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Steuererklärungen 2019

Zahlreiche ASGB-Mitglieder nutzten auch heuer die Möglichkeit, ihre Steuererklärung in einem der ASGB-Büros abfassen zu lassen. Insgesamt 18.136 Personen haben zwischen Ende März und Mitte Juli ein sogenanntes 730er gemacht, das sind 4,2 Prozent mehr als im Vorjahr.
Besonders im Westen des Landes wenden sich viele an uns. Von den Gemeinden Martell, Latsch, Schlanders und Naturns haben mehr als zehn Prozent der Einwohner ihre Steuererklärung beim ASGB gemacht. Schlusslicht in dieser Statistik ist Corvara im Gadertal.
Das Durchschnittsalter der Erklärenden lag heuer wie im Vorjahr bei 48 Jahren, der älteste Steuerzahler wurde 1918 geboren, der jüngste 2004. Frauen und Männer halten sich dabei die Waage. Im Allgemeinen verfügt das Steuerbeistandszentrum über überdurchschnittlich treue Kunden: 83 Prozent haben auch im Vorjahr bei uns ihr 730er gemacht. Fast die Hälfte der Erklärenden war in der Privatwirtschaft beschäftigt. Die Rentner machten ein Viertel und die öffentlich Bediensteten 21 Prozent aus. Ohne bzw. mit kurzfristigen Arbeitsvertrag waren immerhin sieben Prozent der Erklärer.
Der größte Teil macht eine Steuererklärung um ein Steuerguthaben herauszubekommen. Bei fast der Hälfte aller Erklärungen betrug das Guthaben über 500 Euro, 12,7 Prozent haben sogar mehr als 2.000 Euro herausbekommen. Jeder Fünfte hatte hingegen eine Steuerschuld und musste diese im Sommer nachzahlen. Die meisten Personen, die eine Steuererklärung machen, können verschiedene Spesen abschreiben. Am häufigsten gibt es Ausgaben für die Gesundheit, die auf die Erklärung gesetzt werden. Auch Einzahlungen in einen Zusatzrentenfonds, Lebens- und Unfallversicherungen sowie Sanierungen werden oft steuerlich genutzt. Zudem gibt es eine Reihe von weiteren Abschreibungen, deswegen sollte man sich als Steuerzahler jedes Jahr genau informieren, um die zustehenden Steuervorteile in vollem Umfang ausschöpfen zu können.

