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Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Seit 13. August sind einige Neuerungen in Kraft


Vaterschaft
Änderungen im Vergleich zur bisherigen Regelung: Bei Mehrlingsgeburten verdoppeln sich die Vaterschaftstage auf 20 Tage, während bei Geburten von nur einem Kind weiterhin zehn Vaterschaftstage zustehen. Neu ist auch die Tatsache, dass die Vaterschaftstage bereits im Zeitraum von zwei Monaten vor der Geburt in Anspruch genommen werden können. Natürlich können diese auch weiterhin bis zu fünf Monate nach der Geburt genossen werden. Die Vaterschaftstage können auch bei Totgeburten genommen werden. Sie müssen mindestens fünf Tage zuvor schriftlich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Mutterschaft (Selbständige)
Auch Selbständige haben nun die Möglichkeit, um eine „vorzeitige“ Mutterschaft bei Komplikationen anzusuchen. Eventuelle Komplikationen müssen vom Sanitätsbetrieb bestätigt werden.
Elternzeit
Auch die Regelung der Elternzeit wurde etwas abgeändert. Folgende Zeiten werden vom NISF/INPS bezahlt:
Der Mutter stehen bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes (nicht mehr nur bis zum sechsten Lebensjahr) drei Monate zu 30 Prozent bezahlte Elternzeit zu, die nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden können;
Dem Vater stehen bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes (nicht mehr nur bis zum sechsten Lebensjahr) drei Monate zu 30 Prozent bezahlte Elternzeit zu, die nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden können;
Beide Elternteile haben außerdem das Recht – alternierend – insgesamt zusammen weitere drei Monate Elternzeit zu beanspruchen;
Zusammengefasst heißt das, dass beide Eltern zusammen den Anspruch auf neun Monate Elternzeit haben, die zu 30 Prozent entlohnt werden. Bis zur Novellierung dieser Regelung betrug die entlohnte Elternzeit nur sechs Monate;
Die Elternzeit wird von zehn auf elf Monate verlängert, wenn die Familie aus nur einem Elternteil besteht, wobei nur die ersten neun Monate zu 30 Prozent bezahlt werden;
Unangetastet von dieser Neuregelung bleiben hingegen die individuellen Obergrenzen für die Elternzeit und die Obergrenzen für beide Eltern zusammen:
Der Mutter stehen höchstens sechs Monate Elternzeit pro Kind bis zum zwölften Lebensjahr zu;
Dem Vater stehen höchstens sechs Monate Elternzeit pro Kind bis zum zwölften Lebensjahr zu, die sich auf sieben Monate erhöhen, wenn er Elternzeit von mindestens drei Monaten beansprucht;• Beide Elternteile zusammen können höchstens zehn Monate an Elternzeit pro Kind bis zum zwölften Lebensjahr beanspruchen, die sich auf elf Monate erhöht, wenn der Vater Elternzeit von mindestens drei Monaten beansprucht.
Während der Elternzeit reifen Ferien, 13. Monatslohn und Abfertigung ganz normal an

