Verbrauchertelegramm
Winterschlussverkauf
Umtausch, Garantie – aber wie?
Der Winterschlussverkauf hat erneut Zweifel aufkommen lassen über Rechte und Ansprüche von VerbraucherInnen. Die VZS unterstreicht abermals, dass auch bei sensationell niedrigen Preisen das Gesetzes zur Gewährleistung gilt. Jeden Mangel, auf den ein Geschäft nicht ausdrücklich hingewiesen hat, kann der Kunde, wenn er ihn später bemerkt, reklamieren. Die Frist, Fehler zu beanstanden, währt zwei Jahre ab Kaufdatum, 60 Tage ab Entdeckung. In den ersten sechs Monaten liegt die Beweislast beim Händler. Einen Gutschein muss der Verbraucher keinesfalls akzeptieren.