Kommentar

Liebe Mitglieder des ASGB,

das Jahr 2022 hält einige Neuerungen für uns bereit. Unter anderem ersetzt das einheitliche Familiengeld (assegno unico) ab März 2022 die Steuerfreibeträge für die zu Lasten lebenden Kinder und die bisherigen Familienzulagen. Die Höhe des Familiengeldes wird anhand des ISEE-Wertes berechnet. Die Ansuchen für das einheitliche Familiengeld können bereits ab Jänner dieses Jahres gestellt werden. Ansuchen, die bis Juni gestellt werden, werden berücksichtigt und auch rückwirkend ab März ausbezahlt. Für alle, die später um das einheitliche Familiengeld ansuchen, gilt, dass die Zulage erst ab dem Zeitpunkt, an dem das Ansuchen gestellt wird, ausbezahlt wird. Die Ansuchen können beim ASGB abgewickelt werden. Interessierte werden gebeten auf der Startseite der Homepage www.asgb.org unter dem Punkt „Steuer- und ISEE-Erklärung Jetzt online buchen!“ online einen Termin zur Abfassung der ISEE zu vereinbaren. Zum Zeitpunkt der Abfassung der ISEE wird für die Antragsteller ein Termin im Patronat des ASGB vereinbart, welches dann das effektive Ansuchen stellt.
Aber auch die Einkommenssteuer IRPEF wird reformiert. Gibt es aktuell fünf verschiedene IRPEF-Sätze, erfolgt die Besteuerung zukünftig nach vier verschiedenen IRPEF-Sätzen und die Einstufung wird neu geregelt. Genauere Details dazu findet ihr auf Seite 4.
Ich möchte diese Ausgabe des Aktiv aber auch dazu nutzen, nochmals den Landeshaushalt 2022 zu kritisieren. Meines Erachtens ist dieser unausgewogen und vor allem die Bereiche Familie und Soziales, sowie die Zweckbindung ausreichender Mittel für Kollektivvertragsverhandlungen sind zu kurz gekommen. Die fadenscheinigen Rechtfertigungen seitens der Regierungsparteien akzeptiere ich in diesem Zusammenhang nicht und werde mich auch im neuen Jahr nicht zurückhalten, beim Finanzgebaren der Landesregierung genau auf die Finger zu schauen.
Liebe Mitglieder, ich möchte Euch abschließend ein gutes Jahr 2022 wünschen und hoffe, Ihr habt Spaß bei der Lektüre dieser Ausgabe des Aktiv!
Euer
Tony Tschenett,
Vorsitzender des ASGB

