SSG


Gerichtsurteil bestätigt Erfolg der SSG

Mit großer Freude haben wir von dem neuerlichen Urteil am Landesgericht Bozen – Sektion für Arbeitsstreitigkeiten - respektive der Anerkennung der außerplanmäßigen Dienste (anni preruolo) sowie die damit verbundene korrekte Gehaltseinstufung einer Südtiroler Lehrperson erfahren.
Damit reiht sich der aktuelle Entscheid an den ersten Südtiroler Präzedenzfall vom Oktober 2020, den wir für eine unserer Lehrpersonen gewonnen haben. Dieses gegenwärtige Urteil ist für uns als SSG von besonderer Bedeutung, weil wir im Moment rund 60 Fälle vorliegen haben, welche entweder auf deren Rekursberechtigung überprüft werden oder aber bereits als Rekursantrag beim Landesgericht hinterlegt worden sind.
Nach dem Abschluss des Berufsbildungs- und Probejahrs sind Lehrpersonen angehalten, um die sogenannte „ricostruzione di carriera“ anzusuchen. Dabei wird von der jeweiligen Bildungsdirektion ein personalisiertes Dekret verfasst, auf dem sämtliche anrechenbare Unterrichtszeiten kategorisiert gelistet werden.
Laut der aktuellen Gesetzeslage werden sämtliche außerplanmäßigen Dienste wie folgt gewertet:


Schauen wir uns nun ein konkretes Beispiel an. Nehmen wir den Fall einer Lehrperson, welche insgesamt zehn Jahre an Unterrichtstätigkeit mit sämtlichen geforderten Voraussetzungen vor der Stammrolle vorweisen kann.
In einem ersten Schritt werden die zehn Jahre wie folgt aufgesplittet:


In einem zweiten Moment werden die übriggebliebenen sechs Jahre gedrittelt:


Obwohl diese Lehrperson nun de facto zehn Jahre Dienst mit gültigem Studientitel geleistet hat und somit in die Gehaltsposition 9-14 eingestuft werden müsste, scheinen bei ihr laut der geltenden Berechnungsweise aktuell nur acht Jahre auf. Warum dies?
Zur kurzen Wiederholung: die ersten vier Jahre zählen voll und dazu werden noch die 2/3 der restlichen Zeiträume – in unserem Beispiel sind dies weitere vier Jahre - addiert. Somit befindet sich die Lehrperson trotz ihrer zehn Dienstjahre mit allen Voraussetzungen noch immer in der Gehaltsposition 0-8. Dies bringt natürlich ein geringeres Einkommen und eine spätere Einstufung in die Eingliederung der Gehaltsposition 9-14 mit sich.
Dieser Umstand und die hier zugrundeliegende Berechnungsweise stellen für uns schon lange eine deutliche Benachteiligung der Lehrpersonen mit befristetem Arbeitsvertrag dar. Die geleisteten Dienste vor und nach der Stammrolle sind prinzipiell gleichwertig einzustufen. Mit derselben Einstellung legten einzelne Lehrpersonen anderer Regionen ebenfalls Rekurs bei den jeweiligen Gerichten ein. Es hat dabei unterschiedliche Urteilssprüche gegeben. Erst durch das Urteil der Richter des Kassationsgerichtshofes wurde Klarheit geschaffen und auf Grund dessen haben wir schließlich unseren, bereits 2017 deponierten Rekurs, klar gewonnen.
Rekurrieren können all jene Lehrpersonen, welche sich in der bestätigten Stammrolle befinden und das Einstufungsdekret der Verwaltung erhalten haben. Es ist selbsterklärend, dass diese Lehrkräfte auch mehr als vier Jahre außerpanmäßigen Dienst vorweisen müssen. Andernfalls besteht keine konkrete Schlechterstellung.
Für weitere Auskünfte stehen wir natürlich gerne zur Verfügung. Es ist erfahrungsgemäß sinnvoll, die wichtigsten Eckdaten und/oder Dokumente griffbereit zu haben: Dekret der Bildungsdirektion, Dienstzeugnis und einen aktuellen Lohnstreifen. Gerne sehen wir uns den konkreten Fall in einem Erstgespräch oder durch Zusendung per E-Mail an.

