Gesundheitsdienst


Zum Stand der Verhandlung zum BÜKV

Die Verhandlungen zum Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag (BÜKV) sind aktuell in vollem Gange. Die wichtigsten Punkte kurz zusammengefasst:
Der ursprünglichen Forderung eines Inflationsausgleiches kann noch nicht nachgekommen werden, da im Landeshaushalt nicht genügend Gelder dafür vorgesehen wurden. Laut Generaldirektor Steiner müssten diese in den nächsten zwei Jahren vorgesehen werden;
Die vom Landeshauptmann versprochenen 20 Millionen Euro wurden durch den Nachtragshaushalt im laufenden Jahr wieder zur Verfügung gestellt. Es ist geplant, den Leistungslohn für das laufende Jahr 2022, um diese 20 Millionen zu erhöhen;
Es finden endlich wieder regelmäßige Verhandlungen zum BÜKV statt;
Die gestellte Bedingung für die Verhandlungen des neuen Zeitraumes 2022-2024 ist, dass das Lohngefüge überarbeitet wird. Die Ausarbeitung dieses Gefüges erweist sich aber als sehr schwierig;
Für neu angestellte Mitarbeiter oder für jene, die schon im Dienst sind und dafür optieren, soll ein höheres Anfangsgehalt vorgesehen werden, dafür aber eine flachere Gehaltsentwicklung im Laufe der Arbeitslaufbahn.
Der ASGB und die anderen involvierten Gewerkschaften haben der öffentlichen Verhandlungsdelegation unmissverständlich zu verstehen gegeben, dass wir diesem Vertragsentwurf nur zustimmen, wenn für das kommende Jahr 2023 eine angemessene Finanzierung des Inflationsausgleiches vorgesehen wird. Dies ist für uns eine nicht zu verhandelnde Bedingung. Aus technischen Gründen wäre diese Forderung für das Jahr 2022 leider nicht mehr umsetzbar gewesen.

Dienstleistungen
Patronat

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

Seit 13. August sind einige Neuerungen in Kraft


Vaterschaft
Änderungen im Vergleich zur bisherigen Regelung: Bei Mehrlingsgeburten verdoppeln sich die Vaterschaftstage auf 20 Tage, während bei Geburten von nur einem Kind weiterhin zehn Vaterschaftstage zustehen. Neu ist auch die Tatsache, dass die Vaterschaftstage bereits im Zeitraum von zwei Monaten vor der Geburt in Anspruch genommen werden können. Natürlich können diese auch weiterhin bis zu fünf Monate nach der Geburt genossen werden. Die Vaterschaftstage können auch bei Totgeburten genommen werden. Sie müssen mindestens fünf Tage zuvor schriftlich dem Arbeitgeber mitgeteilt werden.
Mutterschaft (Selbständige)
Auch Selbständige haben nun die Möglichkeit, um eine „vorzeitige“ Mutterschaft bei Komplikationen anzusuchen. Eventuelle Komplikationen müssen vom Sanitätsbetrieb bestätigt werden.
Elternzeit
Auch die Regelung der Elternzeit wurde etwas abgeändert. Folgende Zeiten werden vom NISF/INPS bezahlt:
Der Mutter stehen bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes (nicht mehr nur bis zum sechsten Lebensjahr) drei Monate zu 30 Prozent bezahlte Elternzeit zu, die nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden können;
Dem Vater stehen bis zum zwölften Lebensjahr des Kindes (nicht mehr nur bis zum sechsten Lebensjahr) drei Monate zu 30 Prozent bezahlte Elternzeit zu, die nicht auf den anderen Elternteil übertragen werden können;
Beide Elternteile haben außerdem das Recht – alternierend – insgesamt zusammen weitere drei Monate Elternzeit zu beanspruchen;
Zusammengefasst heißt das, dass beide Eltern zusammen den Anspruch auf neun Monate Elternzeit haben, die zu 30 Prozent entlohnt werden. Bis zur Novellierung dieser Regelung betrug die entlohnte Elternzeit nur sechs Monate;
Die Elternzeit wird von zehn auf elf Monate verlängert, wenn die Familie aus nur einem Elternteil besteht, wobei nur die ersten neun Monate zu 30 Prozent bezahlt werden;
Unangetastet von dieser Neuregelung bleiben hingegen die individuellen Obergrenzen für die Elternzeit und die Obergrenzen für beide Eltern zusammen:
Der Mutter stehen höchstens sechs Monate Elternzeit pro Kind bis zum zwölften Lebensjahr zu;
Dem Vater stehen höchstens sechs Monate Elternzeit pro Kind bis zum zwölften Lebensjahr zu, die sich auf sieben Monate erhöhen, wenn er Elternzeit von mindestens drei Monaten beansprucht;• Beide Elternteile zusammen können höchstens zehn Monate an Elternzeit pro Kind bis zum zwölften Lebensjahr beanspruchen, die sich auf elf Monate erhöht, wenn der Vater Elternzeit von mindestens drei Monaten beansprucht.
Während der Elternzeit reifen Ferien, 13. Monatslohn und Abfertigung ganz normal an