Verbrauchertelegramm
Dürfen Kondominiumsversammlungen online abgehalten werden?
VZS: das sind die gesetzlichen Neuerungen
Im Herbst 2020 wurde die Möglichkeit eingeführt, die Kondominiumsversammlung per Videokonferenz abzuhalten (Gesetz Nr. 126 vom 13. Oktober 2020); auch dann, wenn dies von der Hausordnung nicht ausdrücklich vorgesehen ist. In diesem Fall muss die Einberufung Angaben über die elektronische Plattform enthalten, auf der die Sitzung abgehalten wird, insbesondere den Link und das Zugangspasswort. Das Protokoll, das vom Sekretär erstellt und vom Vorsitzenden unterzeichnet wird, muss dem Verwalter und allen Eigentümern mit denselben Formalitäten der Einberufung zugestellt werden. Außerdem wird vorgesehen, dass die Frist für die Erstellung des jährlichen Haushaltsplans und für dessen Genehmigung durch die Versammlung, bis zum Ende des durch COVID-19 bedingten Ausnahmezustands ausgesetzt wird.
Dank der Änderung des Konsensquorums (Artikel 63 des Gesetzes Nr. 126/2020) ist für die Abhaltung der Kondominiumsversammlung auf Distanz die Zustimmung aller Eigentümer somit nicht mehr erforderlich, sondern es reicht die Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer aus.
Weitere Informationen bei der Kondominiumsberatung der VZS (Terminvormerkung 0471 975 597).
Dank der Änderung des Konsensquorums (Artikel 63 des Gesetzes Nr. 126/2020) ist für die Abhaltung der Kondominiumsversammlung auf Distanz die Zustimmung aller Eigentümer somit nicht mehr erforderlich, sondern es reicht die Zustimmung der Mehrheit der Wohnungseigentümer aus.
Weitere Informationen bei der Kondominiumsberatung der VZS (Terminvormerkung 0471 975 597).