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Wichtiges in Kürze

Verrechnung Mod. 730/2022
Bekanntlich wird die Steuerschuld oder das Steuerguthaben beim sogenannten Mod. 730 über den Lohnstreifen bzw. über die Rente verrechnet. Trotzdem sollte sich jeder Steuerzahler vergewissern, ob die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben mit dem Lohn bzw. mit der Rente verrechnet wurde. Hat jemand in der Zwischenzeit z.B. den Arbeitsplatz gewechselt, oder hat der Betrieb die Firmenbezeichnung geändert, ist die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben wahrscheinlich nicht verrechnet worden. In solchen Fällen kann das Guthaben über den neuen Arbeitgeber verrechnet werden, allerdings muss das dem ­Steuerbeistandszentrum im ASGB mitgeteilt werden. Liegt eine Steuerschuld vor, die nicht verrechnet wurde, kann diese auch noch per Bank eingezahlt werden. Wer eine Vorauszahlung für das Jahr 2022 leisten muss, und inzwischen Arbeitsplatz gewechselt hat, muss diese auch über die Bank tätigen.
Vorabkontrolle
Einige Steuererklärungen werden auch heuer wieder Vorab von der Agentur der Einnahmen überprüft. Es betrifft jene Steuererklärungen, die große Abweichungen zwischen den Daten, die bei der Agentur der Einnahmen aufscheinen und dem Mod. 730 aufweisen. Diese Steuererklärungen wurden dem Arbeitgeber gar nicht weitergeleitet, die Arbeitnehmer und Rentner müssen also auf die Auszahlung des entsprechenden Guthabens länger warten. In den nächsten Monaten sollte die Agentur der Einnahmen die vorgesehenen Kontrollen durchführen und dann sollten die Guthaben, sofern sie zustehen, direkt an die Betroffenen ausgezahlt werden.
Letzter Abgabetermin für Steuererklärung
Wer heuer noch keine Steuererklärung gemacht hat, kann dies gegen Bezahlung einer geringen Strafe noch bis voraussichtlich Ende Februar 2022 nachholen. Aus technischen Gründen ist es ratsam, nicht bis zum letzten Tag zu warten, da die Steuer­erklärung auch noch telematisch verschickt werden muss.
Arbeitnehmer, die im Jahr 2021 nicht das ganze Jahr gearbeitet haben, könnten durch die Abfassung einer Steuererklärung ein Guthaben erzielen; betroffen sind dabei vor allem Studenten, Lehrlinge oder auch andere Arbeitnehmer, die nicht das ganze Jahr beschäftigt waren. Dasselbe kann auch bei Rentnern zutreffen, die nicht das ganze Jahr eine Rente bezogen haben. Genaueres kann man nur bei Vorlage des Mod. CU (certificazione unica) feststellen.
Wichtig: CU INPS sowie INAIL
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass das NISF/INPS sowie das Unfallinstitut INAIL die Mod. CU nicht mehr per Post zuschicken. Arbeitnehmer, die im Jahr 2021 eine Arbeitslosenunterstützung oder ein Unfallgeld erhalten haben und noch andere Einkommen erzielt haben, sind auch zur Abfassung einer Steuererklärung verpflichtet und können dies noch bis innerhalb Ende Februar 2023 nachholen. Ebenso sind jene Arbeitnehmer verpflichtet eine Steuererklärung zu machen, die im Jahr 2021 Lohnausgleichskassa von Seiten der INPS erhalten haben.
Ergänzungen bei fehlerhaften Steuererklärungen
Fehlerhafte Steuererklärungen der vergangenen Jahre können noch ausgebessert bzw. ergänzt werden. Das heißt, sollte jemand eine größere Abschreibung übersehen haben, kann man diese mit einem sogenannten „Integrativo“ noch nachträglich geltend machen. Auch eine eventuelle höhere Steuerschuld kann mit einer Ergänzung der Steuererklärung ausgeglichen werden.
Fehlerhafte Steuerbescheide
Es passiert immer wieder, dass fehlerhafte Steuerbescheide über eine vermeintlich höhere Steuerschuld von der Agentur der Einnahmen verschickt werden. Deshalb ist es unbedingt notwendig, diese vor Bezahlung überprüfen zu lassen. Fehlerhafte Steuerbescheide können innerhalb eines Monats ab Erhalt richtiggestellt werden.
Vermögen im Ausland
Wer den Steuerwohnsitz in Italien hat und im Ausland gearbeitet hat bzw. im Ausland Finanzvermögen oder Liegenschaften besitzt, muss diese in Italien besteuern. Dies erfolgt über das Modell REDDITI, das voraussichtlich bis Ende Februar 2023 abgefasst werden kann. Die im Ausland bezahlte Steuer wird dabei verrechnet.
RED Erklärung für Rentner
Rentner, die von Seiten des NISF/INPS eine Aufstockung ihrer Rente erhalten, sollten sich darüber informieren, ob jetzt im Herbst eine sogenannte Einkommenserklärung an das NISF/INPS notwendig ist. Das Renteninstitut überprüft dabei, ob die Zusatzleistungen noch gerechtfertigt sind. Betroffen sind Bezieher von Sozialgeld, Hinterbliebenenrenten oder Invalidengeld. Die RED Erklärung kann voraussichtlich bis Ende März 2023 eingereicht werden. Mitzubringen sind ein Ausweis, Steuererklärung oder Mod. CU, Nachweis über Zinserträge sowie eventuelle steuerfreie Einkommen (z.B. Invalidenrenten).
Befreiung von der Fernsehgebühr
Die Rai-Gebühr wird sich im Jahr 2023 ändern, aber man spricht noch von Hypothesen. Abgesehen von Prognosen und Hoffnungen einiger Verbraucherverbände liegen noch keine offiziellen Vorschläge vor. Zumindest eines aber hat sich bestätigt, und zwar das Verfahren zur Befreiung der RAI Gebühren für das Jahr 2023.
Wer effektiv kein Fernsehgerät besitzt, kann wie in den vergangenen Jahren um die Befreiung von der Gebühr ansuchen. Das entsprechende Gesuch muss innerhalb 31. Jänner 2023 eingereicht werden.
Rentner mit einem Mindestalter von 75 Jahren und einem Jahreseinkommen (inklusive jenem des Ehepartners) unter 8.000 Euro sind auf jeden Fall von der RAI Fernsehgebühr befreit. Allerdings muss auch hier ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden.
Steuervorteil Zusatzrente
Bekanntlich sind die eingezahlten Beiträge in den Zusatzrentenfonds steuerfrei; der Steuervorteil wird bereits auf dem Lohnstreifen verrechnet und ausbezahlt. Wer den Höchstbetrag von 5.164,57 Euro nutzen möchte, kann noch innerhalb Ende des Jahres Zusatzzahlungen in den Laborfonds tätigen. Auch die Beiträge, die zugunsten der zu Lasten lebenden Familienmitglieder eingezahlt werden, sind vom Gesamteinkommen innerhalb der oben genannten Höchstgrenze abziehbar. Bei der nächsten Steuererklärung können die eingezahlten Zusatzbeiträge in Abzug gebracht werden; dabei ergibt sich je nach Einkommensstufe des Steuerzahlers ein Guthaben von 23, 25, 35 oder 43 Prozent. Informationen diesbezüglich gibt es beim Steuerbeistandszentrum des ASGB.