SBR Dienstleistungen


Neuigkeit 2019

Ansuchen Familienzulage
muss digital eingereicht werden

Das Patronat SBR im ASGB übernimmt diese Aufgabe gerne für euch.
Für die Familienzulage 01.07.2019 – 30.06.2020 werden folgende Unterlagen benötigt:
anagrafische Daten aller Familienmitglieder (inkl. Steuernummer)
Zivilstand des Antragstellers (Hochzeits-, Trennungs-, Scheidungsdatum)
Einkommenserklärung 2019 betreffend der Einkommen 2018 (Mod. CU, Mod. 730, Mod. Unico) aller Familienmitglieder
eventuelle andere Einkommen, die nicht aus der Steuererklärung hervorgehen
Katasterauszug (sollten die Liegenschaften nicht aus der Steuererklärung hervorgehen)
Angaben zur Invalidität (ab 75 Prozent)
Angaben zu den Familiengeldern die bereits im Ausland erzielt wurden (gehen aus der Autorisierung ANF43 hervor)
Autorisierung ANF43 vom INPS*
* Die Autorisierung ANF43 vom INPS wird in folgenden Fällen benötigt:
bei nicht verheirateten Eltern (Eigenerklärung Familienbogen, Verzichtserklärung und Ausweis des anderen Elternteils);
wenn die Familienmitglieder im Ausland ansässig sind (Mod. E401, Mod. E411 vom Ausland);
bei studierenden Kindern über 18 Jahren, bei Familien mit mehr als vier Kindern (Unterlagen: Studienbestätigung);
bei Invalidität eines Kindes von mehr als 75 Prozent (Unterlagen: Bescheinigung Invalidität).

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Obligatorischer Mutterschaftsurlaub nach der Geburt des Kindes

Mit der NISF/INPS Mitteilung Nr. 1738 vom 6. Mai 2019 können Mütter nun die neue Bestimmung in Bezug auf den obligatorischen Mutterschaftsurlaub nutzen: die gesamten fünf Monate können nach der Geburt des Kindes in Anspruch genommen werden.
Die mit dem Haushaltsgesetz 2019 eingeführte Bestimmung ermöglicht es den Frauen, sich zwischen der bisher bekannten flexiblen Handhabung des Mutterschaftsurlaubes (zwei Monate oder ein Monat vor der Geburt und drei oder vier Monate nach der Geburt zu nehmen) oder der neuen Regelung (alle fünf Monate nach der Geburt zu nehmen) zu entscheiden.
Der Antrag muss zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin in digitaler Form eingereicht werden. Dies kann über die Homepage des NISF/INPS mit dem benötigten PIN-Code, über das Contact Center des NISF/INPS oder über ein Patronat geschehen. Es ist eine entsprechende ärztliche Unbedenklichkeitserklärung von Seiten eines Frauenarztes der Sanitätseinheit (oder eines konventionierten Arztes), sowie die des zuständigen Arbeitsmediziners von Nöten und muss in einem verschlossenen Kuvert im Sitz des NISF/INPS abgegeben werden. Dabei muss darauf verwiesen werden, dass der Inhalt des Kuverts sensible Daten enthält.
Wir raten allen Interessierten, sich an unser Patronat zu wenden.