Editorial

Liebe Leserinnen, liebe Leser!


Das Jahr 2018 ist – in Südtirol – von zwei wichtigen Wahlen geprägt: den Parlamentswahlen und den Landtagswahlen im Herbst.
Darauf hat auch Bischof Ivo Muser in seinem Brief zum Tag der Solidarität Bezug genommen. Er ruft darin die Christinnen und Christen auf, sich KandidatInnen und Wahlprogramme genau anzuschauen und gibt in zwölf Punkten eine Hilfestellung, auf was dabei geachtet werden kann und soll. Die mutigen Aussagen des Bischofs und sein Engagement hat daraufhin der Wiener Moraltheologe Paul Zulehner auf einer Tagung in Bozen gelobt. Er nannte es eine „kantige Intervention“.
Zulehner spricht sich ganz klar für eine Politik des Vertrauens aus, Politiker sollen darauf achten, keine Angst zu schüren. Denn Solidarität wächst auf dem Boden des Vertrauens, während die Angst entsolidarisiert.
Kein Land braucht eine Politik der Angst. Wenn wir genauer hinschauen und die politischen Parolen hören, dann geht es in den meisten Ländern – auch bei uns in Südtirol – oft ums Schüren von Ängsten. Da wird auf Kosten der Menschen am Rand der Gesellschaft, der Ärmeren, der Schwächeren Politik gemacht. Die Slogans und Aussagen sind bekannt: „Inländer zuerst“, „es sind schon zu viele“, „nur wer einzahlt soll etwas bekommen“, „mehr Ausländer als Einheimische“ usw.
So wird Politik mit der Angst gemacht, es werden Menschen gegen Menschen ausgespielt, es wird mit einfachen Parolen Stimmung gemacht.


Ingeburg Gurndin

Sozialfürsorge

Obligatorischer Vaterschaftsurlaub

Der obligatorische Vaterschaftsurlaub für lohnabhängige Väter verdoppelt sich ab 1. Jänner 2018.
Bis zum 31. Dezember 2017 musste der Vater eines Neugeborenen, der in einem abhängigen Arbeitsverhältnis war, innerhalb des fünften Lebensmonats des Kindes zwei Tage obligatorischen Vaterschaftsurlaub nehmen. Für Geburten ab 1. Jänner 2018 stehen nun vier Tage obligatorische Vaterschaft zu. Diese vier Tage sind zu 100 Prozent bezahlt und rentenversichert. Sie können nur in ganzen Tagen beansprucht werden aber zeitlich getrennt. Es gilt weiterhin, dass der obligatorische Vaterschaftsurlaub mit einer Ankündigung von mindestens 15 Tagen vor Inanspruchnahme innerhalb des fünften Lebensmonats des Kindes genommen werden muss. Der Antrag wird formlos direkt an den Arbeitgeber eingereicht.
Text: Elisabeth Scherlin