Verbrauchertelegramm

Wie läuft ein Lebensmittelrückruf ab?

Immer wieder kommt es vor, dass Lebensmittel zurückgerufen werden. Häufige Gründe dafür sind das mögliche Vorhandensein von Fremdkörpern wie Plastikteilen oder Glassplittern oder eine mögliche Belastung mit krankheitserregenden Bakterien wie Salmonellen oder Listerien.
Laut EU-Recht sind die Lebensmittelunternehmen für die Sicherheit ihrer Produkte verantwortlich. Sobald ein Unternehmen – entweder durch Selbstkontrollen, durch Untersuchungen der Behörden oder durch die Meldung von Kund:innen – Kenntnis davon bekommt, dass ein Lebensmittel nicht sicher ist, muss es unverzüglich Maßnahmen ergreifen und die zuständigen Behörden über das unsichere Lebensmittel und die getroffenen Maßnahmen informieren.
Wenn das betroffene Produkt noch nicht an die Verbraucher:innen abgegeben wurde, fordert das Unternehmen seine Handelspartner dazu auf, die Ware aus den Regalen und dem Lager zu nehmen.
Wenn das unsichere Produkt dagegen schon an die Verbraucher:innen abgegeben wurde, ist ein öffentlicher Rückruf notwendig: meist mittels eines Aushangs an den Verkaufsstellen und über Mitteilungen im Internet oder in den Medien wird vor dem Verzehr des Produkts gewarnt und dazu aufgerufen, das bereits gekaufte Produkt – gegen Ersatz – beim Händler zurückzugeben.
In Italien sind die Lebensmittelunternehmen dazu verpflichtet, Rückrufe dem Gesundheitsministerium zu melden. Dieses veröffentlicht die Lebensmittelrückrufe im entsprechenden Bereich seines Internetportals.

Verbrauchertelegramm
Sommerreifen-Pflicht

Gibt es eine solche? Ab wann greift sie?

Eine gesetzliche „Pflicht“, Sommerreifen zu montieren, besteht nicht. Vielmehr besagt dass Gesetz, dass es zwischen 16. Mai und 14. Oktober nicht erlaubt ist, M+S Reifen mit einem Geschwindigkeitskürzel zu montieren, welches niedriger ist als jenes, das im Fahrzeugbrief angegeben ist (dies ist umgekehrt in der Zeit zwischen Oktober und Mai erlaubt, da der Straßenverkehrskodex hier eine Ausnahme – deroga - gewährt).
Entspricht das Geschwindigkeitskürzel der Reifen also jenem im Fahrzeugbrief (oder ist dieses höher), besteht keine Pflicht, die Reifen zu tauschen.
Reifen mit niedrigeren Kürzeln müssen hingegen ab 15. April innerhalb von 30 Tagen gewechselt werden, ansonsten drohen in der Tat gesalzene Strafen.
Das Geschwindigkeitskürzel ist der letzte Buchstabe des Reifenkürzels; in den aktuellen Reifentests finden sich meist Reifen der Klassen „R“ (bis 170 km/h) oder „V“ (bis 240 km/h).