Verbrauchertelegramm
Stromausfall: Worauf habe ich Anrecht?
Die betroffenen Personen haben bei längeren Ausfällen, auch im Falle höherer Gewalt, Anrecht auf eine Ersatz-Zahlung, wenn die Höchstzeiten für die Wiederherstellung der Stromlieferung überschritten werden.
Die Entschädigungen werden automatisch auf der nächstmöglichen Stromrechnung gutgeschrieben, nach 60 Tagen ab Stromausfall, maximal aber innerhalb von sechs Monaten. KonsumentInnen müssen hier anfänglich keine eigenen Ansuchen stellen.
Quelle: Delibera 22 dicembre 2016 646/2015/R/eel (Testo integrato della regolazione output-based dei servizi di distribuzione e misura dell’energia elettrica, per il periodo di regolazione 2016-2023) – art. 53.1
Welches sind die Höchstzeiten?
Gemeinden mit hoher und mittlerer Bevölkerungsdichte (mehr als 5.000 bzw. mehr als 50.000 EinwohnerInnen): die Stromlieferung muss innerhalb von acht Stunden wieder hergestellt werden
Gemeinden mit niedriger Bevölkerungsdichte (weniger als 5.000 EinwohnerInnen): Entschädigung bei durchgehender Unterbrechung von mehr als 12 Stunden
Wie hoch sind die automatischen Ersatzleistungen?
Werden die oben genannten Zeiten überschritten, so haben Haushalte Anspruch auf eine Entschädigung von 30 Euro; für jede weitere vier Stunden, die der Ausfall andauert, erhöht sich diese Summe um 15 Euro, bis zu einer Maximalberechnungsgrundlage von 240 Stunden.Die Entschädigungen werden automatisch auf der nächstmöglichen Stromrechnung gutgeschrieben, nach 60 Tagen ab Stromausfall, maximal aber innerhalb von sechs Monaten. KonsumentInnen müssen hier anfänglich keine eigenen Ansuchen stellen.
Schadenersatz
Ist aufgrund eines Stromausfalles ein Schaden entstanden, muss der/die Kunde/in eine Beschwerde entweder an den Stromanbieter oder direkt an den Stromverteiler richten. Diese sind verpflichtet, innerhalb von 30 Tagen eine begründete Antwort zu geben.Quelle: Delibera 22 dicembre 2016 646/2015/R/eel (Testo integrato della regolazione output-based dei servizi di distribuzione e misura dell’energia elettrica, per il periodo di regolazione 2016-2023) – art. 53.1