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Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten oder Pflegezeiten

Es handelt sich dabei um einen Zuschuss, der von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) der Autonomen Provinz Bozen ausbezahlt wird, sofern jemand aufgrund von Kindererziehung oder Pflege von der Arbeit fernbleibt und somit nicht rentenversichert ist (z.B. kein Arbeitslosengeld bezieht) oder in Teilzeit arbeitet.
Auf den Zuschuss zur Absicherung der Erziehungszeiten haben öffentlich Bedienstete keinen Anspruch. Im Falle von Pflegezeiten haben hingegen nur Vollzeitbedienstete der öffentlichen Verwaltung kein Anrecht (Teilzeitbedienstete haben Anrecht). Der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente wird nicht direkt an die Antragsteller ausbezahlt, sondern auf der Position des jeweiligen Zusatzrentenfonds hinterlegt.
Voraussetzungen, die die antragstellende Person erfüllen muss, sind:
Wohnsitz in der Provinz Bozen und zusätzlich fünf Jahre Wohnsitz in der Region oder historischer Wohnsitz von 15 Jahren (auch unterbrochen) in der Region, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches;
in die Kategorie lohnabhängige Erwerbstätige, selbständige Erwerbstätige oder Freiberufler, in der Sonderverwaltung beim NISF/INPS eingetragen sein;
die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben und auf dem Familienbogen dieser Person aufscheinen;
die zustehenden Mutterschaftszeiten müssen bereits genossen sein;
am Datum des Antrages in einen Zusatzrentenfond eingeschrieben sein;
keine direkte Rente (Altersrente oder vorzeitige Altersrente) beziehen.
Voraussetzungen, die auf das Arbeitsverhältnis zutreffen, sind:
Fernbleiben von der Arbeit/Arbeitsausstand für die Pflege eines Angehörigen der 2., 3. oder 4. Pflegestufe oder für die Betreuung und die Erziehung der Kleinkinder bis zu drei Jahren (oder für drei Jahre ab Adoption oder Anvertrauung); als Arbeitsausstand versteht man Zeitspannen, während denen die Lohnabhängigen einen unbezahlten Wartestand (ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung) genießen oder nicht beschäftigt bzw. rentenversichert sind, Selbständige oder Freiberufler die die Arbeit (teilweise) aufgeben (auch wenn sie die Pflichtbeiträge für die Rente weiterzahlen).
Arbeitsverhältnis in Teilzeit von höchstens 70 Prozent, und für die Erziehung nur innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes (oder innerhalb der ersten fünf Jahre ab Adoption).
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Erziehungszeiten:
Bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 4.000 Euro pro Jahr; im Falle vom Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 9.000 Euro pro Jahr; er steht ab dem 3. Lebensmonat bis zum 3. Lebensjahr des Kindes (bei Adoption ab dem 3. Monat der Adopiton bis Ende des 3. Jahres ab Adoption) zu;
bei Anvertrauung steht der Beitrag für die gesamte Dauer der Anvertrauung zu;
bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 2.000 Euro pro Jahr, im Falle des Zuschusses für die Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 4.500 Euro pro Jahr;.
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Pflegezeiten:
Bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss im Falle von Lohnabhängigen bis zu 4.000 Euro pro Jahr und zwar bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente. Der Zuschuss wird auf 9.000 Euro pro Jahr aufgestockt, wenn pflegebedürftige Kinder (minderjährige Zivilinvaliden oder denen eine Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent zuerkannt worden ist, Zivilblinde oder Taubstumme) oder ihnen gleichgestellte Personen bis zum 5. Lebensjahr betreut werden. Im Falle von Einschreibung in Erziehungseinrichtungen und Tagesstätten für Behinderte kann der Zuschuss jedenfalls 4.000 Euro pro Jahr betragen.
Bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent wird der Zuschuss von bis zu 2.000 Euro pro Jahr ausbezahlt; auch in diesem Falle kann der Zuschuss bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente gewährt werden.
Einreichtermin für die Gesuche:
bei Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente innerhalb 31. Oktober des Jahres nach dem betreffenden Beitragsjahr (z.B. Gesuch im Jahr 2022 für Zeiten des Jahres 2021);
bei Zuschuss für die Einzahlungen beim NISF/INPS oder freiberuflicher Rentenkassen innerhalb 31. Oktober des Jahres nach dem betreffenden Beitragsjahr (z.B. Gesuch im Jahr 2022 für Zeiten des Jahres 2021);
bei Rückständen (Nachzahlungen von freiwilligen Rentenbeiträgen) innerhalb 6 Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist.
Notwendige Unterlagen:
Kopie Identitätskarte AntragstellerIn;
anagrafische Daten (inklusive Steuernummer) des Kindes und des anderen Elternteiles;
bei Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente: Kopie des Saldo des eigenen Zusatzrentenfonds, wo ein Mindestbetrag von 360 Euro aufscheinen muss oder eine Regelmäßigkeit der Einzahlungen, wenn die Einschreibung in den Rentenfonds mehr als sechs Monate zurückliegt;
zudem muss die COVIP Nummer des Fonds, der Namen des Fonds und der Namen des/der AbtragstellerIn aufscheinen;
bei Zuschuss für die Einzahlungen beim NISF/INPS: Kopie der Einzahlungsscheine;
Stempelmarke zu 16 Euro.
Weitere Informationen finden sie unter der Rubrik „Rente“ auf folgender Internetseite:
www.provinz.bz.it/aswe

