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DGA
Neuerungen für Ausgaben des laufenden Jahres (Steuererklärung 2021/2020)
Die Abschreibungen für die außerordentliche Sanierung sowie für die energetische Sanierung im Ausmaß von 50 bzw. 65 Prozent wurden für das Jahr 2020 verlängert. Ebenso wurde der Möbel Bonus sowie der sogenannte „Bonus Verde“ für die Gestaltung von Gärten und Terrassen verlängert.
Neu eingeführt wurde der sogenannte Fassadenbonus in den A und B-Zonen gemäß Bauleitplan; A-Zonen umfassen den historischen Ortskern, B-Zonen umfassen Auffüllzonen. Es geht vor allem um die Verschönerung der Außenfassade eines Gebäudes. Es können Ausgaben für die Reinigung oder den Neuanstrich der Außenfassade von allen Immobilienbesitzern geltend gemacht werden. Die Ausgaben sind zu 90 Prozent abschreibbar und werden auf zehn Jahre aufgeteilt. Handelt es sich bei der Fassadensanierung um Eingriffe, die Auswirkungen auf den Dämmwert haben und mehr als zehn Prozent der gesamten Fläche des Gebäudes betreffen, müssen bei der Erneuerung die vorgeschriebenen Dämmwerte eingehalten werden damit die Abschreibung beansprucht werden kann.
Neu eingeführt wurde der sogenannte Fassadenbonus in den A und B-Zonen gemäß Bauleitplan; A-Zonen umfassen den historischen Ortskern, B-Zonen umfassen Auffüllzonen. Es geht vor allem um die Verschönerung der Außenfassade eines Gebäudes. Es können Ausgaben für die Reinigung oder den Neuanstrich der Außenfassade von allen Immobilienbesitzern geltend gemacht werden. Die Ausgaben sind zu 90 Prozent abschreibbar und werden auf zehn Jahre aufgeteilt. Handelt es sich bei der Fassadensanierung um Eingriffe, die Auswirkungen auf den Dämmwert haben und mehr als zehn Prozent der gesamten Fläche des Gebäudes betreffen, müssen bei der Erneuerung die vorgeschriebenen Dämmwerte eingehalten werden damit die Abschreibung beansprucht werden kann.