SBR
Rentenmäßige Absicherung von Pflegezeiten
Der Zuschuss ist ein Beitrag auf die Rentenversicherung für die Zeiträume, in denen keine sozialversicherte Tätigkeit ausgeübt wird, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen. Der Zuschuss von maximal 3.500,00 Euro jährlich wird zur Abdeckung der freiwilligen Beitragsleistung gewährt, zum Erreichen der Mindestvoraussetzungen der Alters- oder Dienstaltersrente. Neu: Bei Pflege eines Kindes (bei 74 Prozent Invalidität) steht den Eltern ein höherer Beitrag bis zu 6.000,00 Euro jährlich zu. Voraussetzungen auf Seiten der pflegebedürftigen Person: diese muss entweder verwandt bis zum 4. Grad sein oder verschwägert bis zum 2. Grad, bzw. Verwandte bis zum 2. Grad der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten und in die dritten oder vierte Pflegestufe fallen bzw. wenn zwei Pflegebedürftige betreut werden, müssen diese mindestens in die zweite Pflegestufe fallen. Für weitere Informationen stehen Euch gerne die Mitarbeiter des Patronates SBR des ASGB zur Verfügung.