Verbrauchertelegramm
„Wochenlang stea i scho do ...“

Wie lange darf die Reparatur einer Ware in Anspruch nehmen?

Anna fragt: „Meine vor drei Monaten gekaufte Waschmaschine ist kaputt gegangen. Der Händler schickte gleich den Servicedienst, der Schaden ist auch von der Gewährleistung gedeckt und ich muss nichts zahlen – aber nunmehr haben sie meine Waschmaschine seit sieben Wochen, und wenn ich nachfrage, werde ich immer nur vertröstet. Was kann ich tun?“
Der Verbraucherschutzkodex spricht von einer „angemessenen Frist“, innerhalb welcher die Reparatur zu erfolgen hat. Dies konkret in Tage umzusetzen ist natürlich alles andere als einfach, weil die „Angemessenheit“ klarerweise von mehreren Umständen abhängt. Eine siebenwöchige Reparaturdauer kann jedoch bei einer Waschmaschine auf keinen Fall „angemessen“ sein.
Unser Tipp: Bei einer Übergabe zur Reparatur stets einen genauen und verbindlichen Termin für den Abschluss der Arbeiten bzw. die Rücklieferung und Montage vereinbaren. Dies macht es bei Überschreitung der Frist auch weitaus einfacher, für Abhilfe (z.B. in Form von Preisminderung) zu sorgen.
Anna konnten wir nur raten, schriftlich auf die Vertragserfüllung zu pochen, wobei jedoch noch die gesetzlichen Fristen einzuräumen sind, was das Ganze erneut hinauszögern wird.

Verbrauchertelegramm
1- und 2-Cent-Münzen

Bargeldzahlungen: wie funktioniert das mit der Abschaffung der Kleinstmünzen und den Rundungen?

Frau L. hat in einem Geschäft einen Einkauf für 1,99 Euro getätigt und bar bezahlt. Auf dem Kassenbon findet sich zusätzlich die Angabe „Rundung +/-“ sowie der Betrag von 1 Euro-Cent, und die zu zahlende Summe macht 2 Euro aus. Frau L. möchte wissen, ob das so erlaubt ist?
Ja, seit Jänner 2018 wurde in Italien, die Produktion von 1 und 2 Cent-Münzen eingestellt. Die entsprechende Norm sieht vor, dass der zu zahlende Gesamtbetrag (und nicht die einzelnen Produktpreise!) auf die nächsten 5 Cent auf- oder abzurunden sind. Dabei werden die zu zahlenden Endbeträge, die auf 1, 2, 6 und 7 Cent enden, abgerundet, und die Beträge die auf 3, 4, 8 und 9 Cent enden, jeweils aufgerundet. Die Münzen zu 1 und 2 Cent verlieren ihre Gültigkeit als Zahlungsmittel nicht, und können weiterhin verwendet werden.
Voraussetzungen für die Anwendung der Rundung ist es, dass die Zahlung in bar erfolgt – Beträge, die per Karte oder M-Payment (also über das Handy) beglichen werden, sind von der Rundung nicht betroffen.