Aktuell
Bio-Testament national erfasst
Patientenverfügung ab sofort italienweit erfasst und zugängig – auch Organspende
Die Patientenverfügung oder auch biologisches Testament. Ein in Italien lange umstrittenes Thema, das am 31. Januar 2018 mit dem Inkrafttreten des Gesetzes 209 zu einem positiven Abschluss gekommen ist. Nun ist noch das I-Tüpfelchen dazugekommen: Seit dem 1. Februar 2020 gibt es ein nationales Register für diese Erklärungen, mit denen Bürger vorsorglich festlegen können, dass bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind, falls sie nicht mehr selbst entscheiden können.
Bisher gab es eine solche Datei nur auf Lokalebene, vorausgesetzt natürlich, dass wer eine Patientenverfügung aufgesetzt hat, diese auch bei seiner Wohngemeinde (kostenlos) registrieren lässt. Eine Patientenverfügung, und dies kann nicht oft genug betont werden, hat nichts mit aktiver oder passiver Sterbehilfe zu tun. Sie gibt dem einzelnen aber die Möglichkeit, über sein Lebensende hinsichtlich lebensverlängernder Maßnahmen zu bestimmen, solange er noch dazu in der Lage ist. In der Patientenerklärung kann außerdem die Zustimmung zur Organspende gegeben werden.
Viele gehen davon aus, dass eine Patientenverfügung nur eine Angelegenheit für ältere Menschen sei. Falsch. Auch ein junger Mensch kann nach einem Unfall in ein irreversibles Koma fallen. Eine Patientenverfügung sollte deshalb so früh wie möglich nach Erreichen der Volljährigkeit geschrieben werden. Im Lauf des Lebens kann sie dann den jeweiligen Umständen, den eigenen Überzeugungen und den neuesten Forschungsergebnissen angepasst werden.
Die Verfügung betrifft grundsätzlich zwei Entscheidungen: Möchte ich, dass alle medizinischen Möglichkeiten bis zum Ende ausgeschöpft werden, auch wenn eine Heilung ausgeschlossen ist oder möchte ich lebensverlängernde Maßnahmen verweigern, die im Grunde nur das Leiden verlängern, aber keine Lebensqualität mehr garantieren. In der Patientenverfügung wird keine Entscheidung über mögliche palliative Behandlungen getroffen. Die Palliativbehandlung ist ein Grundrecht eines jeden Menschen.
Worüber sich viele nicht im Klaren sind: Die Patientenverfügung greift nur in dem Augenblick, in dem der Betroffene durch Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun und Entscheidungen zu treffen. Im Prinzip ist sie nichts anderes als eine vorweggenommene aufgeklärte Einwilligung wie sie im Krankenhaus vor Beginn einer jeden Therapie oder Operation unterschrieben werden muss. Sie ist in dieser Hinsicht nicht nur eine Entscheidung für einen selbst, sondern auch eine Hilfe für die Angehörigen. Entscheidungen über eine Fortsetzung oder die Beendigung von Therapien bzw. lebensverlängernden Maßnahmen bei Patienten, die selbst nicht mehr in der Lage sind zu entscheiden, ist für die Familie, den Partner in einer ohnehin von Schmerz geprägten Situation, oft eine fast nicht zumutbare Anforderung.
Wer sich für eine vorgedruckte Patientenverfügung entscheidet, ist angehalten für drei Situationen im Voraus zu entscheiden: eine unheilbare schwere Krankheit im Endstadium, ein irreversibles Komas oder eine fortgeschrittene Demenzerkrankung. Jeder Bürger kann mit einer Patientenverfügung bestimmen, ob er auf lebensverlängernden Maßnahmen wie künstliche Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit, Verabreichung von Antibiotika, künstliche Beatmung oder der Fortsetzung von Therapien bzw. chirurgischen Eingriffen beharrt, auch wenn eine Heilung ausgeschlossen und eine menschenwürdige Lebensqualität nicht mehr gegeben ist oder ob er dem Sterben seinen natürlichen Lauf lassen möchte.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes 209 am 31. Januar 2018 haben Patientenverfügungen Rechtskraft. Das heißt, die Ärzte sind angehalten, sich an diese Dispositionen zu halten, es sei denn, seit der Unterzeichnung der Verfügung sind Forschungsergebnisse erzielt worden, die dem Patienten eine relative Lebensqualität gewährleisten. Behandelnde Ärzte, die aus religiösen oder ethischen Überzeugungen die Patientenverfügung nicht anerkennen, müssen sich durch einen anderen Kollegen ablösen lassen.
