Pensplan Infopoint

Start building your future – NOW!

Gut informieren richtig entscheiden!
bei der Zusatzrente geht es nicht nur um deine spätere Rente, sondern auch um Vorteile, die du schon viel früher nutzen kannst, s. nächste Seite…
es ist nie zu früh für eine Zusatzvorsorge, abwarten ist verschenktes Geld!
mit dem Einstieg ins Berufsleben, egal ob mit Lehrvertrag, befristetem Vertrag, Saisonvertrag oder unbefristetem Vertrag, kannst du mit dem Zusatzrentensparen beginnen
falls du ein/e „zu Lasten lebende/r“ Schüler/in oder Student/in bist, können bereits deine Eltern für dich mit dem Aufbau einer Zusatzvorsorge beginnen und selber für die eingezahlten Beiträge eine Steuerrückzahlung beantragen
die Einschreibung in den Zusatzrentenfonds kannst du auch im ASGB-Büro (Pensplan-Infopoint) in deiner Nähe erledigen.
Kleine Beiträge große Vorteile!
als Arbeitnehmer/innen hast du in einem kollektivvertraglichen Zusatzrentenfonds „Laborfonds“ Anrecht auf einen Zusatzbeitrag deines Arbeitgebers.
deine eingezahlten Beiträge fließen steuerfrei in den Zusatzrentenfonds. Das heißt du sparst je nach Einkommen mindestens 23 Prozent an Steuern
bei der Auszahlung wird die Zusatzrente nur mit einem Steuersatz zwischen 15 Prozent und 9 Prozent besteuert, denn die Endbesteuerung sinkt, je länger du Mitglied in der Zusatzvorsorge bist
auch die Abfertigung, die in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt wird, wird dort am Ende geringer besteuert (mind. 9 Prozent bis max. 15 Prozent) als die Abfertigung, die beim Betrieb hinterlegt wird (mind. 23 Prozent).
nach mindestens 8 Jahren im Zusatzrentenfonds und einem angesparten Kapital von mindestens 15.000 Euro, kannst du für den Kauf oder Bau/Sanierung der Erstwohnung um ein günstiges Bauspardarlehen der Autonomen Provinz Bozen zu einem Fixzinssatz von nur 1 Prozent ansuchen.
solltest du einmal Arbeitslosengeld beziehen und daher für einen bestimmten Zeitraum nicht in die Zusatzrente einzahlen können, kannst du bei Pensplan einen Unterstützungsbeitrag von 30 Euro pro Arbeitslosenwoche beantragen.
in bestimmten Situationen kannst du dir einen Teil des angesparten Kapitals in Form eines Vorschusses oder einer Teilablöse auch früher auszahlen lassen.
du möchtest dich in einen Zusatzrentenfonds einschreiben, dich aber zuerst gut informieren und beraten lassen?
du hast gerade zu arbeiten begonnen und musst dich innerhalb von 6 Monaten entscheiden, was du mit deiner Abfertigung machen möchtest?
dein Arbeitgeber oder einige Arbeitskollegen/innen sagen, eine Zusatzrente ist „nichts Gescheites“, du glaubst das aber nicht einfach so und willst dich genau informieren?
Dann nütze unser Beratungsangebot und kontaktiere unsere ASGB-Jugend unter jugend@asgb.org oder einen unserer Pensplan-Infopoints im ASGB-Büro in deiner Nähe.
IN ZUSAMMENARBEIT MIT
ASGB-Jugend
ASGB
Pensplan Infopoint

Thema

Vorschläge zum neuen Wohnbaugesetz

Der ASGB ist vom zuständigen Ressort angefragt worden, zum Entwurf des neuen Wohnbauförderungsgesetzes Stellung zu nehmen. Folgende, unseres Erachtens unverzichtbare, Vorschläge haben wir deponiert:
A | Das Land Südtirol würde seinen Willen zum Fortschritt damit bekunden, wenn die Förderung von Bau, Kauf und Sanierung der Erstwohnung nicht mehr als soziale Maßnahme, sondern als Objektförderung betrachtet würde. Sprich: jeder, der seit mindestens fünf Jahren in Südtirol wohnhaft ist und in den letzten zwei Jahren ein Einkommen hatte, welches nach Abzug von Steuern, und der Rückzahlungsrate für ein aufzunehmendes Darlehen (berechnet auf 20 Jahre) noch netto das Lebensminimum aufweist, sollte Anrecht auf die Förderung haben und eine Summe zwischen 50.000 und 70.000 Euro erhalten. Die Summe sollte nach einer objektiven finanziellen Machbarkeitsstudie eines unabhängigen Gremiums genau festgelegt werden, aber eben zwischen 50.000 und 70.000 Euro liegen.
Analog zum Bausparmodell würde diese Art von Eigentumsförderung im Wohnbau gleichzeitig die Wirtschaft ankurbeln und der beste Schutz vor Altersarmut sein.
B | Sollten die Mittel knapp werden, sollte auch wieder die Gewährung von zehnjährigen gleichbleibenden Beiträgen, welche derzeit ausgesetzt sind, als eine weitere Fördermaßnahme gesetzlich vorgesehen werden.
C | Als Beitrag für junge Paare oder Verheiratete mit Kindern und einem geringen Einkommen soll die Wiedereinführung der sogenannten B-Genossenschaften angedacht werden. Die Eigenleistung müsste nur für Baugrund, Erschließung und Projektkosten aufgebracht werden, die reinen Baukosten sollten durch ein zinsloses langfristiges Darlehen abgezahlt werden (30 Jahre). Dafür müsste man im Gesetzesentwurf aber davon abweichen, dass Darlehen von maximal 20 Jahren vorgesehen werden.
D | Die Gemeinden sollten ausreichend baureifes, gefördertes Bauland zur Verfügung stellen und allen berechtigten Gesuchstellern das Bauland schneller zuweisen.
E | Der Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten sollte so hoch sein, dass die Miete für den Einzelnen nicht mehr als ein Viertel des Nettoeinkommens der Familie beträgt.
F | Wohnbauhilfeempfängern, welche ein Kind bekommen und ein Elternteil sich der Erziehung der Kinder widmen möchte, sollte das Wohngeld auf die Rückzahlungsrate nach Kriterien der Wohngeldvergabe, wie sie bis zur Übernahme durch die Sozialdienste in Kraft war, gewährt werden. Dies erachten wir als notwendig, um der Verschuldung junger Familien vorzubeugen und gleichzeitig den Familien die „Wahlfreiheit“ zu ermöglichen.
G | Für private Mietwohnungen, welche als Hauptwohnung an Ansässige zum Landesmietzins vermietet werden, soll die GIS wie für die Erstwohnung berechnet werden.
H | Die Berechnung der GIS soll gesetzlich vorgesehen werden und nicht nur dem Wohlwollen der Gemeinden überlassen werden.
I | Für das Amt für Wohnbau muss mehr Personal vorgesehen werden. Dies, um die Gesuche schneller zu bearbeiten und die Zeiten bis zur Auszahlung der Förderungen zu reduzieren. Aktuell dauert das Prozedere zwei Jahre.
H | Die EEVE als Berechnungsgrundlage für den eigentumsfördernden Wohnbau muss abgeändert werden. Diejenigen, die ehrlich gespart und auch Verzicht geübt haben, um sich nicht zu sehr zu verschulden, dürfen nicht benachteiligt werden, indem sie keinen oder nur einen reduzierten Beitrag bekommen.