Dienstleistungen

NISF/INPS - neue Besteuerung der Renten

Das italienische Steuersystem sieht eine definitive Besteuerung des Jahreseinkommens, bzw. der Jahresrente vor. Bisher war es üblich, die Jahressteuer auf 12 Monate aufzuteilen mit dem Ergebnis, dass der 13. dann höher besteuert wurde, da einerseits aufgrund der progressiven Besteuerung die Freibeträge nicht angewandt werden konnten und man mit dem 13. in eine höhere Steuerklasse rutschen konnte. Einfacher gesagt, der 13. fiel meistens geringer aus, als die 12 Rentenraten von Jänner bis Dezember. Seit dem heurigen Jahr rechnet das NISF/INPS von vorneherein mit 13 Monaten. Das hat zur Folge, dass jede einzelne Monatsrente etwas geringer ausfällt, aber dafür alle 13 Monate der selbe Betrag ausbezahlt wird.
Auf das ganze Jahr gerechnet ergibt sich deshalb kein Unterschied zu den Vorjahren.

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Homeoffice, Sonderelternzeit Covid-19 und Babysitter-Bonus 2021

Die italienische Regierung hat am 13. März 2021 das Gesetzesdekret Nr. 30 verabschiedet, welches unter anderem Unterstützungsmaßnahmen für berufstätige Eltern, deren Kinder sich im Fernunterricht oder Quarantäne befinden, zum Inhalt hat.
Aufgrund des Umstandes, dass die staatlichen Bestimmungen zum Homeoffice, zur Sonderelternzeit Covid-19 und zum Babysitter-Bonus am 31. Dezember vergangenen Jahres ausgelaufen sind und die Eltern ab diesem Zeitpunkt die Betreuung der Kinder, die sich im Fernunterricht oder in Quarantäne befinden, über ihr Urlaubsguthaben oder die normale Elternzeit abdecken mussten, ist dies natürlich eine gute Nachricht, vor allem, weil auch rückwirkend für Betreuungszeiten ab 1. Jänner 2021 um die Sonderelternzeit angesucht werden kann.
Homeoffice und Sonderelternzeit Covid-19
Der zusammenlebende lohnabhängige Elternteil hat das Recht, auch alternierend mit dem andern Elternteil, während der Dauer des Fernunterrichts, während der Dauer der Infektion mit Covid-19 des Kindes oder während der Dauer der von der zuständigen lokalen Sanitätsbehörde verhängten Quarantäne des Kindes im Homeoffice tätig zu sein. Voraussetzung dafür ist, dass das Kind jünger als 16 Jahre ist. Sollte die Arbeitstätigkeit nicht im Homeoffice ausgeführt werden können, hat der lohnabhängige zusammenlebende Elternteil des Kindes bis zum 14. Lebensjahr, auch alternierend mit dem anderen Elternteil, das Recht auf die Sonderelternzeit Covid-19. Dasselbe Recht steht Eltern zu, deren Kinder eine bestätigte schwere Beeinträchtigung gemäß Gesetz 104 haben – in diesem Falle unabhängig vom Alter des Kindes.
Für die Dauer der Sonderelternzeit Covid-19 ist eine Entlohnung im Ausmaß von 50 Prozent der üblichen Entlohnung vorgesehen und die Zeiten sind durch figurative Beiträge abgedeckt.
Die Zeiten ab 1. Jänner 2021, für die aufgrund des Fernunterrichtes, der Erkrankung des Kindes mit Covid-19 oder die unter Quarantänestellung des Kindes um die normale Elternzeit angesucht wurde, können rückwirkend in die Sonderelternzeit Covid-19 umgewandelt werden.
Eltern eines Kindes im Alter zwischen 14 und 16 Jahren können unter Gewährung einer Arbeitsplatzgarantie für die Dauer des Fernunterrichts, der Erkrankung des Kindes mit Covid-19 oder der unter Quarantänestellung des Kindes einen unbezahlten Wartestand beanspruchen.
Babysitter-Bonus 2021
Dieser steht jenen Eltern zu, die selbstständig oder freiberuflich tätig sind. Zudem können auch jene öffentlich Bediensteten im Sicherheits-, Verteidungs- und Rettungssektor, die für Tätigkeiten im Zusammenhang des Notstandes Covid-19 abgestellt sind, sowie Mitarbeiter des Sanitätsbetriebes um den Babysitter-Bonus 2021 ansuchen. Voraussetzung ist, dass das Kind unter 14 Jahre alt ist und mit dem Antragsteller zusammenlebt. Es können Leistungen für höchstens 100 Euro die Woche angesucht werden.
Der Bonus wird üblicherweise über das Familienbüchlein (libretto famiglia) ausbezahlt. Im Falle, dass der Antragsteller den Nachweis erbringen kann, das Kind in gewisse Betreuungseinrichtungen eingeschrieben zu haben, wird der Bonus direkt dem Antragsteller ausbezahlt.
Zum Redaktionsschluss dieser Ausgabe des „Aktiv“ waren die Programme zum Stellen der Ansuchen noch nicht freigeschaltet und es mussten ergänzende INPS-Rundschreiben abgewartet werden.