Intern
MÖLTEN

Wanderung auf der Rodenecker Alm

Der Bus brachte die Senioren zum Parkplatz der Rodenecker Alm. Von dort wanderten sie zur Kapelle Pianer Kreuz. Nach kurzer Rast und Besichtigung der Kapelle ging es über Almwiesen und an Hütten vorbei zur Rastnerhütte.

Rechte und Pflichten

Streit und Konflikt

Mediation statt Gerichtsverfahren
Die Mediatorin 
unterstützt bei der Lösungsfindung. 
Sie achtet durch Wiedergeben, Nachfragen und 
Zusammenfassen darauf, dass sich die Parteien gehört fühlen.
Die Verschiedenheit der Menschen in ihren Bedürfnissen, Interessen, Zielsetzungen und Wertvorstellungen führt oft zu Streit und Konflikt. Mediation kann dazu dienen, einen Konflikt für die Beteiligten kostengünstig und zeitsparend zu lösen oder diesem vorzubeugen. Sie kann darüber hinaus auch eine respektvolle Streitkultur fördern, den Blick für die menschliche Verschiedenheit als Bereicherung öffnen und so Bewusstsein für verbindende Werte schaffen.
Was ist Mediation
Mediation ist ein (zum Gerichtsverfahren) alternatives Streitbeilegungsverfahren, in welchem ein neutraler Mediator zwischen den betroffenen Parteien vermittelt und sie bei der Lösungsfindung unterstützt.
Eine Mediation kann auch vor Ausbruch eines Konfliktes nützlich sein, um potentielle Streitparteien zu unterstützen, eine sinnvolle Regelung zu treffen, die ihren konkreten Interessen und Bedürfnissen nachhaltig Rechnung trägt. So wird die Mediation zum Beispiel bei der Regelung von Erbschaften und Unternehmensübergaben häufig in Anspruch genommen, oder auch bei der Umstrukturierung von Betrieben und Neuregelung der internen Abläufe. Werden die Interessen und Bedürfnisse der betroffenen Parteien in derartigen Situationen nicht in ihrer ganzen Tragweite gehört und ernst genommen, so kann es erfahrungsgemäß in der Folge zu tiefen Konflikten kommen. Dies kann durch eine Mediation vermieden werden.
Drei Grundsätze der Mediation
Freiwilligkeit
Mediation ist ein freiwilliges Verfahren. Jede Partei kann zu jedem Zeitpunkt entscheiden, das Verfahren nicht mehr weiterzuführen. Entsprechend ist auch die von den Parteien gefundene Lösung eine freiwillige, gewollte und daher auch tragfähige Lösung.
Eigenverantwortlichkeit
Jede Partei kennt die eigenen Interessen und Bedürfnisse selbst am besten und wird daher in der Mediation als „Experte“ des eigenen Konfliktes und dessen Lösungsmöglichkeiten betrachtet. Die Lösung des Konfliktes wird mit Unterstützung des Mediators von den Parteien selbst erarbeitet und nicht aufgezwungen.
Vertraulichkeit
Alles, was in der Mediation an Inhalt besprochen wird, ist vertraulich, darf nicht nach außen getragen werden und auch nicht Gegenstand einer Zeugenaussage in einem Gerichtsverfahren sein.
Der Mediator
Entsprechend dem Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit und Freiwilligkeit ist der Mediator kein Richter oder Schiedsrichter und trifft keine Entscheidungen. Er ist für den Ablauf des Mediationsverfahrens verantwortlich und unterstützt die Parteien dabei in eine respektvolle lösungsorientierte Kommunikation zu kommen. Durch das Stellen von Fragen und Wiedergeben der Äußerungen der Parteien hilft er dabei, dass sich diese verstanden und in ihren Anliegen ernst genommen fühlen und so auch in die Lage versetzt werden, die Interessen und Bedürfnisse der anderen Partei effektiv wahrzunehmen.
Der Mediator ist gegenüber den Parteien unabhängig und neutral. Man spricht auch von „Allparteilichkeit“ des Mediators, da er für alle Parteien eine unterstützende Funktion innehat. Bei der heute in Italien gesetzlich geregelten Pflichtmediation und vom Richter angeordneten Mediation ist die schriftlich erklärte Unabhängigkeit des Mediators gesetzliche Voraussetzung. Im Einklang mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit ist der Mediator zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet.
Das Mediationsverfahren
Es handelt sich um ein offenes, formloses, flexibles Verfahren, für dessen Ablauf der Mediator zuständig ist, während für den Inhalt die Parteien selbst verantwortlich sind. Je nach Methode bindet der Mediator die Parteien in die Entscheidung über den Verfahrensablauf mit ein und stärkt dadurch das Bewusstsein der Eigenverantwortung. Bei den meisten Methoden der Mediation gliedert sich das Verfahren in folgende fünf Phasen:
Einleitung: Als erstes wird der Mediator seine Rolle klären und über das Verfahren, die Kosten, den zeitlichen Ablauf informieren und die Zustimmung der Parteien einholen. Es werden dabei auch die Verhaltensregeln festgelegt, die für eine konstruktive und lösungsorientierte Kommunikation notwendig sind, wie sich gegenseitig ausreden lassen usw.
