Sozialfürsorge

Das Landesfamiliengeld

Neue Zugangsvoraussetzungen und neue Bezeichnung
Das Familiengeld der Region gibt es ab 2018 nicht mehr. Das Land Südtirol hat eine ähnliche Leistung eingeführt, die sich Landesfamiliengeld nennt.
Das Regionalgesetz Nr. 7/2016 hebt ab dem 1. Jänner 2018 das Familiengeld der Region auf. Die Autonome Provinz Bozen hat daher eine dem Familiengeld der Region ähnliche Leistung auf Landesebene eingeführt.
Neue Bezeichnung
Das ehemalige Familiengeld der Region erhält ab 1. Jänner 2018 die Bezeichnung Landesfamiliengeld. Bezüglich Familienzusammensetzung ändert sich nichts Wesentliches. Berechtigt sind Familien mit folgender Zusammensetzung:

- einem Kind unter sieben Jahren oder
- mindestens zwei minderjährigen Kinder oder
- einem behinderten Kind mit anerkannter Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent unabhängig vom Alter oder
- zwei Kindern, die auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheinen, davon ein minderjähriges Kind.

Die neue Regelung ändert teilweise die den minderjährigen Kindern gleichgestellten Personen (z.B. die vom Gericht oder mit Verwaltungsmaßnahme auf Vollzeit zur Betreuung überlassene minderjährige Kinder, auch wenn sie nicht auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheinen).
Wesentliche Neuerungen gibt es hingegen bei der Wohnsitzvoraussetzung! Die fünfjährige bzw. historische Wohnsitzvoraussetzung, die die antragstellende Person vorweisen muss, muss nun gänzlich in der Provinz Bozen vorgewiesen werden und nicht mehr, wie bis jetzt, in der Region Trentino-Südtirol.
Landesfamiliengeld
Das ehemalige Familiengeld des Landes erhält ab Jänner 2018 die Bezeichnung Landesfamiliengeld.

Sozialfürsorge

INPS Schreiben RED/ITA

Einige RentnerInnen haben in den letzten Wochen das Schreiben RED/ITA von der italienischen Rentenanstalt NISF/INPS erhalten.
Jenen RentnerInnen, welche für die Jahre 2014 und 2015 kein Einkommen für sich und die Familiengemeinschaft an die Rentenanstalt erklärt haben, wurde das Schreiben RED/ITA mit der Post zugestellt. Gibt der Rentner an, im Jahre 2016 kein Einkommen zu besitzen, so ist nicht wie im Brief vorgesehen zwingend eine vereinfachte Einkommensmitteilung zu machen sondern der Brief ist hinfällig und keine Erklärung muss an die INPS übermittelt werden!
RentnerInnen, die den Brief RED/ITA erhalten und im Jahre 2016 ein Einkommen anzugeben haben, müssen die entsprechende Einkommensmitteilung an die Rentenanstalt NISF/INPS übermitteln. Das Patronat kann dabei eine Hilfestellung geben. Folgende Unterlagen sind notwendig: steuerpflichtige Einkommen für das Kalenderjahr 2016 im In- und Ausland, Grundbesitz (einschließlich Erstwohnung bzw. Immobilien mit Fruchtgenuss oder Wohnrecht), Nettozinsen Jahr 2016, gültige Identitätskarte und Steuernummer. Alle angeführten Einkommen sowie Unterlagen sind sowohl von Antragsteller als von dessen Ehepartner vorzulegen.
Die Unterlagen sind innerhalb 15. Februar 2018 zu übermitteln.
Text: Elisabeth Scherlin