Verbrauchertelegramm
Kurzvideos der Verbraucherzentrale Südtirol

Die BeraterInnen der VZS informieren über Rechte im Bereich Verbraucherschutz

Beim Kauf von Waren und Dienstleistungen stoßen VerbraucherInnen täglich auf Hindernisse, Schwierigkeiten oder Probleme. Als Verbraucherschützer merken wir oft, dass die sich ständig weiter entwickelnden Märkte auch mit einer Gebrauchsanweisung häufig immer noch nicht wirklich verständlich sind.
Wer seine Rechte kennt, sich informiert und bewusste Entscheidungen trifft ist meistens auch gut geschützt vor unliebsamen Überraschungen - es ist jedoch nicht immer einfach, die eigenen Rechte im Detail zu kennen, und vor allem auch zu wissen, wie man sie im Bedarfsfall geltend macht. „Vorbeugen ist besser als heilen“ - daher haben wir versucht, die Abstände zwischen Ihren Fragen und unseren Antworten so kurz wie möglich zu halten. Wie? Mit kurzen Informations­videos und Videoanimationen, in denen die BeraterInnen erklären, wie man sich in verschiedenen verbraucherrelevanten Angelegenheiten verhalten und schützen kann. Für VerbraucherInnen sind die wichtigsten Informationen somit noch zugänglicher.
Die 20 Informationsvideos und die 10 Videoanimationen sind leicht verständlich und decken verschiedene Themenbereiche ab, darunter Telefonie, Immobilien, Online-Handel und Versicherungen. Mit nur wenigen Klicks erfahren Sie mehr über Ihre Rechte und wie Sie sich am Besten schützen können. Die Videos stehen ab sofort auf dem YouTube-Kanal der Verbraucherzentrale Südtirol zur Verfügung: www.youtube.com/vzsctcu
Diese Videos wurden dank der Unterstützung der Autonomen Provinz Bozen, mit den Geldern des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung erarbeitet (Zuweisung 2020).

Verbrauchertelegramm
Ausverkauf

Was muss auf dem Kassenbon stehen?

Frau M. schreibt uns: „Ich habe in einem Geschäft in Meran eine Reihe von reduzierten Produkten im Ausverkauf erworben. Auf dem Kassenzettel war der Skonto jedoch nicht angeführt, auf den jeweiligen Etiketten hingegen schon. Ich war der Meinung, die Händler seien dazu verpflichtet?“
Im Ausverkauf müssen die Preisschilder drei Angaben aufweisen: den bisherigen Verkaufspreis, den Preisnachlass in Prozenten und den neuen Verkaufspreis; auf dem Kassenbon wird nur der effektiv gezahlte Preis angegeben. Auch für den Schlussverkauf gilt: Kassenzettel oder Rechnung sorgfältig aufbewahren. Sie sind für eventuelle Reklamationen beim Händler oder auch für die Meldung eines Schadens, beispielsweise bei der Hausratversicherung, wichtig. Des weiteren ist der Zahlungsbeleg auch die Grundlage für viele Verbraucherrechte, wie z.B. für das Gewährleistungsrecht.
Wichtig: Auch im Ausverkauf hat man Anspruch auf mangelfreie Waren, welche die zugesicherten Eigenschaften aufweisen. Wird ein Artikel billiger verkauft, weil er beispielsweise leicht verschmutzt ist oder eine Farbschattierung im Innenfutter aufweist, muss dies auch angegeben werden.
Die Frist zur Beanstandung der Mängel währt 2 Jahre ab Kaufdatum. In den ersten 12 Monaten liegt es am Händler zu beweisen, dass der Mangel nicht bereits beim Kauf bestand; nach diesem Datum kehrt sich die sogenannte „Beweislast“ um. Als Mittel für die Abhilfe bei Mängeln nennt der Verbraucherschutzkodex die Reparatur, den Austausch, eine angemessene Preisreduzierung oder schlussendlich die Vertragsauflösung.