Themensammlung
Nun beginnt die Mediation inhaltlich, und die Parteien äußern ihre Anliegen und Konfliktpunkte. Bei dieser Themensammlung ist es Aufgabe des Mediators sicherzustellen, dass alle für die Parteien wichtigen Punkte benannt werden, und das Vertrauen in das Verfahren und in die Person des Mediators entsteht.
Hintergrundarbeit
In der dritten Phase äußern sich die Parteien zu den gesammelten Themen und haben nun Gelegenheit, ihre Interessen, Bedürfnisse, Wünsche und Motive, die hinter ihren Forderungen und Positionen stehen, vorzubringen. Beim Herausarbeiten der Hintergründe führt der Mediator die Parteien zur direkten Kommunikation und es kann sich ein Verständnis für die Sichtweise der jeweiligen anderen Partei entwickeln.
Erarbeiten von Lösungen
In der vierten Phase werden Lösungsvorschläge der Parteien gesammelt und in einem zweiten Schritt bewertet und konkret verhandelt. Der Mediator wird dabei auch durch Nachfragen darauf achten, dass die Parteien die vorgebrachten Interessen, Bedürfnisse, Wünsche und Motive im Auge behalten, damit eine tragfähige Lösung zustande kommen kann.
Abschließende Vereinbarung
Ist ein Konsens zustande gekommen wird eine abschließende schriftliche Vereinbarung formuliert und von den Parteien sowie von Mediator unterzeichnet. Bei der gesetzlich geregelten Pflichtmediation und der vom Richter angeordneten Mediation wird die Vereinbarung auch von den anwesenden Rechtsanwälten mit unterzeichnet, die für ihre rechtliche Wirksamkeit und Umsetzbarkeit verantwortlich sind; bei der freiwilligen Mediation kann dafür im Einverständnis der Parteien ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden.
Abgrenzung zu Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, Schlichtungsverfahren
Außergerichtliche Streitbeilegungsverfahren (ADR = alternative dispute resolution) wie die Mediation haben in den letzten Jahren sehr an Akzeptanz gewonnen, da sie gegenüber einem Gerichtsverfahren in der Regel weniger kosten- und zeitintensiv sind. Entsprechend werden sie mittlerweile in vielen Bereichen gesetzlich vorgesehen auch um die Gerichte zu entlasten.
Im Unterschied zum Schiedsgerichtsverfahren, bei dem - ähnlich wie in einem Gerichtsverfahren - ein über den Parteien stehender Schiedsrichter entscheidet, sind Mediation und Schlichtungsverfahren einvernehmliche Streitbeilegungsverfahren.
Die Mediation unterscheidet sich vom Schlichtungsverfahren insbesondere dadurch, dass der Schlichter inhaltlich an der Lösungsfindung mitarbeitet, die Situation bewertet und auch Lösungsvorschläge macht, während der Mediator nur für den Verfahrensablauf verantwortlich ist und keine inhaltlichen Beurteilungen abgibt.
Bei der Schlichtung geht es darum, auf der Sachebene rasch eine Lösung zu finden, bei der Mediation geht es um die Förderung der Kommunikation zwischen den Parteien als Voraussetzung für die nachhaltige Bereinigung eines Konfliktes auf der persönlichen Ebene.
Entsprechend ist die Mediation in der Regel wesentlich wirksamer, wo es um Aspekte persönlicher Beziehungen geht wie zum Beispiel bei Erbschaften, Nachbarschaftsrechten, Familienangelegenheiten, Streitigkeiten am Arbeitsplatz, Konflikten zwischen Geschäftspartnern usw..
Gesetzliche Regelung: Pflichtmediation und vom Richter angeordnete Mediation
Rechtsbereiche der Pflichtmediation
Mit Gesetzen und Dekreten wurde in Italien die Pflichtmediation eingeführt und zwar für Streitigkeiten betreffend: Kondominium, Sachenrechte (wie z.B. Eigentum, Fruchtgenuss, Dienstbarkeiten), Teilung (Auflösung von Miteigentumsgemeinschaften), Erbschaften, Familienpakte, Miete, Leihe, Betriebspacht, Schadenersatz aufgrund ärztlicher und sanitärer Haftung und infolge von Ruf­schädigung durch Druckwerke oder durch andere Arten der Veröffentlichung, Versicherungs-, Bank- und Finanzverträge (bei Streitigkeiten betreffend letztere Verträge können alternativ auch die in Spezialgesetzen vorgesehenen Schlichtungsverfahren eingeleitet werden). Nicht vorgeschrieben ist die Pflichtmediation bei Familienstreitigkeiten.
Alle Rechtsanwälte sind daher bei Auftragserteilung verpflichtet, die eigenen Kunden schriftlich auch darüber zu informieren.
Staatlich anerkannte Mediationsstellen
In Südtirol gibt es mehrere Mediationsstellen, die meisten Mediationen werden über die Mediationsstellen der Handelskammer Bozen und der Anwaltskammer Bozen abgewickelt.

TEXT: Thomas Wörndle