Aktuell

ASGB unterstützt Forderung für vergünstigten Strom

Die Forderung des Südtiroler Energieverbandes (SEV) und der Handelskammer für einen vergünstigten Strom für die Bürger und Betriebe in Südtirol unterstützt der ASGB vollinhaltlich.
Unzählige Bürger kontaktieren uns tagtäglich mit ihrer Sorge, sie wissen nicht mehr, wie sie ihre Stromrechnung bezahlen sollen. Auch die Zukunftsprognosen sind düster. Ein Anstieg des gesamtstaatlichen Einheitspreises für elektrische Energie auf einen Euro pro kWh in den Wintermonaten ist nicht mehr völlig ausgeschlossen. Deshalb gilt es alle verfügbaren Möglichkeiten auszuschöpfen, Bürger und Betriebe zu entlasten, um das Abdriften vieler Bürger in die Armut zu vermeiden und Betriebsschließungen zu verhindern.
Der SEV und die Südtiroler Handelskammer haben bereits vor Monaten ein Rechtsgutachten vorgestellt, welches bestätigt, dass Südtirol die Möglichkeit hat, eine Regulierungsbehörde im Bereich Strom aufzubauen und damit direkt auf die Strompreise einzuwirken. In Anbetracht der aktuell äußerst prekären und angespannten Situation schließen wir uns der Forderung vom SEV und der Handelskammer an und ersuchen die politischen Entscheidungsträger mit Nachdruck, zeitnahe und konsequent die vom Autonomiestatut vorgesehenen Möglichkeiten zur Einwirkung auf die Strompreise auszuschöpfen und die Bürger und Betriebe zu entlasten.
Dem ASGB ist bewusst, dass die Schaffung einer Regulierungsbehörde einige Zeit in Anspruch nimmt und somit kurzfristig die Probleme der Betroffenen nicht gelöst werden können. Deshalb ersuchen wir die politischen Verantwortungsträger als Übergangslösung zu prüfen, inwieweit – auch durch Umschichtungen im Landeshaushalt – die Möglichkeit besteht, die Südtiroler Haushalte und Betriebe durch Una-Tantum Zahlungen zu entlasten. Die Tatsache, dass ein notwendiges Gut zu einem Luxusgut verkommt, können wir uns nicht leisten.

Aktuell

Neues bei den Arbeitsverträgen

Arbeitsverträge müssen künftig mehr Informationen enthalten und transparenter sein.
Mit der Veröffentlichung im Gesetzesblatt tritt das gesetzesvertretende Dekret Nr. 104/2022 am 13.08.2022 in Kraft, welches in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der EU-Richtlinie Nr. 2019/1152 neue Pflichten für Arbeitgeber beim Abschluss von Arbeitsverträgen einführt. D.H Arbeitsverträge müssen künftig mehr Informationen enthalten und transparenter sein. Der Arbeitgeber ist nun verpflichtet, alle wesentlichen Punkte des Arbeitsverhältnisses schriftlich mitzuteilen. Dies bedeutet, dass Informationen wie z. B. die Dauer der Probezeit, die Ausbildung, der Urlaub, die Festlegung der normalen Arbeitszeit und die Konditionen für Überstunden und deren Zuschläge im Arbeitsvertrag oder in zusätzlichen Schreiben detailliert mitgeteilt werden müssen. Alle verpflichtenden Informationen müssen dem Arbeitnehmer in jedem Fall innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tätigkeit schriftlich mitgeteilt werden. Die Mitteilung kann in Papier- oder elektronischer Form erfolgen und im Falle von Kontrollen als Beweismittel aufbewahrt werden.