Aktuell

Lohnausgleich aus Covid-19 Gründen

Die Lohnausgleichskasse ist eigentlich ein Instrument, das man vor allem aus dem Industriebereich kennt, wenn Wirtschaftskrisen in einzelnen Sektoren oder einzelne Betriebskrisen einen derartigen Umsatzverlust bewirken, dass die Mitarbeiter/innen in Kurzarbeit geschickt oder für einen bestimmten Zeitraum gänzlich von der Arbeit suspendiert werden müssen.
Aufgrund der Coronakrise, die zeitweise große Teile des wirtschaftlichen Lebens lahmgelegt hat, war es notwendig, die Lohnausgleichskasse und ähnliche Instrumente auch auf jene Sektoren auszuweiten, für die diese staatlichen Unterstützungen nur in äußersten Notfällen oder überhaupt nicht vorgesehen waren. Ohne die Ausweitung der Lohnausgleichskasse wären bereits im Frühjahr Massenentlassungen zu erwarten gewesen.
Daher hat die italienische Regierung mit mittlerweile vier umfassenden Notverordnungen einerseits ein Entlassungsverbot bis Ende Januar 2021 verfügt und andererseits für ca. ein Jahr lang, Februar 2020 bis Januar 2021, während der Zeiträume der sogenannten „Lockdowns“ und mit einer schlechten Auftragslage, zusätzliches Geld für die Lohnausgleichskasse bereitgestellt.
In dem regelrechten Urwald an Bestimmungen, die sich während der Coronakrise angehäuft haben ist es schwierig, den Überblick zu behalten, auch weil nachträglich mehrmals Änderungen und Korrekturen seitens des NISF/INPS oder der zuständigen Ministerien erlassen wurden.
Auch wenn von ordentlicher Lohnausgleichskasse, von Sonderlohnausgleichskasse, von außerordentlicher Lohnausgleichskasse und von Solidaritätsfonds die Rede ist, geht es immer um dieselbe Art von Unterstützung während der Coronakrise. Nur unterscheiden sich die Bezeichnungen je nach Sektor, in welchem der Betrieb tätig ist. So erhalten beispielsweise Arbeitnehmer/innen von Kleinbetrieben mit bis zu fünf Mitarbeiter/innen in den Sektoren Tourismus, Handel, Dienstleistungen und Ähnliches die Sonderlohnausgleichskasse („cassa integrazione guadagni in deroga“ CIGD), welche laut Gesetz nicht vom Arbeitgeber vorgestreckt werden darf, sondern nur vom NISF/INPS direkt ausbezahlt werden kann. Dies erklärt auch die sehr langen Auszahlungszeiten dieser Gelder an die betroffenen Arbeitnehmer/innen, welche besonders in der ersten Phase der Coronakrise bis zu vier Monate auf die ersten Zahlungen warten mussten. Bei Betrieben mit mindestens sechs Mitarbeiter/innen in den genannten Sektoren ist hingegen der paritätische Solidaritätsfonds der Provinz Bozen zuständig für die Genehmigung der Lohnausgleichszahlungen, welcher ebenso beim NISF/INPS angesiedelt ist. In diesen Fällen ist es möglich, dass die Betriebe den Mitarbeiter/innen den Lohnausgleich vorauszahlen und diese Beträge dann mit dem NISF/INPS verrechnen. Für den Handwerkssektor gibt es ebenso einen Solidaritätsfonds für Lohnausgleichszahlungen, welcher sich in der verkürzten italienischen Form „FSBA“ nennt.
Obwohl man in Bezug auf Lohnausgleich oftmals von einer Unterstützung im Ausmaß von 80 Prozent der Entlohnung hört, gilt dies nur in manchen Fällen, da für die Ermittlung des individuell zustehenden Betrages immer auch andere Obergrenzen zu beachten sind. Richtwert für die Bestimmung des Lohnausgleichs ist nämlich immer ein jährlich an die staatliche Inflation angepasster Betrag, welcher für das Jahr 2020 mit 2.159,48 Euro festgelegt ist.
Wer mit seiner monatlichen Bruttoentlohnung, inklusive der Anteile für 13. und 14. Monatslohn oberhalb des genannten Betrages liegt, erhält für einen vollen Monat Lohnausgleich 1.199,72 Euro brutto. Arbeitnehmer/innen, die brutto einen Monatslohn von weniger als 2.159,48 Euro haben, erhalten hingegen einen Lohnausgleich von 998,18 Euro brutto. Hinzu kommt auch die Familienzulage, sofern diese auch bei der normalen Gehaltszahlung vorgesehen war. Bei Teilzeitverträgen ist die Lohnausgleichskasse zudem im Verhältnis zu den möglichen monatlichen Arbeitsstunden berechnet. Wer nicht für den ganzen Monat in Lohnausgleich überstellt ist, erhält für die nicht gearbeiteten Stunden den vom NISF/INPS-vorgesehenen Stundensatz, welcher je nach den möglichen Arbeitsstunden eines Monats leicht variiert und für die erstgenannte Gruppe (1.199,72 Euro) zwischen sechs und sieben Euro brutto liegt, während er für die zweitgenannte Gruppe (998,18 Euro) zwischen sechs und sieben Euro brutto beträgt.
Der Betrieb bzw. sein Interessenvertreter (Lohnbüro oder Arbeitgeberverband) stellt das Gesuch um Lohnausgleich an das NISF-INPS. Nach Genehmigung des Gesuches wird dem Betrieb die sogenannte Autorisierung in digitaler Form zugestellt. Der Betrieb füllt daraufhin das „Modell SR41“ mit den für die Auszahlung erforderlichen Daten des Arbeitnehmers aus und übermittelt dieses wiederum an das NISF-INPS, welches daraufhin die Auszahlung auf das Bankkonto des Arbeitnehmers vornimmt. Im Handwerkssektor werden die Gesuche um Lohnausgleich an den FSBA gestellt.
Da die Arbeitnehmer/innen bei einer direkten Auszahlung des Lohnausgleichs durch das NISF-INPS im nächsten Jahr zwei CU-Modelle (Einkommensbescheinigung des Steuersubstitutes) haben werden, wird es in den allermeisten Fällen erforderlich sein, die Steuererklärung zu machen, um den Steuerausgleich vornehmen zu lassen. Hierfür kann im Frühjahr 2021 beim ASGB wie gewohnt wieder ein Termin in einem der Bezirksbüros vereinbart werden.
Die Regierung hat den Entlassungsschutz bereits per Dekret bis zum 31.01.2021 verlängert, aber gleichzeitig zugesichert, diesen nochmals bis Ende März 2021 zu verlängern. Auch die Lohnausgleichskasse wurde mit dem sogenannten „Ristori“-Dekret um weitere sechs Wochen verlängert, welche ab Mitte November von den Betrieben genutzt werden können. In die Lohnausgleichskasse überstellt werden können demnach alle Arbeitnehmer/innen, welche am 09.11.2020 bereits beschäftigt waren. Da diese Maßnahme aber bei weitem nicht reichen wird, um den langen Zeitraum bis zum vermeintlichen Ende des Corona-Notstandes (März 2021) zu überbrücken, hat die Regierung zusammen mit der geplanten Verlängerung des Entlassungsschutzes bis Ende März 2021 auch angekündigt, die Lohnausgleichskasse bis zu jenem Zeitpunkt um weitere 12 Wochen aufzustocken. Die formellen Voraussetzungen hierfür sollen mit dem Haushaltsgesetz gegen Ende dieses Jahres erfolgen.
Es bleibt zu hoffen, dass es mit der Bereitstellung eines Impfstoffes gegen Covid-19 zu Beginn des neuen Jahres endlich gelingt, dieses Virus zu besiegen und nach einem äußerst schwierigen Jahr wieder allmählich in allen Lebensbereichen zur Normalität zurückzukehren.

