Sozialfürsorge

Einmalige Zahlung bei Geburt

Text: Elisabeth Scherlin
„Premio alla nascita“ oder „bonus per neomamme“
Foto: Pixelio/Alexandra H.
Im Stabilitätsgesetz, genehmigt im Dezember 2016, wurde für die Förderung der Geburten eine einmalige Zahlung in der Höhe von 800 Euro für werdende Mütter eingeführt. Nun trudeln langsam Details für Zugangsvoraussetzungen ein, voraussichtlich kann der Antrag ab Anfang Mai gestellt werden. Der Antrag erfolgt online über die Versicherungsanstalt NISF/INPS und kann mit Hilfestellung des Patronats eingereicht werden.
Die Auszahlung ist an keine Einkommensgrenzen gekoppelt. Daher muss keine ISEE-Erklärung bzw. EEVE-Erklärung gemacht und vorgelegt werden!
Wer hat Anrecht?

Die einmalige Zahlung steht schwangeren Frauen zu oder Müttern, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Ansässigkeit in Italien;
- Italienische Staatsbürgerschaft oder jene eines EU-Staates; Nicht-EU-Bürgerinnen, die als politische Flüchtlinge anerkannt sind, werden den italienischen Staatsbürgern gleichgesetzt;
- Nicht-EU-Bürgerinnen müssen einen regulären Aufenthaltsschein langer Dauer für den EU-Raum vorweisen bzw. eine Aufenthaltsgenehmigung wegen Familienangehörigkeit eines EU-Bürgers.
Wann hat man Anrecht?

Die einmalige Zahlung in der Höhe von 800 Euro steht nur dann zu, wenn eine der folgenden Voraussetzungen ab dem 1. Jänner 2017 besteht:
- Siebter Schwangerschaftsmonat;
- Geburt, auch vor dem Beginn des 8. Schwangerschaftsmonats;
- Adoption oder Anvertrauung (national oder international) mit entsprechendem richterlichen Dekret erlassen ab Jänner 2017.
Bei Mehrfachgeburten (Zwillingen) wird nicht der mehrfache Betrag ausbezahlt.
Wann wird der Antrag gestellt?

Der Antrag muss online an die Versicherungsanstalt NISF/INPS gestellt werden.
Es ist kein Termin vorgesehen. Der Antrag kann ab dem siebten Schwangerschaftsmonat eingereicht werden (unter Vorlage des ärztlichen Zeugnisses mit dem errechneten Geburtstermin) bzw. nach der Geburt des Kindes (mit Angabe der Personaldaten des Neugeborenen und Steuernummer).
Für die bargeldlose Auszahlung auf ein Post- oder Bankkonto ist das Formblatt SR163 mit Stempel und Unterschrift der Vertrauensbank notwendig.
Bei Adoption bzw. Anvertrauung muss der richterliche Bescheid vorgelegt werden.
Nicht-EU-Bürgerinnen müssen auch den gültigen Aufenthaltsschein vorlegen.



Sozialfürsorge

Antworten des Patronats KVW-ACLI auf Fragen der LeserInnen

Wann wird die Zusatzrente von der Region übernommen?
Vor fünf Jahren wurde ich Mitglied beim Laborfonds. Während meines unbefristeten Arbeitsverhältnisses habe ich immer regelmäßig in die Zusatzrente einbezahlt. Im Sommer 2016 wurde der Betrieb geschlossen und ich entlassen. Nach einer Arbeitslosigkeit von vier Monaten habe ich eine Saisonarbeit angenommen und zahle wieder in die Zusatzrente ein. Nun habe ich gehört, dass ich einen Beitrag erhalten kann. Was muss ich tun?
Während des Bezugs von Arbeitslosengeld, Mobilität oder Lohnausgleich, bei Krankheitszeiträumen, die den entschädigten Zeitraum überschreiten, in schwierigen finanziellen Situationen der eigenen Familie aufgrund von Naturkatastrophen oder besonderen außerordentlich schwerwiegenden Umständen werden die Beiträge an den Zusatzrentenfond von der Region Trentino-Südtirol übernommen. Voraussetzungen für das Anrecht sind unter anderem der Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol seit mindestens zwei Jahren zum Zeitpunkt des Gesuchs, Mitglied in einem Rentenfonds seit mindestens zwei Jahren vor Eintreten der wirtschaftlichen Notlage, die Beitragszahlung in den Zusatzrentenfonds darf im Jahr vor Eintreten der wirtschaftlichen Notlage nicht freiwillig ausgesetzt worden sein, durchschnittliches Familiengesamteinkommen von höchstens 57.000 Euro und Familienvermögen von höchstens 114.000 Euro.
Das Gesuch muss immer am Ende der Arbeitslosigkeit usw. gestellt werden, spätestens innerhalb 30. Juni des zweiten darauffolgenden Jahres. Für Arbeitslosenzeiten im Jahr 2015 muss der Antrag um Gewährung des Beitrags für den Zusatzrentenfonds innerhalb 30. Juni 2017 gestellt werden. Für die Arbeitslosenzeiten im Jahr 2016 kann auch schon jetzt angesucht werden!
Wenden Sie sich an eines unserer Patronatsbüros mit folgenden Unterlagen:
gültige Identitätskarte und Steuernummer
Angabe des eingeschriebenen Zusatzrentenfonds
Lohnstreifen des letzten Arbeitgebers vor der wirtschaftlichen Notlage bzw. Arbeitslosigkeit
Letzte Steuererklärung.
Ausländische Arbeitszeiten und Militärzeit
Ich habe bereits vor einigen Wochen einen Brief von der Rentenanstalt NISF/INPS erhalten. Es scheinen meine Arbeitszeiten in Südtirol auf. Es fehlen aber die Militärzeit und meine Arbeitszeiten in Deutschland und Schweiz. Was muss ich tun?
Die Versicherungsanstalt NISF/INPS übermittelt den Versicherten in bestimmten zeitlichen Abständen den Versicherungsverlauf mit Auflistung aller eingezahlten Pensionsbeiträgen in den italienischen staatlichen Pflichtversicherungskassen. Ausländische Arbeitszeiten scheinen daher nicht auf. Der Versicherungsverlauf der Schweizer oder deutschen Rentenkasse kann über das Patronat angesucht werden. Dazu notwendig ist die Versicherungsnummer, die aus Lohnstreifen oder Versicherungskarte ersichtlich ist.
Für die Gutschrift der Militärzeit ist der Entlassungsschein, der sogenannte „foglio di congedo“, oder die genaue Angabe der Militärzeit notwendig.
Für die Überprüfung auf Vollständigkeit bzw. Richtigstellung des Versicherungsverlaufs fallen Kosten von 24 Euro an.
Angestellte der öffentlichen Verwaltung, Versicherte, die den Pin-code des NISF/INPS besitzen und Versicherte mit einer komplizierten Versicherungsposition erhalten nicht automatisch den Versicherungsverlauf. Er kann über das Patronat angefordert werden.