Dienstleistungen

Begünstigter Rückkauf von Studienzeiten und nicht gedeckter Beitragszeiten

Studienzeiten, in denen man nicht versichert war, sowie andere nicht versicherte Zeiträume verzögern oftmals den Antritt der Rente. Italien sieht für diese Personengruppen mehrere Möglichkeiten vor, diese Perioden nachzukaufen um damit den Rentenantritt vorzuverlegen.
Im Wesentlichen gibt es folgende Möglichkeiten, Rückkäufe zu tätigen:
Rückkauf von nicht gedeckten Beitragszeiten
Begünstigter Rückkauf von Studienzeiten
Rückkauf von Studienzeiten von nicht beschäftigten Personen
Regulärer Rückkauf von Studienzeiten
Rückkauf von nicht gedeckten Beitragszeiten
Diese Möglichkeit wurde als Pilotprojekt für den Dreijahreszeitraum 2019-2021 eingeführt und betrifft jene Personen, die Beitragslücken im Zeitraum zwischen 01.01.1996 und 29.01.2019 aufweisen. Es können höchstens fünf Jahre, welche weder durch effektive noch durch figurative Beiträge abgedeckt sind, nachgekauft werden. Das Angebot richtet sich an Lohnabhängige, Selbstständige und Personen in der Sonderverwaltung des NISF/INPS, die bis 31.12.1995 keine Beiträge in die Pensionskasse einbezahlt haben. Die Höhe der Beitragsleistung wird anhand von 33 Prozent der Entlohnung der vergangenen zwölf Monate berechnet und kann als Einmalzahlung oder in höchstens 120 Monatsraten bezahlt werden. Die Ausgaben können zur Hälfte über fünf Jahre steuerlich abgesetzt werden.
Begünstigter Rückkauf von Studienzeiten
Der günstige Rückkauf kann für Studienjahre angewandt werden, die nach 31/12/1995 absolviert worden sind, denn sie werden für die Rente nach dem beitragsbezogenen System berechnet. Diese Möglichkeit gibt es bei Erfüllen gewisser Voraussetzungen auch für Studienjahre vor 01/01/1996. Dazu muss die Person allerdings für die Berechnung der Rente mit dem beitragsbezogenen System optieren. D.h. alle Beitragszeiten (auch jene vor 01/01/1996) werden aufgrund der Höhe der getätigten Beitragsleistung berechnet.
Um für die beitragsbezogene Rente optieren zu können muss mindesten ein Rentenbeitrag und nicht mehr als 18 Beitragsjahre vor 01/01/1996 aufscheinen. Zudem muss die Person mindestens 15 Versicherungsjahre angereift haben, wobei fünf Jahre nach 31/12/1995 aufscheinen müssen.
Die Betroffenen können die gesetzlich vorgesehene Regelstudienzeit nachkaufen. Interessant ist dabei vor allem der Umstand, dass die Berechnung der Höhe der Beitragsleistung anhand des beitragsrechtlichen Mindesteinkommens für Handwerker und Kaufleute berechnet wird. Dieses beträgt aktuell 15.953 Euro. Von dieser Summe werden 33 Prozent pro Jahr für den Rückkauf berechnet – damit kostet ein Versicherungsjahr nur ca. 5.264 Euro, die vollständig vom besteuerbaren Einkommen abschreibbar sind und als Einmalzahlung oder in höchstens 120 Monatsraten bezahlt werden können.
Achtung: Aufgrund der geringen Summe der jährlichen Beitragsleistung, kann der begünstigte Rückkauf von Studienzeiten zwar einen Einfluss auf den Zeitpunkt des Rentenantrittes haben, aber kaum auf die Höhe der Rente. Wir raten den Interessierten sich nähere Informationen einzuholen und stehen dafür gerne zur Verfügung.
Rückkauf von Studienzeiten von nicht beschäftigten Personen
Personen, die keine Rentenbeiträge aufscheinen haben und steuerlich zu Lasten leben, können von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.
Die Berechnung der Höhe der Beitragsleistung ist dieselbe, wie für den begünstigten Rückkauf von Studienzeiten: 33 Prozent des beitragsrechtlichen Mindesteinkommens für Handwerker und Kaufleute, also 5.264 Euro jährlich. Die betroffene Person kann den Rückkauf als Einmalzahlung oder in höchstens 120 Monatsraten bezahlen und zur Gänze vom besteuerbaren Gesamteinkommen abschreiben.
Alternativ kann auch jene Person, der der Antragsteller zu Lasten ist, den Antrag stellen. Diese kann aber nur 19 Prozent der Beitragsleistung vom besteuerbaren Gesamtabkommen abziehen.
Regulärer Rückkauf von Studienzeiten
Interessierte haben die Möglichkeit Studienzeiten, die vor dem 01.01.1996 abgeschlossen wurden, also in das lohnabhängige System fallen, oder Studienzeiten, die in das beitragsbezogene System fallen (ab 01.01.1996) nachzukaufen. Der Unterschied liegt in der Berechnung der Beitragssumme:
Lohnbezogenes System
Die Berechnung der Beitragssumme erfolgt aufgrund der bereits eingezahlten Beiträge und weiterer festgelegter Kriterien.
Beitragsbezogenes System
Die Berechnung der Beitragssumme erfolgt aufgrund der Entlohnung der vergangenen zwölf Monate. Von der Entlohnung wird der Beitragssatz der zuständigen Rentenverwaltung (33 Prozent für Lohnabhängige) für die Beitragssumme hergenommen.
Der Antragsteller kann die Ausgaben für den Rückkauf vollständig vom besteuerbaren Gesamteinkommen abschreiben und den Betrag entweder einmalig oder in höchstens 120 Monatsraten bezahlen.
Welche Unterlagen sind nötig
Für den Nachkauf der Studienjahre, werden folgende Unterlagen bzw. Bestätigungen benötigt:
Personalausweis und Kopie Steuernummer
gesetzliche Studiendauer des abgeschlossenen Studiums
Datum der Immatrikulation
Diplom
Anerkennungsdekret (für Studientitel im Ausland)