Aktuell

Haushaltsgesetz 2022

Das Bilanzgesetz für das Jahr 2022 wurde im Amtsblatt der Republik Nr. 310 vom 31. Dezember 2021 veröffentlicht. Anbei werden die wichtigsten Themen in verkürzter Form und aufgeteilt nach Themenbereichen wiedergegeben:
1. IRPEF Reform
Die größte Neuerung betrifft sicherlich die IRPEF Reform. Aktuell gibt es in Italien fünf unterschiedliche IRPEF Sätze und die Besteuerung erfolgt progressiv. Künftig erfolgt die Besteuerung nach vier verschiedenen IRPEF-Sätzen und die Einstufung wird neu geregelt.
Änderung des Bonus Irpef bzw. Einführung neuer Abzugsbeträge
Mit dem Bilanzgesetz wird nun folgendes eingeführt:
Der aktuell geltende Irpef Bonus von 100 Euro wird beschnitten, sodass dieser nur mehr bis zu einem Einkommen von 15.000 Euro gewährt wird;
Es wird jedoch eine Schutzklausel eingeführt, sodass der 100 Euro Bonus weiterhin bis 28.000 Euro zusteht, sofern die Summe verschiedener Abzugsbeträge (dazu zählen jene für zu lasten lebende Familienmitglieder, jene für abhängige Arbeitsverhältnisse, der Zinsen auf Darlehensverträge bis zum 31.12.2021, Spenden, Arztspesen, der Abzugsbeträge für Wiedergewinnungsarbeiten und energetischer Sanierung) höher als die Bruttosteuer ist. Die 100 Euro stehen dann monatlich zu, sofern die Differenz zwischen den Abzugsbeträgen und der Bruttosteuer höher ist.
Für Einkommen über 28.000 Euro wird der zusätzliche Steuerfreibetrag gänzlich gestrichen.
Absetzbeträge für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit
Folgendes wird mit dem Bilanzgesetz geändert:
Die „no tax area“ für Pensionisten steigt von 8.000 Euro auf 8.500 Euro;
Der maximal zustehenden Absetzbetrag für andere Einkommen steigt von 1.104 Euro auf 1.265 Euro. Die „no tax area“ steigt von 4.800 Euro auf 5.500 Euro.
Der Absetzbetrag für Einkünfte aus nicht selbstständigen Arbeitsverhältnissen steht nun bis zu einem Einkommen von 50.000 Euro (vormalig 55.000 Euro) zu. Falls das Gesamteinkommen höher als 25.000 Euro ist, aber nicht mehr als 35.000 Euro beträgt, wird der Abzugsbetrag um zusätzlich 65 Euro erhöht. Generell ist der Abzugsbetrag um einiges höher, da auch berücksichtigt wird, dass der Irpef Bonus nicht mehr zusteht.
2. Begünstigungen „Erstwohnung“ für unter 36-jährige
Der Bonus für den Kauf einer Erstwohnung für unter 36-jährige mit einem ISEE-Wert von unter 40.000 Euro, welcher mit dem Dekret „sostegni-bis“ eingeführt wurde, ist nun für das Jahr 2022 verlängert worden. Zur Erinnerung: beim Kauf einer Erstwohnung gibt es verschiedene Begünstigungen und Erleichterungen. In diesem Fall sind keine Register-, Hypothekar- und Katastergebühren geschuldet, beim Darlehen sind keine Zusatzgebühren zu zahlen und es wird ein Steuerguthaben auf die MwSt. beim Kauf gewährt.
3. Absetzbarkeit von Mieten für Jungbürger
Mit dem Bilanzgesetz wird ab 01. Jänner 2022 die Möglichkeit zur Absetzbarkeit der Mieten erweitert. Die Neuerung betrifft all jene Staatsbürger zwischen 20 und 30 Jahre, welche ein Einkommen von 15.493,71 Euro nicht überschreiten. Die Förderung bzw. Absetzbarkeit beträgt max. 20 Prozent der Miete bis zu einem Maximalförderbetrag von 2.000 Euro. Auf alle Fälle beträgt die Förderung mindestens 991,60 Euro. Die Förderung wird nun auch für vier Jahre gewährt (vorher war dies nur für drei Jahre möglich).
4. Reduzierung des MwSt.-Satzes auf Frauenartikel
Verschiedene Frauenartikel wie Damenbinden und Tampons werden nun dem reduzierten MwSt.-Satz von zehn Proezent unterworfen und nicht mehr dem ordentlichen MwSt.-Satz von 22 Prozent.
5. Verlängerung Steuerbonus „rientro cervelli“ für Forscher und Dozenten
Forscher und Dozenten, welche vor 2020 nach Italien zurück gekehrt sind und welche am 31. Dezember 2019 den Steuerbonus „rientro cervelli“ (Reduzierung der Einkommenssteuergrundlage um 90 Prozent) in Anspruch nehmen konnten, können den Steuerbonus verlängern, indem eine Ersatzzahlung von zehn Prozent auf das Einkommen des letzten Jahres vor Anwendung der Option geleistet wird, sofern der Begünstigte mindestens ein minderjähriges Kind hat oder ein Gebäude erworben hat bzw. in den nächsten 18 Monaten erwirbt. Die Ersatzzahlung wird auf fünf Prozent reduziert, sofern man mindestens drei minderjährige Kinder hat und eine Wohnung erworben hat.
6. „bonus idrico“ Steuerbonus für Systeme zur Reduzierung des Wasserverbrauches
Mit dem Bilanzgesetz für 2021 wurde ein Steuerbonus in Höhe von 1.000 Euro für die Anschaffung und Installation von Systeme eingeführt, um eine Ersparnis des Wasserverbrauches zu erzielen. Den Bonus können alle volljährigen italienischen Staatsbürgen beantragen, welche ein Gebäude in Italien besitzen bzw. ein dingliches Realrecht auf ein Gebäude haben. Gefördert werden die Anschaffung, der Austausch und die Installation von Wasserhähnen, Siphonen, Duschköpfen und anderen sanitären Anlagen, wodurch eine Ersparnis des Wasserverbrauchs erzielt wird. Dieser Steuerbonus wird nun für das Jahr 2022 verlängert. Der Antrag für die Anschaffungen im Jahr 2021 kann ab dem Jahr 2022 gestellt werden. Für die Anschaffungen im Jahr 2022 erfolgt dann die Einreichung der Anträge ab dem Jahr 2023.