Metallindustrie


Kollektivvertrag unterzeichnet

Nach langen Verhandlungen ist es gelungen einen neuen Kollektivvertrag für die Metallindustrie zu unterzeichnen.
„Trasferta“ und Bereitschaftsdienst
Hier werden die Erhöhung jährlich angepasst.
Prämie
In Betrieben ohne Abkommen oder Sonderlohnelementen wird eine Prämie von 485 Euro ausbezahlt.
Flexible Benefit
Der jährliche Betrag beträgt 200 Euro und wird für die gesamte Vertragsdauer angewandt.
Zusatzrentenfonds
Ab den 01.06.2022 wird für Beschäftigte unter 35 Jahren der Beitrag der Firma von zwei auf 2,2 Prozent erhöht.
Lehrlinge
Die Entlohnung der Lehrlinge wird wie folgt erfolgen
Lehrjahr 85 Prozent
Lehrjahr 90 Prozent
Lehrjahr 95 Prozent
Gesundheitsfonds
Der Gesundheitsfonds „MetaSalute“ wird fortgeführt, wobei pensionierte Eingeschriebene, die mindesten zwei Jahre Mitglied waren, weiter Mitglied bleiben können.
Einstufungen
Es ist gelungen, die Einstufungen zu reformieren. In Zukunft spielen bei den Einstufungen unten genannte Punkte eine Rolle:
Selbständiges Arbeiten und Verantwortung
Technische Kompetenz
Übertragbare Fähigkeiten und Mitarbeit
Vielseitigkeit
Übergreifende Kompetenzen
Ständige Verbesserung und Innovation in neuen Techniken
Mitspracherecht des EGV
Es eröffnet sich die Möglichkeit für den Betriebsrat ein Mitspracherecht für Schulungen und die spezifische Rolle im Produktionsprozess zu erhalten.
Fortbildung
Die 24 Stunden Fortbildungen sind bestätigt worden, wobei jetzt alle Stunden zu Lasten des Betriebes gehen. Der Betriebsrat kann mit dem Betrieb Schulungen ausarbeiten.
Die nicht beanspruchten Stunden für die Jahre 2016-2019 können innerhalb 31.12.2021 in Anspruch genommen werden. (Auch für Eltern, die nach der fakultativen Elternzeit an den Arbeitsplatz zurückkehren besteht dieses Recht).
Das Recht auf Fortbildung erhalten auch Mitarbeiter mit befristeten Verträgen mit einer Mindestlaufzeit von neun Monaten.
Einführung einer Kommission für Schulungen ab einer Mitarbeiterzahl von 500.
Einführung einer territorialen Kommission für Schulungen.
Industrielle Beziehungen
Die industriellen Beziehungen werden auf nationaler Ebene um weitere Themen erweitert, die Zusammenarbeit soll enger werden.
Rechte zur Information und Teilnahme.
Überarbeitung und Erweiterung des Rechtes auf Information bei Betrieben ab 50 Mitarbeitern.
Information über die Beschäftigungsanalyse.
Versuchsweise Einführung der Teilnahme an organisatorischer Entwicklung in Form von Arbeitsgruppen.
Gesundheit und Sicherheit
Einbindung des Betriebsrates bei Sicherheitsfragen
Analyse von „beinahe-Unfällen“ und Berufskrankheiten
Fortbildungspausen von 15-20 Minuten in Absprache mit den Betriebsrat
Erweiterung des Mitspracherechtes der Sicherheitssprecher
Einbindung der Betriebsrates bei der Analyse von Berufskrankheiten
Gewalt gegen Frauen - die bezahlte Freistellung für Frauen denen Gewalt angetan wurde, wurde von drei auf sechs Monaten erhöht.
Verstärkung der Verhandlungsmöglichkeiten für flexible Arbeitszeiten, Part Time, smart working, Versetzungen, solidarische Ferien und Weiterbildung.
Smart Working
Es wird wird eine Expertengruppe eingesetzt die Regeln zum Smart Working erarbeitet.
Die Themen sind: Nicht Erreichbarkeit, Gewerkschaftsrechte, privacy, Arbeitsmittel und Fortbildung.
Öffentliche Aufträge
Einbindung des Betriebsrates bei öffentliche Aufträgen bei denen Sub-Firmen zum Einsatz kommen.
Gültigkeit
Der Vertrag hat eine Gültigkeit bis 30.06.2024

