SBR


Günstiger Rückkauf von Studienjahren

Studienjahre konnten schon immer nachgekauft werden. Es war aber für viele ein sehr teures Unterfangen, denn die Kosten für den Nachkauf von Studienjahren ab 01.01.1996 entsprechen dem Pflichtbeitrag, berechnet auf das Einkommen der letzten 12 Monate, das vor dem Datum des Antrages bezogen wurde. Normalerweise steigt das Einkommen mit dem Alter, daher nahmen die Kosten für den Rückkauf zu, je später darum angesucht wurde. Aus diesem Grund wurde nun diese Option eines günstigen Rückkaufes der Studienjahre eingeführt, als Ergänzung zum normalen Rückkauf.
Günstiger Nachkauf nur für Studienjahre, die nach 1995 absolviert worden sind
Der günstige Rückkauf kann nur für Studienjahre angewendet werden, die nach 31/12/1995 absolviert worden sind, denn sie werden für die Rente nach dem beitragsbezogenen System berechnet.
Kosten eines Studienjahres laut günstigerer Berechnung
Für die Berechnung des günstigen Rückkaufs wird die Mindestentlohnung im Handel laut geltenden Vertrags herangezogen. Derzeit kostet somit ein Studienjahr 5.239,74 Euro, was dem Pflichtbeitrag von 33 Prozent auf ein Jahreseinkommen von 15.878 Euro entspricht.
Wahlmöglichkeit
Die gängige Berechnungsmethode der Kosten, bezogen auf den Pflichtbeitrag von 33 Prozent auf das Einkommen der vorhergehenden 12 Monaten vor dem Antragsdatum, bleibt weiterhin aufrecht. Die Entscheidung bleibt dem Einzelnen überlassen, er hat die Möglichkeit, zwischen der günstigeren oder der teureren Version zu wählen. Das gilt auch für Anträge, die noch nicht bearbeitet worden sind.
Die Option ist auch für jene offen, die in das gemischte Berechnungssystem der Rente fallen
Die Option für den günstigen Rückkauf kann auch von jenen gemacht werden, die in das gemischte Berechnungssystem der Rente fallen, allerdings nur jene Studienjahre, die nach 1995 absolviert worden sind. Vorhergehende Studienjahre werden nach dem alten System berechnet, die Kosten setzen sich dann aus der Gesamtsumme beider Berechnungen zusammen.
Die Steuerbegünstigungen bleiben unverändert
Alle, mit dem Rückkauf der Studienjahre zusammenhängenden Steuerbegünstigungen bleiben für beide Optionen unverändert. Die Zahlung kann in 120 Raten (zehn Jahren) erfolgen.
Nutzen des Rückkaufs der Studienjahre
Gleich wie beim „normalen“ Rückkauf erhöhen sich die Beitragsjahre um die Studienjahre, die mit der günstigen Option nachgekauft wurden und womit die nötigen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erreicht werden können. Der Rückkauf wirkt sich auch auf die Höhe der Rente aus, der aber aufgrund der unterschiedlichen Kosten anders ausfallen wird.

