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RED Erklärung für Rentner

Rentner, die von Seiten des NISF/INPS eine Aufstockung ihrer Rente erhalten, sollten sich darüber informieren, ob eine eigene Einkommens­erklärung an das NISF/INPS notwendig ist. Das Renteninstitut überprüft dabei, ob die Zusatzleistungen noch gerechtfertigt sind. Betroffen sind Bezieher von Sozialgeld, Hinterbliebenenrenten oder Invalidengeld. Die RED-Erklärung kann voraussichtlich bis Ende Februar 2021 eingereicht werden. Mitzubringen sind ein Ausweis, Steuererklärung oder Mod. CU (können wir drucken), Bankbestätigung über Zinserträge zum 31.12.2019 und Nachweis über eventuelle steuerfreie Einkommen (z.B. Invalidenrenten).

Patronat


Vorgezogene Rente für „lavoratori precoci“

Die vorgezogene Rente für die sogenannten „lavoratori precoci“ ist eine Begünstigung für Erwerbstätige, die früh angefangen haben zu arbeiten. Um diese Rente beziehen können, müssen die Erwerbstätigen mindestens zwölf Monate vor ihrem 19. Lebensjahr gearbeitet haben und in eine der folgenden Kategorien fallen:
1. Arbeitslose
Als Arbeitslose gelten jene Personen, deren Arbeitsverhältnis unfreiwillig aufgelöst worden ist und zwar aufgrund von Entlassung (individuell, kollektiv, aus gerechtfertigtem Grund, mit einvernehmlicher Vereinbarung). Außerdem müssen diese Personen alle Unterstützungsmaßnahmen (Arbeitslosengeld) seit mindestens drei Monaten aufgebraucht haben.
2. Zivilinvaliden
Eine Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent aufweisen.
3. Pflege eines Familienangehörigen
Zum Zeitpunkt des Antrages und seit mindestens sechs Monaten den Ehepartner oder einen zusammenlebenden Verwandten 1.Grades mit schwerem Handicap laut Art.3, Abs. 3, Gesetz 104/1992 pflegen oder einen zusammenlebenden Verwandten innerhalb des 2.Grades (Großeltern, Enkelkinder, Geschwister) oder Verschwägerten innerhalb des 2.Grades (Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Schwager/Schwägerin), wenn die Eltern oder der Ehepartner der zu pflegenden Person mehr als 70 Lebensalter aufweisen, selbst pflegebedürftig oder verstorben sind;
4. Lohnabhängige der Berufsgruppen, die einen erschwerten Beruf ausüben
Die Berufsgruppen, die einen erschwerten Beruf ausüben, sind laut Dekret des Ministerpräsidenten 87/2017, geändert mit Ministerialdekret vom 05.02.2018 definiert. Diese Tätigkeit muss für mindestens sieben Jahre in den letzten zehn Jahren oder für mindestens sechs Jahre der letzten sieben Jahren ausgeübt worden sein. In diese Kategorie fallen folgende Berufe:
Arbeiter im Tagebau, im Bauwesen und in der Gebäudeinstandhaltung;
Kranführer, Baggerfahrer sowie Arbeiter, die Maschinen/Geräte für Bohrungen auf Baustellen betätigen;
Gerber;
Triebfahrzeugführer, Zugpersonal;
Fahrer von Lastwagen und anderen schweren Fahrzeugen;
KrankenpflegerInnen und Geburtshelfer mit Turnusdiensten;
Betreuungspersonal für pflegebedürftige Personen;
Kindergärtnerinnen und Erzieherinnen in Kleinkindeinrichtungen;
Gepäckträger, Angestellte im Transportwesen zum Bewegen von Waren sowie ähnliche Tätigkeiten;
nicht qualifiziertes Reinigungspersonal;
Personal der Müllabfuhr sowie alle in der Müllentsorgung Beschäftigte;
Arbeiter in der Landwirtschaft, Tierhaltung und Fischerei;
Fischer, die lohnabhängig oder als Genossenschaftsmitglied in der Küstenfischerei und/oder im offenen Meer beschäftigt sind;
Stahlarbeiter sowie alle Arbeiter, die heißen Temperaturen ausgesetzt sind, sofern sie nicht in die Schutzbestimmungen der risikoreichen Tätigkeiten fallen;
Matrosen sowie die übrige Besatzung von Schiffen im Besitz der Verkehrszulassung für die See und Binnengewässer.
5. Aufreibende Arbeiten
Die aufreibende Arbeit ist im Art. 1, Abs. 1-3 des gesetzesvertretenden Dekrets 67/2011 festgelegt und betrifft beispielsweise Personen, die im Tunnelbau tätig sind oder unter Tage arbeiten, Arbeiter die am Fließband arbeiten, Nachtarbeit versehen, Fahrer von Fahrzeugen, die nicht weniger als neun Personen transportieren und öffentlichen Personenverkehr versehen.
Welche Begünstigung erhalten die
„lavoratori precoci“?
Die Zielpersonen können mit 41 Beitragsjahren um die vorzeitige Rente ansuchen, falls sie alle Voraussetzungen innerhalb 31. Dezember des jeweiligen Jahres erfüllen.
Erst dann, wenn das INPS grünes Licht erteilt, sollte das Arbeitsverhältnis gekündigt und der Antrag für die Auszahlung der Rente gestellt werden. Wer den Termin vom 01.März verpasst hat, kann den Antrag für die Bestätigung der Voraussetzungen noch bis spätestens 30. November des jeweiligen Jahres einreichen.
Gibt es für die „lavoratori precoci“ auch Fristen, die für das Gesuch einzuhalten sind?
Für die „precoci“ zählt ein doppeltes Antragsverfahren. Die erste Fälligkeit ist auf den 01.März festgelegt worden. Innerhalb dieses Datums muss ein Antrag an das NISF/INPS gestellt werden, der die objektiven Voraussetzungen sowie die Verfügbarkeit der Geldmittel bestätigt. Bis zum 30. Juni hat das NISF/INPS dann Zeit, die Gesuche zu bearbeiten und die entsprechende Mitteilung bzgl. Genehmigung oder Ablehnung des Antrages zu versenden.
Wer den Termin vom 01.März verpasst hat, kann das Gesuch noch innerhalb 30. November stellen. Gesuche, die in die zweite Fälligkeit hineinfallen, werden dann bis zum 31. Dezember bearbeitet. Auch bei diesen Genehmigungen muss das Nationale Fürsorgeinstitut die zur Verfügung gestellten finanziellen Ressourcen berücksichtigen. Sollten die Geldmittel nämlich erschöpft sein, wird das Rentenantrittsdatum gegebenenfalls nach hinten verschoben.
Wer hilft bei den Gesuchen?
Unser Patronat SBR im ASGB hilft gerne beim Abfassen der Gesuche für die „lavoratori precoci.“ Die Anträge können nur in digitaler Form gestellt werden und die Voraussetzungen müssen entsprechend dokumentiert werden. Daher sollen sich Interessierte, die glauben einer der Zielgruppen anzugehören, genau informieren, ob ein Anspruch besteht oder nicht.