Verbrauchertelegramm
Steuerbegünstigte Bauvorhaben
Ohne Baustellenvorankündigung keine Steuerabzüge
Seit 1. April muss die Meldung telematisch erfolgen
Gemäß den Normen, welche die Steuerabzüge bei energetischen Sanierungen oder Restaurierungsarbeiten regeln, muss vor Beginn aller Arbeiten dem zuständigen Sanitätsbetrieb eine Baustellenvorankündigung geschickt werden – in der Provinz Bozen muss die Meldung an das Arbeitsinspektorat gemacht werden.
Gemäß Art. 99 des GvD 81/2008 müssen der Auftraggeber oder der Verantwortliche der Bauarbeiten vor Beginn derselben an den zuständigen Sanitätsbetrieb bzw. das Arbeitsinspektorat die Baustellenvorankündigung machen falls:
Eine Kopie der Vorankündigung muss vor Beginn der Arbeiten gemäß Baugenehmigung oder Meldung des Arbeitsbeginns an die genehmigungserteilende Verwaltung geschickt werden; eine weitere Kopie muss gut sichtbar auf der Baustelle selbst ausgehängt und für die zuständigen Kontrollorgane aufbewahrt werden (siehe Art. 99).
Die Erklärung ist auch Teil der für die Steuererklärung notwendigen Dokumentation, und muss im Falle einer Kontrolle vorgelegt werden (vgl. Rundschreiben Nr. 2011/149646 der Agentur für Einnahmen); wo vorgesehen, ist sie eine notwendige Voraussetzung, um die Steuerabzüge für Bauvorhaben in Anspruch nehmen zu können.
Gemäß Art. 99 des GvD 81/2008 müssen der Auftraggeber oder der Verantwortliche der Bauarbeiten vor Beginn derselben an den zuständigen Sanitätsbetrieb bzw. das Arbeitsinspektorat die Baustellenvorankündigung machen falls:
auf der Baustelle mehr als eine Firma tätig ist (auch bei nicht gleichzeitiger Anwesenheit);
eine Baustelle, die ursprünglich nicht in die Meldepflicht hineinfiel, im Zuge der Arbeiten aufgrund von Änderungen in die obige Kategorie hineinfällt;
auf der Baustelle zwar nur eine einzige Firma tätig ist, die Arbeiten aber schätzungsweise den Umfang von 200 Personen-Tagen überschreiten.
Seit 1. April 2018 kann die Meldung an das Arbeitsinspektorat nur mehr telematisch gemacht werden. Dazu muss sich der Auftraggeber selbst, der Verantwortliche der Bauarbeiten oder ein beauftragter Freiberufler auf www.notificapreliminarebz.it/auth/login registrieren, um die Zugangsdaten (Username und Passwort) zu erhalten. Mit diesen ist es dann möglich, das Formular für die Vorankündigung auszufüllen. Am Ende generiert das System eine zusammenfassende Übersicht, welche dem Benutzer per e-mail zugesandt wird.Eine Kopie der Vorankündigung muss vor Beginn der Arbeiten gemäß Baugenehmigung oder Meldung des Arbeitsbeginns an die genehmigungserteilende Verwaltung geschickt werden; eine weitere Kopie muss gut sichtbar auf der Baustelle selbst ausgehängt und für die zuständigen Kontrollorgane aufbewahrt werden (siehe Art. 99).
Die Erklärung ist auch Teil der für die Steuererklärung notwendigen Dokumentation, und muss im Falle einer Kontrolle vorgelegt werden (vgl. Rundschreiben Nr. 2011/149646 der Agentur für Einnahmen); wo vorgesehen, ist sie eine notwendige Voraussetzung, um die Steuerabzüge für Bauvorhaben in Anspruch nehmen zu können.