Dienstleistungen

Steuererklärung 2022, Einkommen 2021

Ab 1. April bis 27. September 2022 ist es möglich, die Steuererklärung Mod. 730 in den ASGB-Büros abzufassen. Grundsätzlich muss man unterscheiden, wer eine Steuererklärung machen muss und wer eine Steuererklärung machen kann.
Zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind jene Personen, die im Jahr 2021 mehrere Arbeitsverhältnisse hatten oder zusätzlich zum „normalen“ Arbeitsverhältnis oder zur Rente eine Zusatztätigkeit ausgeübt haben oder ein Zusatzeinkommen in Form einer Miete bezogen haben. Wer im Jahr 2021 den Lohnausgleich über das NISF/INPS ausbezahlt oder Arbeitslosengeld erhalten hat, ist auch verpflichtet eine Steuererklärung abzufassen; das entsprechende Mod. CU des NISF/INPS kann direkt in unserem Büro gedruckt werden.
Ebenso ist es ratsam zu überprüfen, ob auf dem Mod. CU, das vom Arbeitgeber innerhalb Ende März ausgehändigt wurde, die Steuerfreibeträge für die zu Lasten lebenden Kinder oder für den Ehepartner richtig angewandt wurden. Mit der Abfassung der Steuererklärung kann man die Steuerfreibeträge richtigstellen.
Weiters kann man in der Steuererklärung verschiedene Ausgaben wie Arztspesen, Spenden, Südtirol Pass, Beerdigungsspesen, Lebens- und Unfallversicherung geltend machen und damit ein Steuerguthaben erzielen. Ebenso kann man den Mietvertrag in der Steuererklärung geltend machen, sofern man keine Unterstützung auf Landesebene erhalten hat. Für Familien mit Kindern gibt es verschiedene Abschreibemöglichkeiten wie Schulgebühren, Mensa, Kleinkinderbetreuung, Kindergartengebühren, Mitgliedsbeiträge an Sportvereine, Abo+ usw. Neu ist heuer, dass man auch die Ausgaben für die Musikschule abschreiben kann.
Wohnungs- und Hausbesitzer können Ausgaben für außerordentliche Sanierungsmaßnahmen geltend machen. Kondominien stellen die entsprechende Bestätigung mit den Ausgaben für die abschreibbaren Spesen aus. Private Haussanierer müssen einige Voraussetzungen erfüllen, damit sie die Ausgaben abschreiben können.
Termin vormerken
Um unseren Mitgliedern die Wartezeiten für die Abfassung der Steuererklärung so kurz wie möglich zu halten, werden wir auch heuer wieder die Steuererklärungen nur nach Terminvereinbarung abfassen.
Auf www.asgb.org können sich Interessierte selbst einen Termin in einem unserer Büros in Bozen, Brixen, Bruneck, Meran, Neumarkt, Schlanders oder Sterzing vormerken.
Auch telefonische Vormerkungen sind weiterhin möglich.