Patronat


Ansuchen für Landeskindergeld bis Ende März 2022 verlängert

Die Landesregierung hat die ursprünglich geplante Frist zur Einreichung der Gesuche für die Verlängerung des Landeskindergeldes (ex Familiengeld der Region) für das Jahr 2022 von 31. Dezember 2021 um drei Monate bis Ende März 2022 verlängert.
Das Landeskindergeld steht Familien zu mit:
mindestens zwei minderjährigen Kindern, oder
einem einzigen Kind unter sieben Jahren, oder
einem Kind mit Beeinträchtigung (Invaliditätsgrad mindestens 74 Prozent) auch nach dessen Volljährigkeit, oder
einem minderjährigen Kind mit einem/r mitlebenden volljährigen Bruder/Schwester;
Weiteres sind ein ununterbrochener Wohnsitz von mindestens fünf Jahren in der Provinz Bozen oder alternativ ein historischer Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches, erforderlich. Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben. Die Höhe der zustehenden Unterstützung wird anhand der einheitlichen Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) ermittelt und ab Jänner 2022 ausbezahlt.
Die EEVE-Erklärung sowie das Gesuch ums Landeskindergeld werden in allen ASGB Büros kostenlos abgefasst. Kontakte unserer Büros zur Terminvereinbarung finden Sie auf der Homepage www.asgb.org unter Dienstleistungen/Patronat.
Das Patronat SBR im ASGB benötigt für die Ansuchen folgende Dokumente:
Ausweis des Antragstellers;
Datum seitdem der Antragsteller in der Provinz ansässig ist (außer er ist es seit der Geburt);
IBAN des Antragstellers;
Bescheinigung der Zivilinvalidität der Zivilinvalidenkommission;
Urteil der erfolgten Trennung oder Scheidung, sollte dies zutreffen;
EEVE-Erklärung 2021 für alle Familienmitglieder.
Die EEVE-Erklärung kann auch in den Büros des Patronates SBR im ASGB abgefasst werden. Folgende Unterlagen werden von allen Familienmitgliedern benötigt:
Anagraphische Daten
gültige Identitätskarte der/des Erklärenden
Angaben über den meldeamtlichen Wohnsitz
Steuernummer oder Gesundheitskarte aller Familienmitglieder
eventuelle Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit
Einkommen 2020
Modell CU 2021, Mod.730/2021 oder Mod. PF 2021 – inkl. IRAP-Erklärung
Tätigkeitskodex (nur für Selbständige)
Einkommen aus dem Ausland, welche nicht im Mod. 730 oder im Mod. PF aufscheinen
Landwirtschaftliche Einkommen 2020
Großvieheinheiten (Durchschnitt von Jänner bis Dezember)
Erschwernispunkte und Kulturflächen aus dem Lafisbogen (stand 01.11.2020)
jährlicher Hiebsatz für die potentielle Holzmenge
Andere Einnahmen und Ausgaben (von Jänner 2020 bis Dezember 2020)
bezahlte oder erhaltene Unterhaltszahlungen für Kinder gemäß Gerichtsurteil oder laut schriftlicher Vereinbarung mit ersichtlichen Zahlungen
erhaltene Unterhaltszahlungen in Form von Unterhaltsvorschussleistungen (LG Nr. 15/2003 i.g.F.)
bezahlte Miete (Kaltmiete ohne Spesen) für die Hauptwohnung einschließlich Garage oder Autoabstellplatz
Wohngeld WOBI oder Beiträge für Miete vom Sozialsprengel (Art.20–DLH Nr.30/2000 i.g.F.)
ausbezahlte Studienstipendien der Autonomen Provinz Bozen, die zum besteuerbaren IRPEF Einkommen zählen (laut Mod. CU)
steuerfreie Einkommen für Dozenten, Forscher, Arbeiter die nach Italien zurückgekehrt sind
Einkommen aus Voucher (Arbeitsgutscheine)
andere Einkommen aus abhängiger und selbständiger Tätigkeit, die nicht der Einkommenssteuer IRPEF unterliegen, oder die einer definitiven oder Ersatzbesteuerung unterliegen.
Dokumente bezüglich der Dividenden (falls diese nicht aus der Steuererklärung ersichtlich sind) Immobiliarvermögen (Stand 31. Dezember des Jahres vor Abgabe der EEVE):
Katasterauszug der Immobilien bzw. Grundbesitzbogen
GIS-Erklärung (für Baugründe)
bei Immobilien im Ausland: Angabe der Nettofläche in Quadratmeter
Finanzvermögen (anzugeben, falls es 5.000 Euro pro Kopf überschreitet, stand 31.Dezember des Jahres vor Abgabe der EEVE)
Kontokorrent- und Sparbucheinlagen bei Banken und bei der Post (Jahresdurchschnittswert des Vorjahres in Bezug zum Abgabejahr der Erklärung)
wiederaufladbare Prepaid-Kreditkarten (mit IBAN – Jahresdurchschnittswert, ohne IBAN–Stand zum 31.12. des Vorjahres in Bezug zum Abgabejahr der Erklärung)
Beteiligung an Kapitalgesellschaften mit einer Gewinnbeteiligung unter zehn Prozent
gemischte Lebensversicherungen, für die das Einlösungsrecht zum Zeitpunkt der EEVE-Erklärung ausgeübt werden kann
Staatspapiere, Schuldverschreibungen, Depotscheine, verzinste Coupons u.ä., Investmentfonds u.ä., Kapitalisierungsverträge, Versicherungspolizzen mit Kapitalisierungszweck.