Editorial

Liebe Leserinnen, liebe Leser


Der KVW hat für sein Jahresthema den Titel „Arbeit. Macht. Sinn“ gewählt. So geschrieben sind es drei Hauptworte, die nebeneinander stehen, mit einem Punkt getrennt sind und doch drei Themen zusammenbringen.
Aber gehören diese drei Themen auch zusammen? Muss Arbeit Sinn machen oder kann es genügen, dass sie nützlich ist? (siehe Spruch auf der linken Seite)
Arbeit ist für den Verband der Werktätigen ein ureigenes Thema, schließlich führt er den Begriff auch schon im Namen. Werktätig ist jemand, der werkt, wirkt, etwas schafft. Das gute an dem Wort ist, dass es nichts über die Art der Arbeit, die Anstellung, die Bezahlung aussagt. Im Unterschied zu Erwerbsarbeit, Selbständigem Arbeiten, Freiwilligenarbeit, Familienarbeit.
Der KVW möchte mit diesem Thema seine Mitglieder aber auch die Gesellschaft in Südtirol dafür sensibilisieren, welchen Wert Arbeit hat. Alle Formen von Arbeit verdienen ihre Wertschätzung, werktätige Menschen dürfen nicht ausgenützt werden. Es geht darum zu schauen, wer über Arbeit entscheidet, wessen Ideen und Vorschläge gehört werden, welche Hierarchien gelten und wer im Machtkampf um die Hoheit über Staat und Politik oben steht. Die Machtkämpfe gehen zu Lasten der arbeitenden Menschen, der Arbeitssuchenden, der Schwachen, Armen und Ausgeschlossenen. Die Nöte dieser Menschen sehen, ihre Perspektive einnehmen und ihnen eine Stimme geben, das möchte der KVW.
Ingeburg Gurndin

Sozialfürsorge

Familiengeld der Region

Um die Verlängerung kann jetzt angesucht werden
Seit 1. September 2017 kann wieder um die Verlängerung des Familiengeldes der Region für den Bezugszeitraum 2018 angesucht werden.
Ausbezahlt wird das Familiengeld der Region an Familien mit
einem Kind unter 7 Jahren oder
mindestens zwei minderjährigen Kindern oder
einem behinderten Kind mit anerkannter Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent, unabhängig vom Alter, oder
zwei Kindern, die auf dem Familienbogen des Antragstellers aufscheinen, davon ein minderjähriges Kind.
Voraussetzung Wohnsitz
Der Antragsteller muss einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens 5 Jahren in der Region Trentino-Südtirol vorweisen, beziehungsweise einen historischen Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches. Liegt ein Wohnsitz von weniger als 5 Jahren vor, aber ein andauernder Aufenthalt seit mindestens 5 Jahren in der Region (kann zum Beispiel durch Arbeitsvertrag, Mietvertrag bewiesen werden), besteht gegebenenfalls auch Anrecht auf Familiengeld der Region.
Nicht ansässige EU-Bürger/innen müssen in der Region Trentino-Südtirol ein Arbeitsverhältnis haben.
Politische Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutz sind den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt.
Wenn die antragstellende Person diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss diese der Ehepartner besitzen.
Familienzusammensetzung
Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben. Dies muss aus dem Familienbogen hervorgehen.
Den minderjährigen Kindern gleichgestellt sind folgende Personen:
die volljährigen Kinder, falls eine Zivilinvalidität von mehr als 74 Prozent anerkannt wurde;
die minderjährigen Enkelkinder oder die volljährigen Enkelkinder, falls es sich um anerkannte Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent handelt;
die minderjährigen Geschwister, Nichten und Neffen, die Vollwaisen sind;
die Geschwister, Nichten und Neffen, falls es sich um anerkannte Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent handelt;
die vom Gericht oder mit Verwaltungsmaßnahme auf Vollzeit anvertrauten minderjährigen Kinder;
die volljährigen Zivilinvaliden von mehr als 74 Prozent unter Vormund- oder Pflegschaft und Sachwalterschaft des Antragstellers.
Damit das Familiengeld auch tatsächlich ausbezahlt wird, dürfen die gesetzlich vorgeschriebenen Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft wird durch die EEVE-Erklärung festgestellt, die in der Steuerabteilung CAF KVW Service kostenlos abgefasst werden kann. Erfasst wird das Einkommen und Vermögen des Kalenderjahres 2016. Neu ist, dass das Vermögen ab einem Betrag von 5.000 Euro (ursprünglich 100.000 Euro) anzuführen ist. Falls der Betrag von 5.000 Euro überschritten wird, muss für K/K- und Sparbucheinlagen der Durchschnittswert des Jahres 2016 angeführt werden. Für das restliche Finanzvermögen gilt weiterhin der Stichtag zum 31.12.2016. Außerdem sind ab sofort auch die Prepaid-Kreditkarten mit einem Wert von mehr als 2.000 Euro anzuführen.
Zu beachten
1. das Abfassen der EEVE für jedes Familienmitglied ist Voraussetzung für den Antrag um Familiengeld der Region;
2. jede Änderung der Familienzusammensetzung, des Wohnsitzes sowie der Bankdaten muss innerhalb kürzester Zeit den Mitarbeitern des Patronats KVW-ACLI mitgeteilt werden;
3. auch wenn im letzten Jahr kein Antrag um Familiengeld der Region gestellt oder dieser abgelehnt wurde, soll der Antrag im Herbst eingereicht werden, wenn sich die Einkommens- und/oder Vermögenssituation und/oder Familienzusammensetzung geändert haben.
Das zuständige Amt führt Stichprobenkontrollen und alltägliche Kontrollen durch. Falscherklärungen werden mit Strafen und Widerruf der gesamten Begünstigung geahndet.
Weitere Informationen und Terminvereinbarung unter www.mycaf.eu und www.mypatronat.eu.
TEXT: Elisabeth Scherlin