Verbrauchertelegramm
Bonus TV

Für Fernsehgeräte mit dem neuen Standard gibt es einen Bonus

Für Juli 2022 ist der Wechsel auf die neue Übertragungstechnologie mit Standard DVBT-2/HEVC geplant.
Alte Geräte, die diesen Standard nicht anzeigen können, müssen ersetzt werden bzw. mit einem zusätzlichen Decoder ausgestattet werden, um weiterhin Sendungen empfangen zu können.
Für Familien mit ISEE-Einkommen unter 20.000 Euro (das effektive Netto-Einkommen ist höher als dieser Wert, eine Simulation für die Berechnung ist auf der Website des INPS möglich) gibt es vom Staat einen Bonus von 50 Euro (bzw. den Preis des Geräts, wenn dieser geringer ist).
Den Bonus erhält man als Skonto bei den zugelassenen Händlern; die BürgerInnen müssen hierfür erklären, die Voraussetzungen zu erfüllen (in Italien ansässig zu sein, ein Einkommen unter dem Schwellenwert zu haben und dass nur sie in der Familie den Bonus beanspruchen).
Man kann bereits jetzt testen, ob das eigene Fernsehgerät den neuen Standard erkennt, indem man die Test-Sender aufruft: sieht man dort kein Bild, sondern nur einen schwarzen Schirm, ist der eigene Fernseher nicht DVB-T2-tauglich.
Der Bonus wird bis 31.12.2022 gewährt, oder bis zur Ausschöpfung der Mittel, falls diese vorher eintritt.
Unter diesem Link: bonustv-decoder.mise.gov.it/prodotti_idonei

Pensplan Infopoint
Zusatzrente

Unterstützung auch bei Lohnausgleichskasse

Die Region Trentino-Südtirol unterstützt über die Struktur Pensplan Centrum AG die Mitglieder eines Zusatzrentenfonds in einer wirtschaftlichen Notsituation nicht nur aufgrund von Arbeitslosigkeit (NASPI), sondern auch im Falle von Lohnausgleichskasse.
Die Anträge hierfür können bei den Infopoints des ASGB in Bozen oder in einem der ASGB-Bezirksbüros gestellt werden. Wichtig zu beachten ist, dass die Anträge immer erst nach Beendigung der sogenannten wirtschaftlichen Notlage gestellt werden können, d.h. also nach Ende des Bezuges des Arbeitslosengeldes bzw. nach Ende eines Zeitraumes der Lohnausgleichskasse. Grund dafür ist, dass diese Zeiträume auf dem persönlichen Versicherungsauszug des NISF/INPS aufscheinen müssen, da dieser ein für den Antrag erforderliches Dokument darstellt. Die Aktualisierung der Rentenversicherungsauszüge erfolgt in der Regel innerhalb weniger Wochen.
Das Ausmaß der Unterstützung hängt von der Länge des Zeitraumes der wirtschaftlichen Notsituation ab. Für den Zeitraum des Arbeitslosengeldes (NASPI), erhält das Fondsmitglied 30 Euro pro Versicherungswoche. Bei der Lohnausgleichskasse werden hingegen die einzelnen vollen Abwesenheitstage berechnet, wobei sieben Tage eine Woche ergeben und man pro Woche 10 Euro Unterstützung erhält. Das Mindestmaß an Abwesenheitstagen beträgt allerdings 28 Tage (4 Wochen), bei einem geringeren gesamten Lohnausgleichszeitraum erhält man keine Unterstützung. Diese wird in Form einer direkten Überweisung des zustehenden Betrages an die individuelle Zusatzrentenposition gewährt.
Zum Zeitpunkt des Ansuchens muss man den Wohnsitz seit mindestens zwei Jahren in einer Gemeinde der Region Trentino-Südtirol haben. Zudem muss man ab der wirtschaftlichen Notlage seit mindestens zwei Jahren in einem Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein (ausgeschlossen sind individuelle Rentenpläne und bereits vor 1993 gegründete Zusatzrentenfonds).
Um diese Leistungen der Region beantragen zu können, ist es notwendig zuvor die EEVE-Erklärung zu machen. Weiters werden eine Stempelmarke zu 16 Euro, eine Ausweiskopie sowie ein aktueller NISF/INPS-Auszug, aus welchem die oben genannten Zeiträume hervorgehen, benötigt.
Aufgrund der flexibel anwendbaren Lohnausgleichskasse (Wechsel zwischen effektiver Arbeit und Aussetzung der Arbeit je nach Auftragslage) und aufgrund des niedrigeren Unterstützungsbeitrages als bei der NASPI kann es sein, dass es sich um eher bescheidene Beträge handelt und dass ein Ansuchen nicht in jedem Fall rentabel ist, wenn man auch die Stempelmarke und den Aufwand für den Antrag berücksichtigt.Da sich allerdings die Lohnausgleichskasse wegen Covid-19 über einen immer längeren Zeitraum hinzieht und viele Arbeitnehmer/innen ebenso lange gänzlich von der Arbeit suspendiert waren und es noch immer sind, könnten sich in vielen Fällen wiederum größere Beträge ergeben, was einen Antrag um diese Unterstützung sehr wohl sinnvoll macht.
Das Ansuchen muss innerhalb 30. Juni des zweiten Jahres, das auf das Ende der Notsituation folgt, eingereicht werden. Somit hat man für eine Notsituation (NASPI, Lohnausgleich), welche im Jahr 2020 endet, theoretisch Zeit, bis zum 30.06.2022 anzusuchen, was ermöglicht, einen größeren Zeitraum in einem Gesuch zusammenfassen.