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Wichtiges in Kürze

Verrechnung Mod. 730/2019)
Bekanntlich wird die Steuerschuld oder das Steuerguthaben beim sogenannten Mod. 730 über den Lohnstreifen bzw. über die Rente verrechnet. Trotzdem sollte sich jeder Steuerzahler vergewissern, ob die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben mit dem Lohn bzw. mit der Rente verrechnet wurde. Hat jemand in der Zwischenzeit z.B. den Arbeitsplatz gewechselt, oder hat der Betrieb die Firmenbezeichnung geändert, ist die Steuerschuld bzw. das Steuerguthaben wahrscheinlich nicht verrechnet worden. In solchen Fällen kann das Guthaben über den neuen Arbeitgeber verrechnet werden - allerdings muss das dem Steuerbeistandszentrum im ASGB mitgeteilt werden. Liegt eine Steuerschuld vor, die nicht verrechnet wurde, kann diese auch noch über die Bank eingezahlt werden.
Sofortkontrolle
Einige Steuererklärungen werden auch heuer wieder gleich von der Agentur der Einnahmen überprüft. Das betrifft jene Steuererklärungen, die große Abweichungen zwischen dem sogenannten „precompilato“ und dem Mod. 730 aufweisen. Diese wurden dem Arbeitgeber gar nicht weitergeleitet - die Arbeitnehmer und Rentner müssen also auf die Auszahlung des entsprechenden Guthabens länger warten. In den nächsten Wochen sollte die Agentur der Einnahmen die vorgesehenen Kontrollen durchführen und dann die Guthaben, sofern sie zustehen, direkt an die Betroffenen auszahlen. Mit dieser neuen Regelung wird das gesamte Konzept des Mod. 730 in Frage gestellt: sollte doch dieses garantieren, dass Arbeitnehmer und Rentner möglichst schnell zu ihrem Steuerguthaben kommen.
Letzter Abgabetermin
Wer heuer noch keine Steuererklärung gemacht hat, kann dies gegen Bezahlung einer geringen Strafe noch bis voraussichtlich Ende Jänner 2020 nachholen. Aus technischen Gründen ist es ratsam, nicht bis zum letzten Tag zu warten, da die Steuererklärung auch noch telematisch verschickt werden muss.
Arbeitnehmer, die im Jahr 2018 nicht das ganze Jahr gearbeitet haben, könnten durch die Abfassung einer Steuererklärung ein Guthaben erzielen; betroffen sind dabei vor allem Studenten, Lehrlinge oder auch andere Arbeitnehmer, die nicht das ganze Jahr beschäftigt waren. Dasselbe kann auch bei Rentnern zutreffen, die nicht das ganze Jahr eine Rente bezogen haben. Genaueres kann man nur bei Vorlage des Mod. CU (certificazione unica) feststellen.
Wichtig: CU INPS sowie INAIL
Wir weisen noch einmal darauf hin, dass das NISF/INPS sowie das Unfallinstitut INAIL die Mod. CU nicht mehr per Post zuschicken. Arbeitnehmer, die im Jahr 2018 eine Arbeitslosenunterstützung oder ein Unfallgeld erhalten haben und noch andere Einkommen erzielt haben, sind auch zur Abfassung einer Steuererklärung verpflichtet und können dies noch bis innerhalb Ende Jänner 2020 nachholen. Seit ein paar Jahren erhalten die Steuerpflichtigen, die innerhalb November ihrer Pflicht zur Abfassung der Steuererklärung noch nicht nachgekommen sind, ein Schreiben der Agentur der Einnahmen.
Ergänzungen bei fehlerhaften Steuererklärungen
Fehlerhafte Steuererklärungen der vergangenen Jahre können noch ausgebessert bzw. ergänzt werden. Das heißt, sollte jemand eine größere Abschreibung übersehen haben, kann man diese mit einem sogenannten „Integrativo“ noch nachträglich geltend machen. Auch eine eventuelle höhere Steuerschuld kann mit einer Ergänzung der Steuererklärung ausgeglichen werden.
Fehlerhafte Steuerbescheide
Es passiert immer wieder, dass fehlerhafte Steuerbescheide über eine vermeintlich höhere Steuerschuld von der Agentur der Einnahmen verschickt werden. Deshalb ist es unbedingt notwendig, diese vor Bezahlung überprüfen zu lassen. Fehlerhafte Steuerbescheide können innerhalb eines Monats ab Erhalt richtig gestellt werden.
Vermögen im Ausland
Wer den Steuerwohnsitz in Italien hat und im Ausland gearbeitet hat bzw. im Ausland Finanzvermögen oder Liegenschaften besitzt, muss diese in Italien besteuern. Dies erfolgt über das Modell Persone Fisiche, das voraussichtlich bis Ende Jänner 2020 abgefasst werden kann. Die im Ausland bezahlte Steuer wird dabei verrechnet. Seit Kurzem wird auch effektiv kontrolliert: Steuerpflichtige, die ihrer Pflicht für das Jahr 2016 nicht nachgekommen sind, erhalten in diesen Tagen ein Schreiben und sollten ihre Position im Ausland richtigstellen.
RED Erklärung für Rentner
Rentner, die von Seiten des NISF/INPS eine Aufstockung ihrer Rente erhalten, sollten sich darüber informieren, ob jetzt im Herbst eine sogenannte Einkommenserklärung an das NISF/INPS notwendig ist. Das Renteninstitut überprüft dabei, ob die Zusatzleistungen noch gerechtfertigt sind. Betroffen sind Bezieher von Sozialgeld, Hinterbliebenenrenten oder Invalidengeld. Die RED Erklärung kann voraussichtlich bis Ende März 2020 eingereicht werden. Mitzubringen sind ein Ausweis, Steuererklärung oder Mod. CU, Nachweis über Zinserträge sowie eventuelle steuerfreie Einkommen (z.B. Invalidenrenten).
Befreiung von der Fernsehgebühr
Wie schon in den letzten Jahren, wird auch im Jahr 2020 die RAI Fernsehgebühr über die Stromrechnung eingehoben. Die Zahlungspflicht besteht für alle Inhaber eines Stromlieferungsvertrages, da der Gesetzgeber davon ausgeht, dass Besitzer eines Stromanschlusses auch ein Fernsehgerät haben. Wer effektiv kein Fernsehgerät besitzt, kann wie in den vergangenen Jahren, um die Befreiung von der Gebühr ansuchen. Das entsprechende Gesuch kann ab sofort in einem unserer Büros innerhalb 20. Jänner 2020 eingereicht werden. Aus technischen Gründen empfiehlt es sich, das Gesuch bereits innerhalb Dezember 2019 einzureichen.
Rentner mit einem Mindestalter von 75 Jahren und einem Jahreseinkommen (inklusive jenem des Ehepartners) unter 8.000 Euro sind auf jeden Fall von der RAI Fernsehgebühr befreit. Allerdings muss auch hier ein entsprechendes Gesuch eingereicht werden.
Müllgebühren für 65+ in Bozen
In der Gemeinde Bozen lebende Familien können um eine Tarifbegünstigung der Müllgebühren ansuchen, wenn alle Familienmitglieder über 65 Jahre alt sind oder auf deren Familienbogen jüngere Personen aufscheinen, die eine Behinderung von mindestens 75 Prozent aufweisen. Ausschlaggebend ist der sogenannte ISEE-Wert. Die Begünstigung hängt von der jeweiligen Einkommensstufe ab und kann von 20 bis 50 Prozent betragen. Die ISEE Erklärung muss jedes Jahr erneuert werden.
Steuervorteil Zusatzrente
Bekanntlich sind die eingezahlten Beiträge in den Zusatzrentenfonds steuerfrei; der Steuervorteil wird bereits auf dem Lohnstreifen verrechnet und ausbezahlt. Wer den Höchstbetrag von 5.164,57 Euro nutzen möchte, kann noch innerhalb Ende des Jahres Zusatzzahlungen in den Laborfonds tätigen. Auch die Beiträge, die zugunsten der zu Lasten lebenden Familienmitglieder eingezahlt werden, sind vom Gesamteinkommen innerhalb der oben genannten Höchstgrenze abziehbar. Bei der nächsten Steuererklärung können die eingezahlten Zusatzbeiträge in Abzug gebracht werden; dabei ergibt sich je nach Einkommensstufe des Steuerzahlers ein Guthaben von 23, 27, 38, 41 oder 43 Prozent.