Verbrauchertelegramm
Wann verjähren Stromrechnungen?
Herr A. schreibt uns: „Ich habe von meinem Stromverkäufer eine Rechnung erhalten, welche sich auf den Zeitraum 2013 und 2014 bezieht. Darf der Stromverkäufer diesen Zeitraum überhaupt noch einfordern?“ Nein. Eine neue Norm besagt, dass seit 1. März 2018 die Stromverkäufer nur mehr zwei Jahre „zurück“ verrechnen dürfen, d.h. VerbraucherInnen müssen nur die „letzten“ 24 Monate bezahlen, die in Rechnung gestellt wurden. Die Stromhändler müssen ihre Kunden mindestens zehn Tage vor Ablauf der Zahlungsfristen für die versandten Rechnungen über dieses Recht in Kenntnis setzen. Die Frist startet in der Regel 45 Tage nach dem letzten in Rechnung gestellten Verbrauchstag. Wichtig: um unliebsame „Nachwehen“ zu vermeiden, ist es in jedem Fall ratsam, dieses Recht über eine schriftliche Beschwerde beim Stromverkäufer geltend zu machen, um eine ebenso schriftliche Rückäußerung des Stromverkäufers in der Hand zu haben; solcherart ist es bei Uneinigkeiten auch möglich, den Fall vor eine Streitbeilegungsstelle zu bringen. Das Haushaltsgesetz 2018 hat die verkürzte Verjährung auch für die Gasrechnungen (für Fälligkeiten nach dem 1. Jänner 2019) sowie für die Wasserrechnungen vorgesehen (für Fälligkeiten nach dem 1. Jänner 2020). Für die Gas- und Wasserrechnungen gilt somit bis zu diesen Daten weiterhin die Verjährung nach fünf Jahren. Danach wird die Verjährung auch für Gas und Wasser auf zwei Jahre verkürzt.