Editorial

Liebe Leserinnen, liebe Leser!

Ende August hat der KVW das neue Jahresthema zur Solidarität auf einer Pressekonferenz vorgestellt.
KVW Landesvorsitzender Werner Steiner und der geistliche Assistent Josef Stricker haben das Thema den Medien erklärt und auch berichtet, wo der KVW in Sachen Sozialpolitik steht und welche Meinung er vertritt.
Das Jahresthema wird nun im Herbst auf den 34 Gebietstagungen im ganzen Land vorgestellt und diskutiert. Es wird bei Versammlungen der KVW Bezirke und der Ortsgruppen aufgegriffen und zieht somit seine Kreise im KVW und wirkt nach außen.
Mit der Sternwallfahrt am 6. Oktober nach Maria Weißenstein finden die Veranstaltungen und Feierlichkeiten zu „70 Jahre KVW“ ihren Abschluss. Das runde Jubiläum wurde dazu genutzt, die Stärke des KVW zu betonen, die Leistungen des Verbandes zu würdigen und mit dieser positiven Energie im Rücken den Blick auf die Zukunft zu richten.
Zur Wallfahrt und zur heiligen Messe mit Bischof Ivo Muser sind alle KVW Mitglieder und alle Interessierten eingeladen.
Ingeburg Gurndin

Sozialfürsorge

Landeskindergeld

Verlängerung für 2019 jetzt ansuchen
Seit 1. September 2018 kann wieder um die Verlängerung des Landeskindergeld (ehemals Familiengeldes der Region) für den Bezugszeitraum 2019 angesucht werden.
Ausbezahlt wird das Landeskindergeld an Familien mit
einem Kind unter sieben Jahren oder
mindestens zwei minderjährigen Kinder oder
einem behinderten Kind mit anerkannter Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent unabhängig vom Alter oder
zwei Kindern, die auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheinen, davon ein minderjähriges Kind.
Voraussetzungen Wohnsitz
Der Antragsteller muss einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen vorweisen beziehungsweise einen historischen Wohnsitz von mindestens 15 Jahren , davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches. Liegt ein Wohnsitz von weniger als fünf Jahren vor aber ein andauernder Aufenthalt seit mindestens fünf Jahren in Südtirol, besteht gegebenenfalls auch Anrecht auf Landeskindergeld. Der ununterbrochene Aufenthalt kann durch einen Arbeitsvertrag, Mietvertrag, Schulbesuch der Kinder usw. bewiesen werden.
Personen, die im Jahre 2017 das Familiengeld der Region erhalten haben, da sie den fünfjährigen Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol vorweisen konnten, erfüllen auch weiterhin die Voraussetzung des Wohnsitzes.
Politische Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz sind den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Wenn die antragstellende Person diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss diese der Ehepartner besitzen.
Familienzusammensetzung
Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben. Dies muss aus dem Familienbogen hervorgehen. Ausnahmen gelten bei anvertrauten Kindern.
Den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind folgende Personen:
die volljährigen Kinder, falls eine Zivilinvalidität von mehr als 74 Prozent anerkannt wurde;
die minderjährigen Enkelkinder oder die volljährigen Enkelkinder, falls es sich um anerkannte Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent handelt;
die minderjährigen Geschwister, Nichten und Neffen, die Vollwaisen sind;
die Geschwister, Nichten und Neffen, falls es sich um anerkannte Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent handelt;
die vom Gericht oder mit Verwaltungsmaßnahme auf Vollzeit zur Betreuung überlassenen minderjährigen Kinder, auch wenn sie nicht auf dem Familienbogen der antragstellenden Person aufscheinen, die minderjährigen Kinder unter Vor-
mundschaft der antragstellenden Person sowie behinderte Volljährige unter Vormund, Pfleg-, oder Sachwalterschaft oder anderem Rechtsschutz der antragstellenden Person.
Damit das Kindergeld auch tatsächlich ausbezahlt wird, müssen die gesetzlich vorgeschriebenen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird durch die EEVE-Erklärung festgestellt, die in der Steuerabteilung CAF KVW Service kostenlos abgefasst werden kann. Erfasst wird das Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2017. Das Finanzvermögen ab einem Betrag von 5.000 Euro ist anzuführen. Falls der Betrag von 5.000 Euro überschritten wird, muss für K/K- und Sparbucheinlagen der Durchschnittswert des Jahres 2017 angeführt werden. Für das restliche Finanzvermögen gilt der Stichtag zum 31.12.2017. Die ausführliche Checkliste ist im Internet abrufbar – www.mycaf.eu
Zu beachten
Das Abfassen der EEVE für jedes Familienmitglied ist Voraussetzung für den Antrag um Landeskindergeld;
jede Änderung der Familienzusammensetzung, des Wohnsitzes sowie der Bankdaten müssen innerhalb kürzester Zeit den Mitarbeitern des Patronats KVW-ACLI mitgeteilt werden;
auch wenn im letzten Jahr kein Antrag um Landeskindergeld gestellt oder dieser abgelehnt wurde, soll der Antrag im Herbst eingereicht werden, wenn sich die Einkommens- und/oder Vermögenssituation und/oder Familienzusammensetzung geändert haben.
Das zuständige Amt führt Stichprobenkontrollen und alltägliche Kontrollen durch. Falscherklärungen werden mit Strafen und Widerruf der gesamten Begünstigung geahndet.
Das Landeskindergeld ist vereinbar, kann also gleichzeitig bezogen werden, mit dem Landesfamiliengeld in der Höhe von 200 Euro im Monat, dem staatlichen Familiengeld und den Familienzulagen auf dem Lohnstreifen.
Weitere Informationen und Terminvereinbarung unter www.mycaf.eu und www.mypatronat.eu