SBR


Rentenmäßige Absicherung der Erziehungs- oder Pflegezeiten

Bei dieser Maßnahme handelt es sich um einen Zuschuss, der von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung der Autonomen Provinz Bozen (ASWE) ausbezahlt wird, sofern jemand aufgrund von Kindererziehung oder Pflege von der Arbeit fernbleibt und somit nicht rentenversichert ist (z.B. kein Arbeitslosengeld bezieht) oder in Teilzeit arbeitet.
Der Zuschuss wird rückwirkend (z.B. Gesuch im Jahr 2019 für das Fernbleiben oder Arbeit in Teilzeit während des Jahres 2018) für die freiwillige Einzahlung der Rentenbeiträge in die Pensionskasse (NISF/INPS) gewährt, aber auch um einen Zusatzrentenfonds aufzubauen.
Auf den Zuschuss zur Absicherung der Erziehungszeiten haben öffentlich Bedienstete keinen Anspruch. Im Falle von Pflegezeiten haben hingegen nur Vollzeitbedienstete der öffentlichen Verwaltung kein Anrecht (Teilzeitbedienstete haben Anrecht).
Der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente wird nicht direkt an die Antragsteller ausbezahlt, sondern auf die Position beim jeweiligen Zusatzrentenfonds hinterlegt, sofern die Voraussetzung der Regelmäßigkeit der Einzahlungen im eigenen Zusatzrentenfonds erfüllt ist, muss die antragstellende Person keine weiteren Einzahlungen tätigen. Für diejenige, die schon mindestens einmal den Beitrag zur Rentenabsicherung erhalten haben und diesen nochmals beanspruchen wollen (z.B. bei Geburt eines weiteren Kindes) ist eine regelmäßige Beitragszahlung, nach dem Erhalt des ersten Beitrages, mindestens alle drei Monate, in die eigene Zusatzrentenform erforderlich. Im Falle einer unregelmäßigen Beitragszahlung, kann die antragstellende Person die ausstehenden Beiträge nachzahlen, indem sie bei ihrer Zusatzrentenform für jedes nicht durch Beiträge gedeckte Kalenderjahr einen Beitrag in Höhe von 360 Euro einzahlt.
Voraussetzungen, die auf die antragstellende Person zutreffen, sind:
Wohnsitz in der Provinz Bozen und mindestens fünf Jahre Wohnsitz in der Region oder historischer Wohnsitz von 15 Jahren (auch unterbrochen) in der Region, davon mindestens ein Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches;
Als lohnabhängig Erwerbstätiger, selbständig Erwerbstätiger oder Freiberufler in der Sonderverwaltung beim NISF/INPS eingetragen zu sein;
die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben und auf dem Familienbogen dieser Person aufscheinen;
die zustehenden Mutterschaftszeiten müssen bereits genossen sein;
am Datum des Antrages muss die antragsstellende Person in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben sein, mit einem Mindestsaldo von 360 Euro, oder sollte der Zusatzrentenfonds länger als sechs Monate bestehen, muss eine regelmäßige Einzahlung (mindestens alle drei Monate) gewährleistet sein;
keine direkte Rente (Altersrente oder vorzeitige Altersrente) beziehen.
Voraussetzungen, die auf das Arbeitsverhältnis zutreffen:
Fernbleiben von der Arbeit / Arbeitsausstand für die Pflege eines Angehörigen der 2., 3. oder 4. Pflegestufe oder für die Betreuung und die Erziehung von Kleinkindern bis zu drei Jahren (oder für drei Jahre ab Adoption oder Anvertrauung); als Arbeitsausstand versteht man Zeitspannen, während denen die Lohnabhängigen einen unbezahlten Wartestand (ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung) genießen oder nicht beschäftigt bzw. rentenversichert sind, Selbständige oder Freiberufler die die Arbeit (teilweise) aufgeben (auch wenn sie die Pflichtbeiträge für die Rente weiterzahlen).• Arbeitsverhältnis in Teilzeit von höchstens 70 Prozent, und für die Erziehung nur innerhalb der ersten fünf Lebensjahre des Kindes (oder innerhalb der ersten fünf Jahre ab Adoption).
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Erziehungszeiten:
bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 4.000 Euro pro Jahr; im Falle vom Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 9.000 Euro pro Jahr; er wird für maximal 24 Monate pro Kind gewährt, bei Vaterkarenz (Elternzeit des Vaters) von mindestens drei Monaten wird der Zuschuss auf 27 Monate pro Kind ausgedehnt und zwar immer innerhalb des 3. Lebensjahres des Kindes (bei Adoption/Betreuung für drei Jahre ab Anvertrauung).
bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent beträgt der Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente bis zu 2.000 Euro pro Jahr, im Falle des Zuschusses für die Einzahlungen der Rentenbeiträge beim NISF/INPS beträgt der Zuschuss bis zu 4.500 Euro pro Jahr; er wird für maximal 48 Monate pro Kind gewährt, bei Vaterkarenz (Elternzeit des Vaters) von mindestens drei Monaten wird der Zuschuss auf 51 Monate ausgedehnt und zwar innerhalb des 5. Lebensjahres des Kindes (bei Adoption für fünf Jahre ab Anvertrauung).
Höhe und Dauer des Zuschusses im Falle von Pflegezeiten:
bei Arbeitsausstand beträgt der Zuschuss im Falle von Lohnabhängigen bis zu 4.000 Euro pro Jahr und zwar bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente. Der Zuschuss wird auf 9.000 Euro pro Jahr aufgestockt, wenn pflegebedürftige Kinder (minderjährige Zivilinvaliden oder denen eine Zivilinvalidität von mindestens 74 Prozent zuerkannt worden ist, Zivilblinde oder Taubstumme) oder ihnen gleichgestellte Personen bis zum 5. Lebensjahr betreut werden. Im Falle von Einschreibung bei Erziehungseinrichtungen und Tagesstätten für Behinderte kann der Zuschuss jedenfalls 4.000 Euro pro Jahr betragen.
Bei Beschäftigung in Teilzeit von maximal 70 Prozent wird der Zuschuss von bis zu 2.000 Euro pro Jahr ausbezahlt; auch in diesem Falle kann der Zuschuss bis zum Erreichen der Voraussetzungen für eine Rente gewährt werden.
Einreichtermin für die Gesuche:
grundsätzlich innerhalb 31.Oktober des Jahres nach dem betreffenden Beitragsjahr (z.B. Gesuch im Jahr 2019 für Zeiten des Jahres 2018).
bei Rückständen (Nachzahlungen von freiwilligen Rentenbeiträgen) innerhalb sechs Monaten nach Ablauf der Zahlungsfrist.
Notwendige Unterlagen:
Kopie Identitätskarte Antragsteller;
anagrafische Daten (inklusive Steuernummer) des Kindes und des anderen Elternteiles;
bei Zuschuss für den Aufbau einer Zusatzrente: Kopie des Saldo des eigenen Zusatzrentenfonds, wo ein Mindestbetrag von 360 Euro aufscheinen muss oder eine Regelmäßigkeit der Einzahlungen, wenn die Einschreibung in den Rentenfonds mehr als sechs Monate zurückliegt; bei Zuschuss für die Einzahlungen beim NISF/INPS: Kopie der Einzahlungsscheine.
Weitere Informationen finden sie unter
der Rubrik „Rente“ auf folgender Internetseite:
www.provinz.bz.it/aswe