Aktuell

Verlängerung der Fristen für Landeskindergeld und Covid-19 Hilfsmaßnahmen

Der ASGB hat Anfang November aufgrund der sich zuspitzenden Notstandssituation die Landesregierung mittels Schreiben aufgefordert, die Fristen für das Landeskindergeld zu verlängern und weitere Covid-19 Hilfsmaßnahmen für Familien wieder zu aktivieren. Wir möchten Euch, liebe Leser des Aktiv, das Schreiben nicht vorenthalten.
Sehr geehrte Mitglieder der Südtiroler Landesregierung,
angesichts des Umstandes, dass die Patronate aufgrund des epidemiologischen Notstandes Covid-19 keine Laufkundschaft empfangen dürfen und die Anzahl der wartenden Kunden laut Sicherheitsprotokolle stark reglementiert und begrenzt ist, ersucht der ASGB darum, die Fristen für das Landeskindergeld zu verlängern.
Dabei sollte auf folgende Verlängerungen wert gelegt werden:
Landeskindergeld
Die Frist für das Erstansuchen für das Landeskindergeld sollte von innerhalb 90 Tagen ab Geburt, Adoption oder Anvertrauung eines Kindes auf ein Jahr angehoben werden.
Die Frist für die Erneuerung des Landeskindergeldes 2021 mit durchgehender Beitragszahlung sollte von 31. Dezember 2020 auf 30. Juni 2021 verschoben werden, wobei bei Erneuerungen ab Jänner 2021 die zustehende Summe von Jahresanfang bis zur Antragsstellung rückwirkend ausbezahlt wird.
Der ASGB ersucht die Südtiroler Landesregierung außerdem, folgende Hilfsmaßnahmen wieder zu aktivieren:
Finanzielle Soforthilfe Covid-19
Sondermietbeitrag und Sonderbeitrag für Wohnungsnebenkosten – Covid-19
Covid-19-Kindergeld
In Bezug auf das Covid-19-Kindergeld bitten wir darum, bereits eingegangene, aber abgelehnte Gesuche nochmals zu prüfen, da von Seiten der zuständigen Sachbearbeiter bei denselben Voraussetzungen oftmals anders entschieden wurde und nach unserer Auffassung gar einige Betroffene, die Anrecht auf die Leistung gehabt hätten, durchs Raster gefallen sind.
Mit freundlichen Grüßen,
Tony Tschenett,
Vorsitzender des ASGB