Verbrauchertelegramm
Berufsbildungskurse
Wer sich einschreibt, zählt als Verbraucher!
Wichtige Entscheidung des Kassationsgerichtshofs
In den letzten Jahren erreichten die VZS zahlreiche Fälle von Personen, denen bei der Einschreibung für eine Berufsausbildungskurs (z.B. Ausbildung zur Kosmetikerin) keine Verbraucherrechte gewährt wurden.
Die zuständigen Gerichte waren bislang nämlich der Auffassung, dass für Berufsausbildungsverträge die gleichen Bestimmungen wie bei Arbeitsverträgen gelten würden, und nicht jene eines Verbrauchervertrags. Die Vorschriften zum Schutz der VerbraucherInnen wurden somit nicht angewandt.
Im konkreten und aktuellen Fall einer Verbraucherin, die mit einem Unternehmen einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen hatte, stellte der Oberste Gerichtshof (Abschnitt III, Beschluss Nr. 8120/2024, veröffentlicht am 26. März 2024) fest: „Die Klägerin schloss den Vertrag nicht in Ausübung ihres Berufs ab oder zu Zwecken, die mit der von ihr ausgeübten beruflichen Tätigkeit verbunden waren. Sie hat den Vertrag in der Absicht geschlossen, einen Beruf zu erlernen, d.h. in Zukunft eine Unternehmerin zu werden: denn zu diesem Zeitpunkt übte sie nämlich noch keinen Beruf aus.“
Diese wichtige Klarstellung schafft somit die Grundlage für die gerechtfertigte Erweiterung der Vorschriften des Verbraucherschutzgesetzes auch auf Personen, die einen Berufsausbildungsvertrag unterzeichnet haben.
Konkret können angehende Unternehmer:innen, die einen solchen Ausbildungsvertrag per Fernabsatz unterzeichnet haben, innerhalb von vierzehn Tagen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, oder sich auf missbräuchliche Klauseln berufen, wenn die Vertragsbedingungen für sie besonders nachteilig sind.
Die Verordnung kann hier eingesehen werden: www.consumer.bz.it/de/berufsbildungskurse
Die zuständigen Gerichte waren bislang nämlich der Auffassung, dass für Berufsausbildungsverträge die gleichen Bestimmungen wie bei Arbeitsverträgen gelten würden, und nicht jene eines Verbrauchervertrags. Die Vorschriften zum Schutz der VerbraucherInnen wurden somit nicht angewandt.
Im konkreten und aktuellen Fall einer Verbraucherin, die mit einem Unternehmen einen Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen hatte, stellte der Oberste Gerichtshof (Abschnitt III, Beschluss Nr. 8120/2024, veröffentlicht am 26. März 2024) fest: „Die Klägerin schloss den Vertrag nicht in Ausübung ihres Berufs ab oder zu Zwecken, die mit der von ihr ausgeübten beruflichen Tätigkeit verbunden waren. Sie hat den Vertrag in der Absicht geschlossen, einen Beruf zu erlernen, d.h. in Zukunft eine Unternehmerin zu werden: denn zu diesem Zeitpunkt übte sie nämlich noch keinen Beruf aus.“
Diese wichtige Klarstellung schafft somit die Grundlage für die gerechtfertigte Erweiterung der Vorschriften des Verbraucherschutzgesetzes auch auf Personen, die einen Berufsausbildungsvertrag unterzeichnet haben.
Konkret können angehende Unternehmer:innen, die einen solchen Ausbildungsvertrag per Fernabsatz unterzeichnet haben, innerhalb von vierzehn Tagen von ihrem Widerrufsrecht Gebrauch machen, oder sich auf missbräuchliche Klauseln berufen, wenn die Vertragsbedingungen für sie besonders nachteilig sind.
Die Verordnung kann hier eingesehen werden: www.consumer.bz.it/de/berufsbildungskurse