Landesbedienstete


Haftpflichtversicherung gegen grobe Fahrlässigkeit am Arbeitsplatz

Ab sofort bieten wir dir als Mitglied eine Haftpflichtversicherung an, mit der du dich unabhängig von deiner Funktion und deinem Berufsbild (ausgeschlossen bleibt lediglich der Sanitätsbereich), gegen Personen-, Sach- und Vermögensschaden aufgrund grober Fahrlässigkeit versichern lassen kannst. Die Haftpflichtversicherung gewährt dem Versicherten Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen infolge eines Schadenereignisses, welches einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden an einen Dritten oder einen Vermögensschaden an der öffentlichen Verwaltung zur Folge hat.
Die Deckung der Haftpflichtversicherung beträgt 1.500.000 Euro
Es sind drei Versicherungsoptionen vorgesehen:
a) 60 Euro pro Angestellten in der öffentlichen Verwaltung ohne buchhalterische Haftung
b) 105 Euro pro Angestellten in der öffentlichen Verwaltung – inklusive buchhalterische Haftung
c) 175 Euro pro Führungskraft in der öffentlichen Verwaltung.
Die Details und Informationen zur Rechtsschutzversicherung und zur Haftpflichtversicherung gegen grobe Fahrlässigkeit findest du auf der Homepage www.asgb.org, unter Fachgewerkschaft Landesbedienstete. Für weitere Fragen stehen wir dir gerne zur Verfügung.

Öffentlicher Dienst


Die Kunst des Verhandelns und die Bürde der Verantwortung

Die Unterzeichnung der Vereinbarung zum Ausgleich der Führungskräftezulagen seitens unseres Vorsitzenden Tony Tschenett hat zu einigen Kontroversen geführt, die teilweise der gezielten Streuung einiger Un- oder Halbwahrheiten geschuldet waren.
Mit diesem Artikel möchten wir Licht ins Dunkel bringen und euch unsere Beweggründe der Unterzeichnung genauer erläutern.
Der vom Rechnungshof für ungesetzlich erklärte Vertrag zu den Koordinierungszulagen wurde unter anderem auch vom ASGB unterschrieben. Wir stehen nach wie vor zu unserer Unterschrift, sind wir doch der Meinung, dass wir damit mit bestem Wissen und Gewissen nur unserer ureigensten gewerkschaftlichen Verpflichtung nachgekommen sind: nämlich der Verhandlung und schlussendlichen Unterzeichnung eines Kollektivvertrages, dessen Resultat unter anderem die wirtschaftliche Aufwertung der Arbeit ist. Für den Umstand, dass der Rechnungshof den Vertrag für ungesetzlich erklärt hat, können die betroffenen Koordinatorinnen, Koordinatoren und stellvertretenden Führungskräfte nichts. Sie deshalb jetzt im Regen stehen zu lassen und tatenlos zusehen, wie sie zur Kasse gebeten werden, kommt für uns nicht in Frage und würde von schlechten Stil unsererseits zeugen.
Natürlich haben wir im Rahmen der Verhandlungen darauf gepocht, dass unser Entgegenkommen und die kollektive Solidarität unsererseits auch dementsprechend honoriert wird. Im Konkreten haben wir der Verwaltung vier Zusagen abringen können:
Inflationsausgleich
Der Inflationsausgleich von 1,1 Prozent wird, wie ursprünglich vorgesehen, bereits ab Anfang 2021 ausbezahlt und nicht Covid-19-bedingt erst später. Aufgrund des epidemiologischen Notstandes Covid-19 konnten nämlich die geplanten Verhandlungen, welche Voraussetzung für ein neues Lohngefüge sind, nicht stattfinden. Deshalb hätte sich der Inflationsausgleich um mehrere Monate, wenn nicht länger, verschoben. Den insgesamt rund 100 Euro an Ausgleichszahlung pro Mitarbeiter stehen somit ab Jänner 2021 zusätzlich rund 33 Euro Gehaltsplus monatlich gegenüber. Das führt dazu, dass der Ausgleich der Führungskräftezulagen pro Mitarbeiter bereits nach rund drei Monaten amortisiert ist.
Zusätzliche Covid-19-Hilfen
Ein Gerichtsentscheid zwingt die öffentliche Verwaltung, sich an die staatliche Inflationsanpassung zu binden und erlaubt somit keine Anwendung einer Landesinflation. Damit gehen uns 20 Millionen Euro verloren, die ursprünglich vom Landeshauptmann zugesagt wurden. Um dieses Minus auszugleichen, verhandeln wir über zusätzliche Covid-19-Hilfen.
Lehrberufszulage
Im Zuge der Verhandlungen konnten wir das Problem der Lehrberufszulage lösen, welche all jenen Lehrpersonen und Kindergärtnerinnen, die bisher nicht in den Genuss gekommen sind, rückwirkend ab 1. Jänner 2020 ausbezahlt wird.
Vaterschaftsurlaub
Die öffentliche Verhandlungsdelegation hat uns zugesichert, dass die Regelung des Vaterschaftsurlaubes – wenn rechtlich möglich – an jene der Privatwirtschaft angepasst wird. Diesbezüglich sind noch Gespräche mit dem NISF/INPS von Nöten.
Wir hoffen, mit dieser Schilderung unserer Beweggründe, die zur Unterzeichnung der Vereinbarung zum Ausgleich der Führungskräftezulagen geführt haben, aber auch durch die Darlegung der Zulagen, die wir in harten Verhandlungssitzungen eingefahren haben, etwas Klarheit geschaffen und glaubwürdig dargelegt zu haben, dass eine Nichtunterzeichnung der Vereinbarung langfristig größere Folgeschäden verursacht hätte.