Patientenverfügungen können beim Hausarzt, bei chronischen Patienten auf der entsprechenden Fachabteilung des Krankenhauses wie z. B. der Onkologie, bei einem Notar (kostenpflichtig) oder beim Meldeamt der Wohngemeinde (kostenfrei) registriert werden. Es wird empfohlen, in der Verfügung einen oder auch zwei Vertrauenspersonen als Garanten für die Durchführung dieses Willens zu benennen. Die Verfügung kann schriftlich oder auch in Form eines Videos verfasst werden (bei zurechnungsfähigen Personen, die nicht mehr in der Lage sind, zu schreiben). Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung zusammen mit dem Hausarzt bzw. mit einer fachlich kompetenten Person auszufüllen und dann beim Standesamt oder bei einem Notar registrieren zu lassen. Neben der Vertrauensperson sollte der Betreffende selbst eine Kopie an einem gut zugänglichen Ort aufbewahren, bzw. mit sich führen.
Die Notare haben sich seit Inkrafttreten des Gesetzes 2018 für die Schaffung eines nationalen Registers eingesetzt. Der Vorteil liegt auf der Hand. Wer z. B. nicht in seiner Wohngemeinde, sondern irgendwo auf dem Staatsgebiet einen schweren Unfall erleidet oder durch einen Eingriff plötzlich seiner Entscheidungsfähigkeit beraubt wird, kann damit sichergehen, dass seine Bestimmungen dennoch zur Kenntnis genommen und respektiert werden. Nicht immer ist Zeit, um den Konsens der Angehörigen einzuholen. Die im nationalen Register aufgenommen Patientenverfügungen stehen online Ärzten und Krankenhäusern zur Verfügung. Es ist zudem vorgesehen, dass die Betroffenen selbst und auch die Vertrauensperson einen geschützten Zugang erhalten werden, um diese jederzeit einsehen zu können.
Alle nach dem 1. Februar 2020 beim Standesamt oder bei Notaren registrierten Patientenverfügungen müssen bis 31. März automatisch bei dem nationalen Register gemeldet werden. Die beglaubigten Kopien der Patientenverfügungen müssen bis spätesten 31. Juli digital an das Register weitergeleitet werden. Wer eine nationale Erfassung seiner Patientenverfügung nicht wünscht, muss dies bei der Registrierung explizit angeben. In Zukunft soll die Patientenverfügung in die elektronische Patientenkartei aufgenommen werden. Damit wäre sie automatisch auch auf der Sanitätskarte gespeichert und abrufbar. In Italien haben bisher nur ca. 0,7 Prozent der Bevölkerung eine Patientenverfügung verfasst und registrieren lassen. In Bozen sind seit dem Stichtag 1. Februar 2018 beim Meldeamt 610 Patientenverfügungen registriert worden, in Meran ungefähr zweihundert, seit Einführung des Nationalen Registers sind weitere zwei dazu gekommen. Die Südtiroler Notare haben vergangenes Jahr 30 Verfügungen beurkundet.
Viele gehen davon aus, dass eine Patientenverfügung nur eine Angelegenheit für ältere Menschen sei. Falsch. Auch ein junger Mensch kann nach einem Unfall in ein irreversibles Koma fallen. Eine Patientenverfügung sollte deshalb so früh wie möglich nach Erreichen der Volljährigkeit geschrieben werden. Im Lauf des Lebens kann sie dann den jeweiligen Umständen, den eigenen Überzeugungen und den neuesten Forschungsergebnissen angepasst werden.
Die Verfügung betrifft grundsätzlich zwei Entscheidungen: Möchte ich, dass alle medizinischen Möglichkeiten bis zum Ende ausgeschöpft werden, auch wenn eine Heilung ausgeschlossen ist oder möchte ich lebensverlängernde Maßnahmen verweigern, die im Grunde nur das Leiden verlängern, aber keine Lebensqualität mehr garantieren. In der Patientenverfügung wird keine Entscheidung über mögliche palliative Behandlungen getroffen. Die Palliativbehandlung ist ein Grundrecht eines jeden Menschen.
Worüber sich viele nicht im Klaren sind: Die Patientenverfügung greift nur in dem Augenblick, in dem der Betroffene durch Krankheit oder Unfall nicht mehr in der Lage ist, seinen Willen kundzutun und Entscheidungen zu treffen. Im Prinzip ist sie nichts anderes als eine vorweggenommene aufgeklärte Einwilligung wie sie im Krankenhaus vor Beginn einer jeden Therapie oder Operation unterschrieben werden muss. Sie ist in dieser Hinsicht nicht nur eine Entscheidung für einen selbst, sondern auch eine Hilfe für die Angehörigen. Entscheidungen über eine Fortsetzung oder die Beendigung von Therapien bzw. lebensverlängernden Maßnahmen bei Patienten, die selbst nicht mehr in der Lage sind zu entscheiden, ist für die Familie, den Partner in einer ohnehin von Schmerz geprägten Situation, oft eine fast nicht zumutbare Anforderung.
