Handel


EBK: Unterstützungsmaßnahmen Covid-19 für Beschäftigte im Handel- und Dienstleistungssektor 2021

Die von den Fachgewerkschaften des Handelssektors und dem Handels- und Dienstleistungsverband (hds) gemeinsam verwaltete bilaterale Körperschaft EbK hat aufgrund des Fortdauerns des epidemiologischen Notstandes Covid-19 auch für das Jahr 2021 außerordentliche Unterstützungsmaßnahmen für die Beschäftigten im Handel- und Dienstleistungssektor vorgesehen.
Außerordentlicher Beitrag für die Elternschaft 2021
Voraussetzung dafür ist die ordnungsgemäße Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an die EbK sowie der kollektivvertraglichen Beiträge seitens des Arbeitgebers seit mindestens sechs Monaten.
Als Unterstützung für die Elternschaft gewährt die EbK dem Arbeitnehmer mit mindestens einem Kind im Alter von 0 bis 16 Jahren im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.05.2021 einen einmaligen Beitrag von bis zu 250 Euro (max. ein Beitrag pro Familie). Der andere Elternteil muss in diesem Zeitraum für mindestens einen Monat beschäftigt gewesen sein und dies mittels Erklärung von Seiten des Arbeitgebers bestätigen.
Beizulegende Dokumente (sämtliche Unterlagen müssen bis spätestens 15.06.2021 der EbK übermittelt werden):
ausgefülltes Formular;
Erklärung von Seiten des Arbeitgebers des anderen Elternteils, dass dieser im Zeitraum 01.01.2021 – 31.05.2021 (bzw. bis zum Zeitpunkt der Erklärung) für mindestens einen Monat beschäftigt war. Bei alleinerziehenden Eltern ist dagegen eine Kopie des Familienbogens beizulegen, woraus ersichtlich wird, dass der Antragsteller alleine mit dem Kind bzw. Kindern wohnt (es werden keine Eigenerklärungen angenommen);
Lohnstreifen (Antragsteller) der letzten sechs Monate vor dem Ansuchen.
Außerordentlicher Beitrag um unbeschwertes Wohnen 2021
Voraussetzung dafür ist die ordnungsgemäße Einzahlung des Mitgliedsbeitrages an die EbK sowie der kollektivvertraglichen Beiträge seitens des Arbeitgebers seit mindestens sechs Monaten.
Als Unterstützung zur Begleichung von Mietspesen bzw. zur Ratenzahlung eines Wohndarlehens für die eigene Erstwohnung (meldeamtlicher oder gewöhnlicher Wohnsitz) gewährt die EbK dem Arbeitnehmer, welcher sich im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.05.2021 für mindestens einen Tag im Lohnausgleich befand, einen einmaligen Beitrag von bis zu 250 Euro (max. ein Beitrag pro Familie).
Beizulegende Dokumente (sämtliche Unterlagen müssen bis spätestens 15.06.2021 der EbK übermittelt werden):
ausgefülltes Formular
Lohnstreifen (Antragsteller) der letzten sechs Monate
Kopie des Mietvertrages bzw. des Wohndarlehens, auf den Antragsteller ausgestellt
Erklärung des Arbeitsgebers, dass sich der Antragsteller im Zeitraum vom 01.01.2021 bis 31.05.2021 für mindestens einen Tag im Lohnausgleich befand
Die Leistungen sind nicht miteinander kumulierbar. Sollte das vorgesehene Budget für die Leistungen nicht ausreichen, werden die Mittel auf jeden Fall auf alle Anträge aufgeteilt.
Auf der Website der EbK www.ebk.bz.it kann das genaue Prozedere für die Ansuchen nachgelesen werden.
Die Ansuchen können per E-Mail, per Fax oder per Post an die EbK gestellt werden.

SSG


Landesschulratswahlen 2021

Am Donnerstag, 29. April 2021 finden die Landesschulratswahlen statt. Der Landesschulrat befasst sich mit allen wichtigen schulischen Angelegenheiten und gibt dazu sein Gutachten ab. Wir ersuchen Euch daher um zahlreiche Teilnahme an der Wahl!