Voraussetzungen
- Zum Zeitpunkt des Ansuchens muss seit mindestens zwei Jahren der Wohnsitz in einer Gemeinde der Region Trentino-Südtirol vorliegen.
- Ab der wirtschaftlichen Notlage muss der Antragsteller seit mindestens zwei Jahren in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein (ausgeschlossen sind individuelle Rentenpläne und bereits vor 1993 gegründete Zusatzrentenfonds).
Grund für die wirtschaftliche Notlage:
- Bezug von Beihilfen auf gesamtstaatlicher, regionaler und Landesebene bei Verlust des Arbeitsplatzes bzw. vollständiger Aussetzung des Arbeitsplatzes (z.B. Naspi, Lohnausgleich)
- Beschäftigung bei einem einzigen Arbeitgeber ausschließlich mit Verträgen für kontinuierliche und koordinierte Mitarbeit oder mit Verträgen für Projektarbeit, wobei die Personen, die eine direkte Rente beziehen, und die Mitglieder der Verwaltungs- und der Kontrollorgane der Gesellschaften sowie die Mitglieder von Gremien und Kommissionen ausgeschlossen sind
- Abwesenheiten wegen Krankheit und/oder Unfall, die über den von dem jeweiligen Vorsorgeinstitut und vom Arbeitgeber entschädigten Zeitraum hinausgehen.
- Zum Zeitpunkt des Antrages muss eine gültige EEVE-Erklärung vorliegen. Die wirtschaftliche Lage muss einem Nettoäquivalenzeinkommen von höchstens 30.000 € jährlich eines einköpfigen Haushalts entsprechen. Bei Mehrpersonenhaushalten finden die von den beiden Autonomen Provinzen für die Berechnung der jeweiligen Indikatoren der wirtschaftlichen Lage der Familie angewandten Gewichtungsskalen Anwendung
Wann muss der Antrag gestellt werden?
Das Ansuchen muss immer bei Ende der Notsituation, d.h. nach 208 Wochen eingereicht werden. Innerhalb 30. Juni 2023 müssen die Anträge für den Zeitraum Jahr 2021 eingereicht werden. Natürlich können auch schon jetzt die Anträge für das Bezugsjahr 2022 über das Patronat Acli-KVW an Pensplan übermittelt werden. Der Antrag ist kostenlos.
Notwendige Unterlagen
- gültige Identitätskarte und Steuernummer
- Stempelmarke zu 16 €
- Schreiben des Zusatzrentenfonds, wo das Beitrittsdatum ersichtlich ist
- gültige EEVE-Erklärung
Landeskindergeld
Familien mit minderjährigen Kindern oder volljährigen Kindern mit anerkannten Zivilinvalidität von mindestens 74 % haben Anrecht auf das Landeskindergeld – LKG. Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- 5 Jahre ununterbrochener Wohnsitz vor Antragstellung in Südtirol bzw. ein historischer Wohnsitz von 15 Jahren, davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Antragstellung;
- die Kinder müssen mit dem Antragsteller auf demselben meldeamtlichen Familienbogen aufscheinen und dort auch den tatsächlichen Aufenthaltsort haben;
- der ISEE-Wert 2023 der Familiengemeinschaft darf den Wert von 40.000 € nicht überschreiten;
- Nicht-EU-BürgerInnen müssen einen Sprach- und Kulturnachweis erbringen.
Das Landeskindergeld muss alle Jahr erneuert werden. Für den Bezugszeitraum März 2023 bis Februar 2024 kann der Antrag bereits jetzt eingereicht werden. Bei Antragstellung innerhalb von 30. September 2023 werden die Nachzahlungen ab März 2023 getätigt. Erfolgt die Verlängerung später, steht das Landeskindergeld ab dem darauffolgenden Monat der Antragstellung zu.
Für Neugeburten ist es sinnvoll, den Antrag innerhalb 180 Tagen ab Geburt einzureichen, ansonsten hat man kein Anrecht mehr auf die Nachzahlungen ab dem Monat der Geburt.
Wie hoch ist der Betrag?
ISEE-Wert 0 € - 15.000 €: pro minderjährige Kind 70 €
Kind mit Beeinträchtigung 250 €
ISEE-Wert 15.000,01 € - 40.000 €: pro minderjährige Kind 55 €
Kind mit Beeinträchtigung 120 €
Die ISEE-Erklärung muss über das Steuerbeistandszentrum CAF eingereicht werden. Die Antragstellung des Landeskindergeldes erfolgt über das Patronat KVW-Acli.
1 Monat Elternzeit mit 80 % Entschädigung
Bis zum Alter von 12 Jahren des Kindes können die Eltern insgesamt maximal 10 Monate Elternzeit nehmen bzw. 11 Monate, wenn der Vater mindestens 3 Monate Elternzeit in Anspruch nimmt (gilt für die Privatwirtschaft). Davon werden 9 Monate zu 30 % entschädigt, die restlichen Monate sind rentenabgesichert. Ab Jänner 2023 wird 1 Monat der beantragten Elternzeit zu 80 % entschädigt, wenn das Kind jünger ist als 6 Jahre.