Wer sich für eine vorgedruckte Patientenverfügung entscheidet, ist angehalten für drei Situationen im Voraus zu entscheiden: eine unheilbare schwere Krankheit im Endstadium, ein irreversibles Komas oder eine fortgeschrittene Demenzerkrankung. Jeder Bürger kann mit einer Patientenverfügung bestimmen, ob er auf lebensverlängernden Maßnahmen wie künstliche Versorgung mit Nahrung und Flüssigkeit, Verabreichung von Antibiotika, künstliche Beatmung oder der Fortsetzung von Therapien bzw. chirurgischen Eingriffen beharrt, auch wenn eine Heilung ausgeschlossen und eine menschenwürdige Lebensqualität nicht mehr gegeben ist oder ob er dem Sterben seinen natürlichen Lauf lassen möchte.
Mit Inkrafttreten des Gesetzes 209 am 31. Januar 2018 haben Patientenverfügungen Rechtskraft. Das heißt, die Ärzte sind angehalten, sich an diese Dispositionen zu halten, es sei denn, seit der Unterzeichnung der Verfügung sind Forschungsergebnisse erzielt worden, die dem Patienten eine relative Lebensqualität gewährleisten. Behandelnde Ärzte, die aus religiösen oder ethischen Überzeugungen die Patientenverfügung nicht anerkennen, müssen sich durch einen anderen Kollegen ablösen lassen.
Patientenverfügungen können beim Hausarzt, bei chronischen Patienten auf der entsprechenden Fachabteilung des Krankenhauses wie z. B. der Onkologie, bei einem Notar (kostenpflichtig) oder beim Meldeamt der Wohngemeinde (kostenfrei) registriert werden. Es wird empfohlen, in der Verfügung einen oder auch zwei Vertrauenspersonen als Garanten für die Durchführung dieses Willens zu benennen. Die Verfügung kann schriftlich oder auch in Form eines Videos verfasst werden (bei zurechnungsfähigen Personen, die nicht mehr in der Lage sind, zu schreiben). Es empfiehlt sich, die Patientenverfügung zusammen mit dem Hausarzt bzw. mit einer fachlich kompetenten Person auszufüllen und dann beim Standesamt oder bei einem Notar registrieren zu lassen. Neben der Vertrauensperson sollte der Betreffende selbst eine Kopie an einem gut zugänglichen Ort aufbewahren, bzw. mit sich führen.
Die Notare haben sich seit Inkrafttreten des Gesetzes 2018 für die Schaffung eines nationalen Registers eingesetzt. Der Vorteil liegt auf der Hand. Wer z. B. nicht in seiner Wohngemeinde, sondern irgendwo auf dem Staatsgebiet einen schweren Unfall erleidet oder durch einen Eingriff plötzlich seiner Entscheidungsfähigkeit beraubt wird, kann damit sichergehen, dass seine Bestimmungen dennoch zur Kenntnis genommen und respektiert werden. Nicht immer ist Zeit, um den Konsens der Angehörigen einzuholen. Die im nationalen Register aufgenommen Patientenverfügungen stehen online Ärzten und Krankenhäusern zur Verfügung. Es ist zudem vorgesehen, dass die Betroffenen selbst und auch die Vertrauensperson einen geschützten Zugang erhalten werden, um diese jederzeit einsehen zu können.
Alle nach dem 1. Februar 2020 beim Standesamt oder bei Notaren registrierten Patientenverfügungen müssen bis 31. März automatisch bei dem nationalen Register gemeldet werden. Die beglaubigten Kopien der Patientenverfügungen müssen bis spätesten 31. Juli digital an das Register weitergeleitet werden. Wer eine nationale Erfassung seiner Patientenverfügung nicht wünscht, muss dies bei der Registrierung explizit angeben. In Zukunft soll die Patientenverfügung in die elektronische Patientenkartei aufgenommen werden. Damit wäre sie automatisch auch auf der Sanitätskarte gespeichert und abrufbar. In Italien haben bisher nur ca. 0,7 Prozent der Bevölkerung eine Patientenverfügung verfasst und registrieren lassen. In Bozen sind seit dem Stichtag 1. Februar 2018 beim Meldeamt 610 Patientenverfügungen registriert worden, in Meran ungefähr zweihundert, seit Einführung des Nationalen Registers sind weitere zwei dazu gekommen. Die Südtiroler Notare haben vergangenes Jahr 30 Verfügungen beurkundet.