Kommentar

„Stärke zeigen!“...

... das ist das Jahresmotto des ASGB für 2019, dessen Höhepunkt der 14. Ordentliche Bundeskongress am 12. Oktober 2019 im Waltherhaus in Bozen darstellen wird.
Fünf Jahr sind schon seit dem letzten Bundeskongress vergangen, fünf Jahre in denen intensiv gearbeitet wurde, in denen es Pensionierungen und Neuanstellungen, Zukauf und Mieten von neuen Räumlichkeiten und unzählige Verhandlungen, Abfassungen von Steuererklärungen, diverse Ansuchen, Streitfälle und Sitzungen gab.
„Stärke zeigen!“ haben wir deshalb als unser Motto auserkoren, weil Nachgeben und sich auf den guten Willen der Verhandlungspartner zu verlassen, nicht Erfolg versprechend ist. Unser Einsatz für die Südtiroler Arbeitnehmer und unsere Mitglieder ist Programm, fahle Kompromisse kommen nicht in Frage.
Stärke zeigen können wir aber nur, wenn wir euch Mitglieder hinter uns wissen, denn stark ist der ASGB nur durch euch! Deshalb bitten wir auch um ein zahlreiches Erscheinen beim Kongress am 12. Oktober, um euch einerseits den traditionellen Bericht und unsere Anträge vorzustellen, andererseits aber auch, um mit euch gemeinsam zu feiern.
Die Tagesordnung unseres Bundeskongresses könnt ihr dieser Ausgabe des „Aktiv“ auf Seite 5 entnehmen. Ein Höhepunkt des Kongresses stellt sicherlich das Referat von Christian Wenter, Primar der Geriatrie im Krankenhaus Meran, zum Thema „Die Rolle des Menschen in einer Gesellschaft des langen Lebens“, dar.
Liebe Mitglieder,
danke für eure Treue in den letzten fünf Jahren - auf, dass wir gemeinsam auch die kommenden Jahre erfolgreich für die Südtiroler Arbeitnehmerschaft gestalten werden! Wir sehen uns am 12. Oktober in Bozen!
euer
Tony Tschenett,
Vorsitzender des ASGB

Aktuell

Vereinbarung der Sozialpartner zu Kollektivverträgen im Zusammenhang mit Steuererleichterungen

Kürzlich haben die Sozialpartner eine Vereinbarung unterzeichnet, die u.a. darauf abzielt, das Lohnniveau und die Kaufkraft zu stärken. Nachstehend die einzelnen Punkte:
Wertschöpfungssteuer IRAP
Die vorliegende Vereinbarung zielt darauf ab:
einen Konsens zwischen den Sozialpartnern und den politischen Entscheidungsträgern herbeizuführen, welcher darauf abzielt das Lohnniveau und die Kaufkraft zu stärken sowie die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen zu sichern.
die Rolle der Vertragsparteien zu stärken und eine klare Regelung zum Vertretungsanspruch zu definieren, unter welchem Kollektivverträge abgeschlossen werden.
die Verbreitung so genannter „Piratenverträge“ zu verhindern, zumal sie von wenig vertretungsstarken Gewerkschaftsorganisationen unterzeichnet werden und mit dafür verantwortlich sind, dass in bestimmten Bereichen ein Phänomen des Lohndumpings zu beobachten ist. Dadurch werden die wirtschaftlich-rechtlichen Ansprüche der Arbeitnehmer gegenüber jenen Abkommen, welche von den vertretungsstärksten Organisationen unterzeichnet werden, gesenkt. Dies betrifft auch Welfare-Leistungen und jene der bilateralen Körperschaften.
Diese Vereinbarung möchte einen Anreiz für Unternehmen schaffen, jene Kollektivverträge anzuwenden, welche von den vertretungsstärksten Gewerkschaftsorganisationen auf Landesebene unterzeichnet wurden.
gemeinsam eine nachhaltige Entwicklung Südtirols sicherzustellen und den Anforderungen der Zukunft gerecht zu werden.
sicherzustellen, dass konkret geeignete Maßnahmen getroffen werden, um einen bürokratischen Mehraufwand für Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu vermeiden.
All dies vorausgeschickt, betrachten die Vertragsparteien folgende Maßnahmen als zielführend. Weiterhin den IRAP Steuersatz in Höhe von 2,68 Prozent beanspruchen können:
jene Unternehmen, die betreffend ihrer Arbeitnehmer Kollektivverträge zur Anwendung bringen, welche von den lokalen Organisationen und Verbänden, die das gegenständliche Abkommen unterzeichnet haben, sowie von deren nationalen Dachorganisationen oder den jeweils dazugehörigen Fachverbänden oder jedenfalls von den vergleichsweise vertretungsstärksten Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen unterzeichnet worden sind.
In die Anwendung der Verträge fällt die Zahlung an bilaterale Körperschaften, an die ergänzenden Gesundheits- und Zusatzrentenfonds, sofern dieselben von den Kollektivverträgen verpflichtend vorgesehen und mit spezifischen Leistungen für die Arbeitnehmer operativ sind.
Weitere Ermäßigungen ab 2021 werden nur Unternehmen gewährt, die einen Landesergänzungsvertrag, ein Betriebsabkommen oder ein auf der Grundlage eines territorialen Abkommens abgeschlossenes Prämiensystem zur Anwendung bringen. Die Parteien vereinbaren die entsprechenden Kriterien im Detail innerhalb März 2020 festzulegen.