Öffentlicher Dienst


Neuverhandlungen zum Bereichsübergreifenden Kollektivvertrag

Angesichts des Umstandes, dass der letzte Bereichsübergreifende Kollektivvertrag des öffentlichen Dienstes in Südtirol mit Ende des Jahres 2021 abgelaufen ist, bemühen wir uns aktuell einen neuen Vertrag zu verhandeln. Die Verhandlungen gestalten sich aber schwierig – und dies hauptsächlich aus folgenden Gründen: Einerseits sieht der aktuelle Landeshaushalt keine, oder nur eine finanzielle pro-forma Dotierung vor, andererseits sieht der abgelaufene Bereichsübergreifende Kollektivvertrag die Überarbeitung des Lohngefüges (Grundgehalt, Sonderergänzungszulagen, Gehaltsklassen und -vorrückungen etc.) vor, die Voraussetzung für die Unterzeichnung eines neuen Vertrages ist.
Die aktuelle Situation im Hinblick auf die Inflation erfordert eine rasche Reaktion der Landespolitik, um die Kaufkraftverluste der Mitarbeiter im öffentlichen Dienst auszugleichen. Unverständlich ist deshalb auch, warum weit über 20 Millionen Euro, die uns der Landeshauptmann schon seit längerem versprochen hat, immer noch ausständig sind. Wir Gewerkschaften haben zur Klärung dieser Punkte bereits mehrmals um Aussprachen angesucht und die konkrete Aufnahme von Verhandlungen gefordert. Zwar ist es im letzten Jahr zu zwei Treffen gekommen, diese waren aber leider ernüchternd und nicht von Erfolg gekrönt. Sollte sich bezüglich der Verhandlungen demnächst etwas tun, informieren wir euch umgehend über unsere Kanäle wie Homepage und soziale Medien.

Dienstleistungen
Patronat

Rentenmäßige Absicherung der Erziehungszeiten oder Pflegezeiten

Es handelt sich dabei um einen Zuschuss, der von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) der Autonomen Provinz Bozen ausbezahlt wird, sofern jemand aufgrund von Kindererziehung oder Pflege von der Arbeit fernbleibt und somit nicht rentenversichert ist (z.B. kein Arbeitslosengeld bezieht) oder in Teilzeit arbeitet.
Auf den Zuschuss zur Absicherung der Erziehungszeiten haben öffentlich Bedienstete keinen Anspruch. Im Falle von Pflegezeiten haben hingegen nur Vollzeitbedienstete der öffentlichen Verwaltung kein Anrecht (Teilzeitbedienstete haben Anrecht). Der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente wird nicht direkt an die Antragsteller ausbezahlt, sondern auf der Position des jeweiligen Zusatzrentenfonds hinterlegt.
Voraussetzungen, die die antragstellende Person erfüllen muss, sind:
Wohnsitz in der Provinz Bozen und zusätzlich fünf Jahre Wohnsitz in der Region oder historischer Wohnsitz von 15 Jahren (auch unterbrochen) in der Region, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches;
in die Kategorie lohnabhängige Erwerbstätige, selbständige Erwerbstätige oder Freiberufler, in der Sonderverwaltung beim NISF/INPS eingetragen sein;
die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben und auf dem Familienbogen dieser Person aufscheinen;
die zustehenden Mutterschaftszeiten müssen bereits genossen sein;
am Datum des Antrages in einen Zusatzrentenfond eingeschrieben sein;
keine direkte Rente (Altersrente oder vorzeitige Altersrente) beziehen.
Voraussetzungen, die auf das Arbeitsverhältnis zutreffen, sind:
Fernbleiben von der Arbeit/Arbeitsausstand für die Pflege eines Angehörigen der 2., 3. oder 4. Pflegestufe oder für die Betreuung und die Erziehung der Kleinkinder bis zu drei Jahren (oder für drei Jahre ab Adoption oder Anvertrauung); als Arbeitsausstand versteht man Zeitspannen, während denen die Lohnabhängigen einen unbezahlten Wartestand (ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung) genießen oder nicht beschäftigt bzw. rentenversichert sind, Selbständige oder Freiberufler die die Arbeit (teilweise) aufgeben (auch wenn sie die Pflichtbeiträge für die Rente weiterzahlen).
Arbeitsverhältnis in Teilzeit von höchstens 70 Prozent, und für die Erziehung nur innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes (oder innerhalb der ersten fünf Jahre ab Adoption).
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Erziehungszeiten:
Bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 4.000 Euro pro Jahr; im Falle vom Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 9.000 Euro pro Jahr; er steht ab dem 3. Lebensmonat bis zum 3. Lebensjahr des Kindes (bei Adoption ab dem 3. Monat der Adopiton bis Ende des 3. Jahres ab Adoption) zu;
bei Anvertrauung steht der Beitrag für die gesamte Dauer der Anvertrauung zu;
bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 2.000 Euro pro Jahr, im Falle des Zuschusses für die Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 4.500 Euro pro Jahr;.
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Pflegezeiten:
Bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss im Falle von Lohnabhängigen bis zu 4.000 Euro pro Jahr und zwar bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente. Der Zuschuss wird auf 9.000 Euro pro Jahr aufgestockt, wenn pflegebedürftige Kinder (minderjährige Zivilinvaliden oder denen eine Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent zuerkannt worden ist, Zivilblinde oder Taubstumme) oder ihnen gleichgestellte Personen bis zum 5. Lebensjahr betreut werden. Im Falle von Einschreibung in Erziehungseinrichtungen und Tagesstätten für Behinderte kann der Zuschuss jedenfalls 4.000 Euro pro Jahr betragen.
Bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent wird der Zuschuss von bis zu 2.000 Euro pro Jahr ausbezahlt; auch in diesem Falle kann der Zuschuss bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente gewährt werden.
Einreichtermin für die Gesuche:
bei Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente innerhalb 31. Oktober des Jahres nach dem betreffenden Beitragsjahr (z.B. Gesuch im Jahr 2022 für Zeiten des Jahres 2021);
bei Zuschuss für die Einzahlungen beim NISF/INPS oder freiberuflicher Rentenkassen innerhalb 31. Oktober des Jahres nach dem betreffenden Beitragsjahr (z.B. Gesuch im Jahr 2022 für Zeiten des Jahres 2021);
bei Rückständen (Nachzahlungen von freiwilligen Rentenbeiträgen) innerhalb 6 Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist.
Notwendige Unterlagen:
Kopie Identitätskarte AntragstellerIn;
anagrafische Daten (inklusive Steuernummer) des Kindes und des anderen Elternteiles;
bei Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente: Kopie des Saldo des eigenen Zusatzrentenfonds, wo ein Mindestbetrag von 360 Euro aufscheinen muss oder eine Regelmäßigkeit der Einzahlungen, wenn die Einschreibung in den Rentenfonds mehr als sechs Monate zurückliegt;
zudem muss die COVIP Nummer des Fonds, der Namen des Fonds und der Namen des/der AbtragstellerIn aufscheinen;
bei Zuschuss für die Einzahlungen beim NISF/INPS: Kopie der Einzahlungsscheine;
Stempelmarke zu 16 Euro.
Weitere Informationen finden sie unter der Rubrik „Rente“ auf folgender Internetseite:
www.provinz.bz.it/aswe