Sozialfürsorge

Die Steuervorteile der Zusatzrente bei Auszahlung nach der Pensionierung

Grundsätzlich hat man bei Pensionierung verschiedene Möglichkeiten, sich das angereifte Kapital im Rentenfonds als Kapital oder als Rente ausbezahlen lassen.
Bei Personen, die im Privatsektor tätig waren, gelten bezüglich der Besteuerung folgende Grundsätze (für Selbstständige und Freiberufler, die einem offenen Pensionsfonds angehören, gilt dieselbe steuerliche Regelung).
Bei Kapitalauszahlung
Das Kapital, das vor 2007 einbezahlt wurde, unterliegt einer Steuer von mindestens 23 Prozent. Das Kapital, das ab dem 1. Januar 2007 in den Zusatzrentenfonds einbezahlt wurde, wird mit max. 15 Prozent besteuert. Ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr verringert sich die Besteuerung pro Jahr um 0,3 Prozent; die minimale Besteuerung liegt bei 9 Prozent.
Bei Rentenauszahlung
Das Kapital, das vor 2007 einbezahlt wurde, unterliegt einer Steuer von 23 Prozent bis 43 Prozent, je nach Einkommen. Das Kapital, das ab 2007 in den Zusatzrentenfonds einbezahlt wurde, wird mit max. 15 Prozent besteuert. Ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr verringert sich die Besteuerung pro Jahr um 0,3 Prozent; die minimale Besteuerung liegt bei 9 Prozent.
Bei Personen, die im öffentlichen Sektor gearbeitet haben, ist die Steuerregelung wie folgt:
Bei Kapitalauszahlung
Das Kapital, das vor 2017 einbezahlt wurde, unterliegt einer Steuer von mindestens 23 Prozent. Das Kapital, das ab dem 1. Januar 2018 in den Zusatzrentenfonds einbezahlt wurde, wird mit max. 15 Prozent besteuert. Ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr verringert sich die Besteuerung pro Jahr um 0,3 Prozent; die minimale Besteuerung liegt bei 9 Prozent.
Bei Rentenauszahlung
Das Kapital, das vor 2017 einbezahlt wurde, unterliegt einer Steuer von 23 Prozent bis 43 Prozent, je nach Einkommen. Das Kapital, das ab 2018 in den Zusatzrentenfonds einbezahlt wurde, wird mit max. 15 Prozent besteuert. Ab dem 15. Mitgliedschaftsjahr verringert sich die Besteuerung pro Jahr um 0,3 Prozent.
Weitere Informationen auf pensplan.com und beim Pensplan Infopoint in Ihrer Nähe.

Sozialfürsorge

Landeskindergeld

Familien mit minderjährigen Kindern bzw. volljährigen Kindern mit anerkannter Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent können um das Landeskindergeld ansuchen.
Der Antragsteller muss mit den Kindern zusammenwohnen und auf demselben Familienbogen ausscheinen. Weitere Zugangsvoraussetzungen betreffen unter anderem den ununterbrochenen Wohnsitz in der Provinz Bozen in der Dauer von 5 Jahren oder den historischen Wohnsitz von 15 Jahren, davon mindestens 1 Jahr vor Antragstellung.
Bei Antragstellung muss eine gültige ISEE-Erklärung unter 40.000 Euro vorgelegt werden. Der Antrag um Landeskindergeld muss jedes Jahr erneuert werden. Für den Bezugszeitraum 1. März 2025 bis 28. Februar 2026 muss der Antrag bis zum 30. September 2025 eingereicht werden. Anträge, die ab 1. Oktober gestellt werden, berechtigen zum Landeskindergeld ab dem darauffolgenden Monat der Antragstellung.
Bei Neugeburten soll der Antrag innerhalb 180 Tagen ab Geburt eingereicht werden, damit die Nachzahlungen ab dem Monat des Ereignisses gewährt werden. Dieselbe Frist gilt auch für Adoptionen oder Anvertrauung.
Ab 2026 wird es Neuerungen bezüglich Berechtigung zum Bezug des Landeskindergeldes geben. Der ISEE-Wert wird von 40.000 Euro auf 45.000 Euro erhöht. Für Rückkehrer nach Südtirol wird der historische Wohnsitz anerkannt, das heißt, wer 15 Jahre in Südtirol gelebt hat, erhält die Leistung sofort und nicht erst nach 1 Jahr Ansässigkeit in Südtirol.
Eltern mit Kind mit einer anerkannten Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent verlieren das Anrecht auf Landeskindergeld erst, wenn 90 Tage Aufenthalt in einer stationären Fürsorgeeinrichtung überschritten werden. Genauere Informationen.
TEXT: Elisabeth Scherlin, Direktorin Patronat KVW Acli