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Ruhepausen für lohnabhängige Väter, sollte die Mutter selbstständig ist

Grundsätzlich besteht für Mütter während der fünf Monate des Mutterschaftsurlaubes ein Arbeitsverbot. Dieses Arbeitsverbot gilt aber nur für Frauen, die sich in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis befinden. Für Frauen, die als Selbständige arbeiten, gilt für die Zeit, in der sie das Mutterschaftsgeld beziehen, kein Arbeitsverbot.
Die Ruhepausen von täglich zwei Stunden stehen einem Elternteil in einem lohnabhängigen Arbeitsverhältnis zu, bis das Kind das erste Lebensjahr vollendet hat. Der Gesetzgeber hat die ehemaligen Stillstunden in Ruhepausen umgewandelt, damit die Eltern die Wahlmöglichkeit haben. Grundsätzlich stehen sie der arbeitenden Mutter zu, falls sie aber drauf verzichtet, hat der Vater Anspruch darauf. Einzige Ausnahme ist eine Zwillingsgeburt, da steht den Eltern die doppelte Ruhepause zu, die sie unter sich aufteilen und auch gleichzeitig nehmen können. In den meisten Fällen nimmt die Mutter diese Ruhepausen im Anschluss an den obligatorischen Mutterschaftsurlaub. Nimmt sie der Vater, so hat das NISF/INPS bisher verfügt, dass die Ruhepausen erst nach Ablauf der obligatorischen Mutterschaft beansprucht werden können. Es hat nicht berücksichtigt, dass für selbständige Frauen kein Arbeitsverbot besteht.
Auf Grund eines Urteils des Kassationgerichtshofes hat sich nun diese Handhabung geändert. Lohnabhängige Väter können die Ruhepausen sofort nach der Geburt ihres Kindes nehmen, falls die Mutter als Selbständige arbeitet.
Bei Zwillingen kann der Vater aber nicht alleine die doppelte Anzahl der Ruhepausen beanspruchen.
Nimmt die Mutter aber die Elternzeit, so ist dies mit den Ruhepausen für den Vater nicht vereinbar, ganz unabhängig davon, ob die Frau lohnabhängig ist oder selbständig.

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Altersrente: Voraussetzungen bleiben für 2021 und 2022 unverändert


Erst kürzlich (GU Nr. 267 vom 14.11.2019) wurde das entsprechende Ministerialdekret veröffentlicht. Es ist offiziell, es ändert sich nichts bei der Altersrente: die derzeit geltenden Voraussetzungen bleiben auch für 2021 und 2022 unverändert.

Die Angleichung der Voraussetzungen für den Antritt der Altersrente mit der Lebenserwartung hat im Jahr 2019 dazu geführt, dass sowohl Männer und Frauen bis zu ihrem 67. Lebensjahr arbeiten müssen (dabei müssen sie mindestens 20 Beitragsjahre aufweisen). Das Erreichen des 67. Lebensjahres als Voraussetzung für die Altersrente gilt auch für 2020. Für das darauffolgende Biennium 2021-2022 wurde erwartet, dass als Voraussetzung zum Rentenantritt für die Altersrente ein weiterer Monat dazu kommt, dass man die Altersrente also erst mit 67 Jahren und einem Monat antreten kann.
Warum wurde aber eine Erhöhung des Rentenantrittsalters gestoppt?
Die Angleichung der Voraussetzungen für den Antritt der Altersrente mit der Lebenserwartung hängt vom nationalen Statistikinstitut Istat zusammen, welches jedes Biennium die voraussichtliche Lebenserwartung der Bevölkerung im Vergleich zum vorhergehenden Biennium berechnet. Dabei ist herausgekommen, dass die Lebenserwartung zwar leicht gestiegen ist, der Anstieg aber nicht ausreicht um eine Erhöhung des Rentenantrittsalters zu rechtfertigen.