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Wichtige Neuerungen bei abschreibbaren Spesen ab 2020

Um die Nachverfolgbarkeit der ab 2020 getätigten abschreibbaren Spesen zu gewährleisten, ist mit dem Haushaltsgesetz 2020 verfügt worden, dass in bar oder mittels Scheck bezahlte Spesen nicht mehr geltend gemacht werden können. Ausgenommen von dieser Regelung sind Medikamente und medizinische Leistungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, z.B. das „Ticket“, sowie Sehbrillen, Kontaktlinsen und dazugehörige Flüssigkeiten.
Der ASGB macht darauf aufmerksam, dass Verbraucher ab 1. Jänner 2020 ihre Spesen, welche sie ab 2021 abschreiben können, mittels Bank- oder Postüberweisung bzw. Bankomat- oder Kreditkarte bezahlen müssen. Zudem ist die Bezahlbestätigung der Rechnung beizulegen. Ansonsten können die Abschreibungen nicht geltend gemacht werden. In diesem Zusammenhang sei auch nochmal darauf hingewiesen, dass Überweisungen und Kartenzahlungen, die vom Konto- bzw. Karteninhaber getätigt wurden, nur von diesem abschreibbar sind.
Wir bitten, diese wichtigen Neuerungen unbedingt zur Kenntnis zu nehmen und auch im Bekanntenkreis weiterzugeben, da Verbraucher oft auf die Steuerrückvergütungen angewiesen sind und diese vor allem bei hohen Spesen einen wesentlichen Beitrag zum Haushaltsbudget leisten.

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Beratung für Beschäftigte im Haushalt

ASGB Mitglieder, die Beschäftigte im Haushalt, Betreuungspersonal für Pflegefälle oder einfach nur eine Bügelhilfe einstellen, können über unser Steuerbeistandszentrum die anfallende Bürokratie abwickeln lassen. Dabei wird die Erstellung des Arbeitsvertrages und die Anmeldung beim NISF/INPS vorgenommen. Ebenso werden die trimestralen Einzahlungen der Sozialbeiträge berechnet, der monatliche Lohnstreifen erstellt sowie die jährliche CU Erklärung ausgestellt.