Dienstleistungen

EEVE-ERKLÄRUNG

Ab sofort kann im Patronat SBR in Bozen und in den Bezirksbüros die EEVE-ERKLÄRUNG für das Jahr 2020 abgefasst werden.
Nützliche Dokumente
Einkommen 2020
Die Unterlagen werden von allen Familienmitgliedern benötigt!
anagraphische Daten:
gültige Identitätskarte der/des Erklärenden
Angaben über den meldeamtlichen Wohnsitz
Steuernummer oder Gesundheitskarte aller Familienmitglieder
eventuelle Bestätigung über die Arbeitsunfähigkeit
Einkommen 2020:
Modell CU 2021, Mod.730/2021 oder Mod. PF 2021 – inkl.IRAP-Erklärung
Tätigkeitskodex (nur für Selbständige)
Einkommen aus dem Ausland, welche nicht im Mod. 730 oder im Mod. PF aufscheinen
landwirtschaftliche Einkommen 2020:
Großvieheinheiten (Durchschnitt von Jänner bis Dezember)
Erschwernispunkte und Kulturflächen aus dem Lafisbogen (stand 01.11.2020)
jährlicher Hiebsatz für die potentielle Holzmenge
andere Einnahmen und Ausgaben (von Jänner 2020 bis Dezember 2020):
bezahlte oder erhaltene Unterhaltszahlungen für Kinder gemäß Gerichtsurteil oder laut schriftlicher Vereinbarung mit ersichtlichen Zahlungen
erhaltene Unterhaltszahlungen in Form von Unterhaltsvorschussleistungen (LG Nr. 15/2003 i.g.F.)
bezahlte Miete (Kaltmiete ohne Spesen) für die Hauptwohnung einschließlich Garage oder Autoabstellplatz
Beiträge für Miete vom Sozialsprengel (Art.20–DLH Nr. 30/2000 i.g.F.)
ausbezahlte Studienstipendien der Autonomen Provinz Bozen, die zum besteuerbaren IRPEF-Einkommen
zählen (laut Mod. CU)
steuerfreie Einkommen für Dozenten, Forscher, Arbeiter die nach Italien zurückgekehrt sind
Einkommen aus Voucher (Arbeitsgutscheine)
andere Einkommen aus abhängiger und selbständiger Tätigkeit, die nicht der Einkommenssteuer IRPEF unterliegen, oder die einer definitiven oder Ersatzbesteuerung unterliegen.
Dokumente bezüglich der Dividenden (falls diese nicht aus der Steuererklärung ersichtlich sind)
Immobiliarvermögen (Stand 31. Dezember des Jahres vor Abgabe der EEVE):
a der Immobilien bzw. Grundbesitzbogen
GIS-Erklärung (für Baugründe)
bei Immobilien im Ausland: Angabe der Nettofläche in Quadratmeter
Finanzvermögen (anzugeben, falls es 5.000 Euro pro Kopf überschreitet, stand 31. Dezember des Jahres vor Abgabe der EEVE):
Kontokorrent- und Sparbucheinlagen bei Banken und bei der Post (Jahresdurchschnittswert des Vorjahres in Bezug zum Abgabejahr der Erklärung)
wiederaufladbare Prepaid-Kreditkarten (mit IBAN – Jahresdurchschnittswert, ohne IBAN–Stand zum 31.12. des Vorjahres in Bezug zum Abgabejahr der Erklärung)
Beteiligung an Kapitalgesellschaften mit einer Gewinnbeteiligung unter zehn Prozent.
gemischte Lebensversicherungen, für die das Einlösungsrecht zum Zeitpunkt der EEVE-Erklärung ausgeübt werden kann
Staatspapiere, Schuldverschreibungen, Depotscheine, verzinste Coupons u.ä., Investmentfonds u.ä., Kapitalisierungsverträge, Versicherungspolizzen mit Kapitalisierungszweck.