Handel


EBK: Unterstützungsmaßnahmen Covid-19 für Beschäftigte im Handel- und Dienstleistungssektor 2021

Die von den Fachgewerkschaften des Handelssektors und dem Handels- und Dienstleistungsverband (hds) gemeinsam verwaltete bilaterale Körperschaft EbK hat aufgrund des Fortdauerns des epidemiologischen Notstandes Covid-19 auch für das Jahr 2021 außerordentliche Unterstützungsmaßnahmen für die Beschäftigten im Handel- und Dienstleistungssektor vorgesehen.
Außerordentlicher Beitrag für die Elternschaft 2021
Voraussetzung dafür ist die ordnungsgemäße Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an die EbK sowie der kollektivvertraglichen Beiträge seitens des Arbeitgebers seit mindestens sechs Monaten.
Als Unterstützung für die Elternschaft gewährt die EbK dem Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Alter von 0 bis 16 Jahren im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.05.2021 einen einmaligen Beitrag von bis zu 250 Euro (max. ein Beitrag pro Familie). Der andere Elternteil muss in diesem Zeitraum für mindestens einen Monat beschäftigt gewesen sein und dies mittels Erklärung von Seiten des Arbeitgebers bestätigen.
Beizulegende Dokumente (sämtliche Unterlagen müssen bis spätestens 15.06.2021 der EbK übermittelt werden):
ausgefülltes Formular;
Erklärung von Seiten des Arbeitgebers des anderen Elternteils, dass dieser im Zeitraum 01.01.2021 – 31.05.2021 (bzw. bis zum Zeitpunkt der Erklärung) für mindestens einen Monat beschäftigt war. Bei alleinerziehenden Eltern ist dagegen eine Kopie des Familienbogens beizulegen, woraus ersichtlich wird, dass der Antragsteller alleine mit dem Kind bzw. Kindern wohnt (es werden keine Eigenerklärungen angenommen);
Lohnstreifen (Antragsteller) der letzten sechs Monate vor dem Ansuchen.
Außerordentlicher Beitrag um unbeschwertes Wohnen 2021
Voraussetzung dafür ist die ordnungsgemäße Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an die EbK sowie der kollektivvertraglichen Beiträge seitens des Arbeitgebers seit mindestens sechs Monaten.
Als Unterstützung zur Begleichung von Mietspesen bzw. zur Ratenzahlung eines Wohndarlehens für die eigene Erstwohnung (meldeamtlicher oder gewöhnlicher Wohnsitz) gewährt die EbK dem Arbeitnehmer, welcher sich im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.05.2021 für mindestens einen Tag im Lohnausgleich befand, einen einmaligen Beitrag von bis zu 250 Euro (max. ein Beitrag pro Familie).
Beizulegende Dokumente (sämtliche Unterlagen müssen bis spätestens 15.06.2021 der EbK übermittelt werden):
ausgefülltes Formular
Lohnstreifen (Antragsteller) der letzten sechs Monate
Kopie des Mietvertrages bzw. des Wohndarlehens, auf den Antragsteller ausgestellt
Erklärung des Arbeitsgebers, dass sich der Antragsteller im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.05.2021 für mindestens einen Tag im Lohnausgleich befand
Die Leistungen sind nicht miteinander kumulierbar. Sollte das vorgesehene Budget für die Leistungen nicht ausreichen, werden die Mittel auf jeden Fall auf alle Anträge aufgeteilt.
Auf der Website der EbK www.ebk.bz.it kann das genaue Prozedere für die Ansuchen nachgelesen werden.
Die Ansuchen können per E-Mail, per Fax oder per Post an die EbK gestellt werden.