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Familienzulagen ansuchen

Ab 01. Juni 2020 kann um die Familienzulage für den Zeitraum 01. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 angesucht werden.
Seit April 2019 ist das Ansuchen telematisch an das NISF/INPS zu stellen und muss auch für die Ansuchen für den Zeitraum Juli 2020 bis Juni 2021 weiterhin telematisch eingereicht werden.
Die Ansuchen können über unser Patronat SBR gestellt werden.
Als Familienzulage wird jenes Familiengeld bezeichnet, welches monatlich über den Lohnstreifen ausbezahlt wird.
Das Ansuchen wird jährlich mit 01. Juli erneuert, wobei das Einkommen mitzuteilen ist. Zum Beispiel wird für die Ansuchen im Bezugszeitraum 01. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 das Einkommen des Jahres 2019 angegeben.
Das Einkommen muss mindestens zu 70 Prozent aus einem lohnabhängigen Einkommen bestehen.
Weiterhin anzugeben sind auch das erhaltene Landeskindergeld, sowie das Landesfamiliengeld.
Anrecht auf die Familienzulage haben Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst und in der Privatwirtschaft, wenn sie folgende Angehörige zu Lasten lebend auf dem Familienbogen aufscheinen haben:
Ehepartner;
minderjährige Kinder oder denen gleichgestellte;
Kinder mit einer Invalidität von mehr als 74 Prozent;
arbeitsunfähige Geschwister;
zu Lasten lebende Enkel (unter gewissen Voraussetzungen).
Familien mit mehr als vier Kindern unter 26 Jahren steht die Familienzulage bis zum 21. Lebensjahr des Kindes zu, sofern die volljährigen Kinder noch studieren.
Die Familienzulage steht auch Rentnern und Empfängern der Arbeitslosenunterstützung NASPI zu, sofern sie die oben angeführten Voraussetzungen erfüllen.
Die Familienzulage darf nur von einem Elternteil oder Vormund beantragt werden und kann bis zu fünf Jahren rückwirkend beantragt werden.
Der zustehende Betrag der Familienzulage wird anhand nationaler Tabellen bemessen. Ausschlaggebend für das Ausmaß der Unterstützung sind die Einkommen der Familie und die Anzahl der Familienmitglieder.

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Dekret Rilancio: Verlängerung der Sonderelternzeit

Die Sonderelternzeit (congedo parentale) wurde im Privat­sektor von 15 auf insgesamt 30 Kalendertage erhöht (15 Tage vom Dekret „Cura Italia und 15 zusätzliche Tage vom Dekret „Rilancio Italia“) und kann im Zeitraum von 05. März bis 31. Juli 2020 in Anspruch genommen werden.
Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Sonderelternzeit bleiben unverändert: sie gilt für Familien mit Kindern bis zu zwölf Jahren und kann aufgeteilt, oder in einem Stück, rückwirkend ab 5. März, genommen werden und wird zu 50 Prozent entlohnt. Sollten Eltern ein Kind mit Beeinträchtigungen haben, welches normalerweise die Schule oder Betreuungseinrichtungen besucht, gibt es keine Altersgrenze, die 15 Tage Sonderelternzeit zu beanspruchen. In diesem Fall werden ebenso 50 Prozent des regulären Einkommens entlohnt. Das Patronat SBR im ASGB unterstützt dich gerne beim Ansuchen für den Babysitter Bonus. Wir bitten dich diesbezüglich das zuständige Bezirksbüro zu kontaktieren. Die Adressen findest du in Anschluss an diesen Bericht oder auf unserer Internetseite: www.asgb.org
Aufgrund der Sicherheitsprotokolle bezüglich des epidemiologischen Notstandes Covid-19 darf das Patronat SBR im ASGB aktuell keine Laufkundschaft empfangen und arbeitet ausschließlich auf Termin. Für Fragen, Terminansuchen oder Auskünfte sind wir über untenstehende Kontaktadressen erreichbar.
Kontaktadressen
Bozen
Tel: 0471 308 210
e-mail: patronat@asgb.org
Meran
Tel: 0473 878 600
e-mail: meran@asgb.org
Schlanders
Tel: 0473 730 464
e-mail: schlanders@asgb.org
Brixen
Tel: 0472 834 515
e-mail: brixen@asgb.org
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