Wenden Sie sich an eines unserer Patronatsbüros mit folgenden Unterlagen:
gültige Identitätskarte und Steuernummer
Angabe des eingeschriebenen Zusatzrentenfonds
Lohnstreifen des letzten Arbeitgebers vor der wirtschaftlichen Notlage bzw. Arbeitslosigkeit
gültige EEVE-Erklärung
Stempelmarke zu 16 Euro

Sozialfürsorge

Tag der Solidarität

Der Tag der Solidarität findet am Sonntag, 15. März statt (siehe Seite 6 und 7 in dieser Ausgabe)
Das Patronat KVW-ACLI bedankt sich für die Spenden, die an diesem Tag eingehen.