Verbrauchertelegramm
Energiebereich
Einseitige Vertragsänderungen bis Ende April 2023 unwirksam
Auch bereits angekündigte Änderungen dürfen nicht umgesetzt werden
Bis Ende April 2023 dürfen die Bedingungen der Energieverträge (Strom und Gas) nicht durch die Energie-Verkäufer – einseitig – abgeändert werden. Viele KundInnen hatten in den vergangenen Monaten bereits entsprechende Benachrichtigungen über ab Spätherbst geplante Änderungen erhalten: auch für all diese gilt, dass sie nunmehr nicht angewandt werden dürfen, sofern sie nicht schon vor 10. August 2022 umgesetzt wurden.
„Für die VerbraucherInnen ist dies natürlich eine gute Nachricht.“ so Gunde Bauhofer, Geschäftsführerin der VZS. „Einseitige Vertragsänderungen bringen erfahrungsgemäß selten bis gar nicht Vorteile für VerbraucherInnen, sondern im Normalfall nur höhere Kosten mit sich. Abgesehen davon sind Änderungsmitteilungen selten klar verfasst, sodass es schwierig ist, die Auswirkungen der angekündigten Änderungen genau nachzuvollziehen.“
„Für die VerbraucherInnen ist dies natürlich eine gute Nachricht.“ so Gunde Bauhofer, Geschäftsführerin der VZS. „Einseitige Vertragsänderungen bringen erfahrungsgemäß selten bis gar nicht Vorteile für VerbraucherInnen, sondern im Normalfall nur höhere Kosten mit sich. Abgesehen davon sind Änderungsmitteilungen selten klar verfasst, sodass es schwierig ist, die Auswirkungen der angekündigten Änderungen genau nachzuvollziehen.“