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Steuererklärung Mod. 730/2020 Einkommen 2019

Ab Ende März bis ca. Mitte Juli kann man in unseren Büros wieder das Mod. 730 für das Jahr 2019 abfassen. Dabei gibt es einige Neuerungen:
erstmals kann man auch für die im Jahr 2019 bzw. bis Ende Juni 2020 verstorbenen Angehörigen das Mod. 730 abfassen; dabei wird ein eventuelles Steuerguthaben wie bisher über die Agentur der Einnahmen ausbezahlt;
Kinder bis zum 24. Lebensjahr gelten als zu Lasten lebend, wenn sie im Jahr 2019 ein Einkommen unter 4.000 Euro erzielt haben; für Kinder über 24 Jahren, Ehepartner und andere zu Lasten lebende Familienmitglieder bleibt die Grenze von 2.841,51 aufrecht.
Arbeitnehmer, die nach dem 1. Jänner 1996 ihr erstes Arbeitsverhältnis aufgenommen haben und Sozialbeiträge für nicht abgedeckte Versicherungszeiten eingezahlt haben, können diese mit 50 Prozent, aufgeteilt auf fünf Jahre abschreiben.
Die Ausgaben für den Kauf und die Installation einer Ladestation für Fahrzeuge, die mit Elektrizität betrieben werden, können bis zu 3.000 Euro im Ausmaß von 50 Prozent abgeschrieben werden. Die Abschreibung gilt für Ausgaben im Zeitraum vom 1. März 2019 bis zum 31. Dezember 2021 und wird auf zehn Jahre aufgeteilt.
Die abschreibbaren Ausgaben für Kindergarten und Schule (auch Privatschulen) für Mensa, Lehrfahrten und Ausflüge wurden von 786 auf 800 Euro erhöht.
Ein weitere Neuerung gibt es in der Zuweisung der acht Promille. Werden die Promille dem Staat zugewiesen hat man die Möglichkeit dieses Geld für einen bestimmten Zweck vorzusehen: für den Hunger in der Welt, für Katastrophenhilfe, für den Schulbau, Hilfe für Flüchtlinge oder für das Kulturerbe.
Die genaue Liste für die erforderlichen Dokumente für die Abfassung der Steuererklärung sowie die Öffnungszeiten der Büros werden im nächsten AKTIV veröffentlicht.

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Neuerungen für Ausgaben des laufenden Jahres (Steuererklärung 2021/2020)

Die Abschreibungen für die außerordentliche Sanierung sowie für die energetische Sanierung im Ausmaß von 50 bzw. 65 Prozent wurden für das Jahr 2020 verlängert. Ebenso wurde der Möbel Bonus sowie der sogenannte „Bonus Verde“ für die Gestaltung von Gärten und Terrassen verlängert.
Neu eingeführt wurde der sogenannte Fassadenbonus in den A und B-Zonen gemäß Bauleitplan; A-Zonen umfassen den historischen Ortskern, B-Zonen umfassen Auffüllzonen. Es geht vor allem um die Verschönerung der Außenfassade eines Gebäudes. Es können Ausgaben für die Reinigung oder den Neuanstrich der Außenfassade von allen Immobilienbesitzern geltend gemacht werden. Die Ausgaben sind zu 90 Prozent abschreibbar und werden auf zehn Jahre aufgeteilt. Handelt es sich bei der Fassadensanierung um Eingriffe, die Auswirkungen auf den Dämmwert haben und mehr als zehn Prozent der gesamten Fläche des Gebäudes betreffen, müssen bei der Erneuerung die vorgeschriebenen Dämmwerte eingehalten werden damit die Abschreibung beansprucht werden kann.