LANDESBEDIENSTETE


Neuigkeiten im Versicherungsbereich

Rechtsschutzversicherung
Es freut uns sehr, dir mitteilen zu können, dass du mit der Mitgliedschaft bei der Fachgewerkschaft ASGB-Landesbedienstete ab sofort rund um Streitigkeiten am Arbeitsplatz rechtsschutzversichert bist.
Das heißt, dass alle Mitglieder der Fachgewerkschaft ASGB-Landesbedienstete automatisch bis zu 20.000 Euro bei:
1. Strafverfahren aufgrund fahrlässiger Vergehen oder Ordnungswidrigkeiten;
2. Strafverfahren aufgrund einer vorsätzlichen Straftat (Deckung gilt bei rechtskräftigem Freispruch);
3. Schadenersatzforderungen infolge unerlaubter Handlung Dritter (ausgenommen Straßenverkehr) während der Ausübung der beruflichen Tätigkeit;
4. Verfahren vor dem Rechnungshof im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen grober Fahrlässigkeit (‚colpa grave‘);
5. Arbeitsrechtlichen Verfahren mit dem Arbeitgeber;
versichert sind.
Es besteht auch die Möglichkeit für alle ASGB-Mitglieder eine private Rechtsschutzpolizze ‚Familie Plus‘ zum Angebotspreis von 80 Euro bei einer Deckungssumme von 25.000 Euro pro Streitfall abzuschließen.
Haftpflichtversicherung gegen grobe Fahrlässigkeit am Arbeitsplatz (im Mitgliedsbeitrag nicht inbegriffen) jetzt 15 Prozent günstiger!
Ab sofort können wir dir als Mitglied eine Haftpflichtversicherung anbieten, mit der du dich jetzt unabhängig von deiner Funktion und deinem Berufsbild (ausgeschlossen bleibt lediglich der Sanitätsbereich) gegen Personen-, Sach- und Vermögensschaden aufgrund grober Fahrlässigkeit versichern lassen kannst. Die Haftpflichtversicherung gewährt dem Versicherten Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen infolge eines Schadenereignisses, welches einen Personen-, Sach- oder Vermögensschaden an einem Dritten oder einen Vermögensschaden an der öffentlichen Verwaltung zur Folge hat.
NEU: die betroffenen Berufsbilder können nun auch die sog. buchhalterische Haftung (responsabilità contabile) versichern, siehe Option b). Die buchhalterische Haftung hat für folgende Berufsbilder eine Bedeutung: Rechnungsführer/innen, Ökonom, die Verwahrer und jeder/e andere Mitarbeiter/in der öffentlichen Verwaltung, welche/r mit dem Umgang von öffentlichen Geldern oder der Führung von Gütern betraut sind (D.lgs. 267/2000, Art. 93 und 233).“
Die Deckung der Haftpflichtversicherung beträgt Euro 1.500.000.
Es sind drei Versicherungsoptionen vorgesehen:
a) 60 Euro pro Angestellten in der öffentlichen Verwaltung ohne buchhalterische Haftung
b) 105 Euro pro Angestellten in der öffentlichen Verwaltung – inklusive buchhalterische Haftung
c) 175 Euro pro Führungskraft in der öffentlichen Verwaltung
Die Details und Informationen zur Rechtsschutzversicherung und zur Haftpflichtversicherung gegen grobe Fahrlässigkeit findest du auf der Homepage www.asgb.org, unter Fachgewerkschaft Landesbedienstete. Für weitere Fragen stehen wir dir gerne zur Verfügung.
Weitere Info
ASGB-Landesbedienstete,
Silvius-Magnago Platz, 3,
Landhaus 3/b, 39100 Bozen,
Tel. 0471 / 976 598
E-Mail: asgbl@asgb.org

HANDEL


Saisonverträge im Handel neu geregelt

Die gesetzliche Ausweitung der befristeten Arbeitsverträge in Italien und die Ausweitung des klassischen Saisonvertrages auf andere Wirtschaftssektoren hat auch die Arbeitslage in Südtirol in den vergangenen 10-15 Jahren wesentlich verändert. Nicht nur die Anzahl der befristeten Verträge ist gestiegen wodurch der Ausnahmecharakter dieser Vertragsart stark relativiert wurde, es hat sich auch die Verwendung des Saisonvertrages, den es vorher jahreszeitbedingt fast nur im Gastgewerbe und in der Landwirtschaft gab, auf andere Sektoren erstreckt.
Da sich in den meisten touristischen Orten Südtirols auch bei den Geschäften die Jahresabschnitte mit großem Kundenansturm mit den Phasen geringerer Nachfrage abwechseln, wurde im Handelssektor eine Neuregelung der Saisonverträge notwendig. Die auf Landesebene bereits bestehende Regelung zu den befristeten Verträgen vom 26. September 2016 wurde daher mit dem Abkommen vom 21. Juni 2019 ersetzt:
1. Südtirol als generelle touristische Zone
Saisonverträge können im Handelssektor in allen Gemeinden Südtirols ausschließlich in folgenden Abschnitten des Jahres abgeschlossen werden:
vom 15. Juni und bis zum 15. September
vom 20. November und bis Ende Februar
In diesen Fällen kommen, sofern der Arbeitsvertrag klar als Saisonvertrag definiert ist, die gesetzlichen Einschränkungen für befristete Verträge (Höchstdauer des Vertrages, Höchstanzahl an befristeten Verträgen, Unterbrechung zwischen zwei Verträgen, Begrenzung der Verlängerung und der Erneuerung) nicht zur Anwendung.
2. Hochtouristische Ortschaften Südtirols
In folgenden Gemeinden Südtirols können Saisonverträge in jedem Abschnitt des Jahres angewandt werden, allerdings mit der Einschränkung, dass der individuelle Saisonvertrag nicht mehr als 270 Tage im Kalenderjahr (01.01.-31.12.) dauern darf:
Abtei, Ahrntal, Aldein, Andrian, Auer, Corvara, Deutschnofen, Dorf Tirol, Enneberg, Eppan, Feldthurns, Glurns, Graun, Hafling, Innichen, Jenesien, Kaltern, Kastelruth, Klausen, Kurtatsch, Kurtinig, Lana, Latsch, Mals, Margreid, Marling, Mölten, Montan, Mühlbach, Nals, Naturns, Natz-Schabs, Neumarkt, Olang, Prad, Prags, Rasen, Ratschings, Ritten, Sand in Taufers, Sarntal, Schenna, Schlanders, Schnals, Sexten, St. Christina, St. Ulrich, Stilfs, Terlan, Tiers, Toblach, Tramin, Truden, Völs, Vöran, Welschnofen, Wolkenstein.
Für alle oben genannten Saisonverträge wird ein zusätzliches Lohnelement „Saisonzuschlag“ im Ausmaß von acht Prozent, berechnet auf Grundlohn, Kontingenz und Provinziales Element, ausbezahlt. Im Falle der Umwandlung des Saisonvertrages in einen unbefristeten Arbeitsvertrag oder bei Fixanstellung innerhalb von sechs Monaten ab Ende des Saisonvertrages, wird der Saisonzuschlag in ein aufsaugbares Lohnelement umgewandelt.
Wichtig zu wissen ist auch, dass Beschäftigte mit Saisonvertrag das Recht geltend machen können, in der darauffolgenden Saison wieder angestellt zu werden. Die Inanspruchnahme dieses Rechtes muss dem Arbeitgeber schriftlich mitgeteilt werden.
Neu ist, dass Saisonbeschäftigte den Vertrag vorzeitig unter Einhaltung der für ihre Einstufungskategorie vorgesehenen Frist kündigen können.